Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von der Musterung der Leib-Garden und Truppen. Garnisons-Bataillon oder Gränz-Cordon ist, einvernommen, sondern auch von den betreffenden General-Commanden mit den Invaliden - Häusern das vorläufige Einverständniß gepflogen werden, ob nicht manche Invaliden wieder so hergestellt worden sind, daß dieselben zu derley Diensten verwendet werden können. — Die allenfalls zur Wartung der Beschäler elassisicirten Leute müssen lauter Veteranen und verlässige Leute ftyn. §. 35. lieber die vorhandenen Fohlen, die beym Regiments gefallen sind, ist eine Specifi- cation nach dem Formulare Nr. 17 zu verfassen. — Ob die durch Lieferanten gestellten und nach der Assentirung dem Regiments zugewachsenen Remonten alsogleich mit aller Strenge untersucht, und die etwa entdeckten Gebrechen der Behörde sogleich angezeigt worden sind? — Wie die Remonten untergebracht sind? — Ob dieselben beym Stabe gehalten, und ob zur Aufsicht tüchtige Ober-Officiere commandirt werden? Wie diese Remonten gefuttert werden ? — Ob sie nach ihrer Anlangung beym Regimente mit Gerstenstroh oder genetztem Häckerlinge und Mehltrank gefüttert werden ? — Ob ihnen nach dieser angebrachten Präservativ - Cur Hafer und Häckerling vermischt und genetztes Futter bis zum completten fünften Jahre gereicht werde? — Ob die Remonten wahrend der ersten Fütterung durch die Reitschule oder andere Strappazen nicht etwa erhitzet werden? — Auf welche Art dieselben zugé, itten werden? — Ob tüchtige Stuten unter den Remonten vorhanden sind? — Die Stuten wer- den nur sum marisch in der Relation angezeiget. f . 36. In Betreff der seit der letzten Musterung crepirten oder todtgeschossenen Dienftpferde und Remonten ist nur die Zahl anzusetzen, und dabey zu bemerken, was etwa für allgemeine oder ansteckende Krankheiten daran Schuld gewesen sey. § • Sy. Ob nach dem bestehenden allerhöchsten Befehle die Officiere mit den vorschriftrnäßigen Dienftpferden versehen, und ob diese Pferde bey der Musterung vorgeführt worden sind, hierüber ist die Eingabe nach dem Formulare Nr. 18 zuzulegen. §. 38. Ob mit den bey der Musterung, nach vorher gegangenem Superarbitrium, untauglich befundenen Dienstpferden sich nach dem bestehenden Befehle benommen wurde; wieviele davon an das Fuhrwesen oder an den Landmann abzugeben, oder dem Meistbiethenden zu verkaufen anerkannt wurden? hierüber ist eine nach dem Formulare Nr. 19 verfaßte Con- signation beyzulegen. Im Falle vermöge eines besonderen Befehles einige Pferde außer der Musterung auf vorberührte Art abgegeben oder verkauft worden wären, müssen solche ebenfalls in diese Consignation eingebracht werden. — Es darf übrigens unter eigener Da- fürhaftung des Brigadiers kein Dienstpferd, welches wenigstens noch Ein Jahr entweder bey der Feld- oder Reserve-Escadron gebraucht werden kann, als untauglich anerkannt und abgeschafft werden. * §. 89. In Betreff der Marode-Pferde ist nur in der Relation anzuführen, in was eigentlich die beym Regiments vorkommenden Pferdekrankheiten bestanden? — Ob zur baldigen Herstellung an der benothigenden Mühe nichts ermangle? — Ob der Oberpferdeschmid gehörig geprüft worden sey, und die erforderlichen Fähigkelten besitze? — Ob derselbe nebst den übrigen Schmieden seine Schuldigkelt thue? — Ob die Schmiede bey den vorzunehmendm Euren emsig, unverdrossen und glücklich seyen? h. 4.0. Ob die Escadrons-Commandanten mit dem Pausch - Quantum zu Pferde-Euren nicht" etwa zum Nachthelle der Pferde zu sparsam sind? wobey darauf genau wahrzunehmen ist, damit nicht etwa aus Anlaß des für dre über den bestimmten completten Stand vorhandenen überzähligen Dienstpferde besonders bewilligten Betrages sich ein Unterschleif ergeben möge.— Bano xv. 6 * Form. 5t r. 17. Form. Nr. >8. Form. Jir. ly..