Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
Le eines solchen entfernten Truppenkörpers ergeben, und es auf die Erkenntniß eines Dritten ankoinmen sollte, sind dazu von dem General-Commando ein Brigadier und eln Feld- Kriegs-Commiffär zu beordern, welche sodann ihren speciellen Bericht darüber jenem Brigadier und Kriegs-Commissar, welche bey der Uebergabe des Stabes und der übrigen Theile des Regiments zugegen seyn müssen, zur Verfassung des Ganzen zu überwachen haben. §• 13999. So wie bey den Gränz- Regimentern die Geschäfte der Oekonomie- und Civil-Verwaltung überhaupt von jenen der Feld-Bataillone ganz abgesondert behandelt werden, so ist auch bey der Uebergabe des Commando's eines Gränz-Regiments ein doppelter Ueber.gabs- Act auszusercigen. Für die Uebergabe der Feld - Bataillone im Kriege sowohl als Frieden hat gegenwärtige Vorschrift ebenfalls zu gelten. Bey der Uebergabe der Oekonomie- und Civil-Abtheilung hingegen ist sich nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften zu benehmen. §. 14000. Es gibt außer den Regiments-Commanden auch noch andere Commanden, welche bey Personal-Veränderungen an emen Nachfolger im Commando zu übergeben sind; zum Beyspiel, das Fuhrwesen-Corps, das Haupt-Pack-Reserve-Commando, die Beschäl- und Remontirungs-, dre Gestüts-Commanden, die Monturs - Oekonomie-Commissionen, Invaliden-Häuser, Feldspitäler, und so weiter, welche insgesammt auch mit ärarrscher Oekonomie verbunden sind. Die Uebergabe und Uebernahme derselben geschiehet nach den nähmlichen Grundsätzen und wesentlichen Beobachtungen, wie es in Ansehung der Regiments - und Corps-Commanden erkläret worden vt. Die darüber zu verfassenden Documente haben sich auf die einem jeden solchen Commando eigenen Gegenstände in Rücksicht des Lommando's selbst und der damit verknüpften arabischen Verwaltung zu erstrecken, und es sind dabey kein Zwerg und keine Abtheilung derselben zu übergehen. Bey diesen Uebergaben haben ebenfalls ein Brigadier und ein Feld - Kriegs - Commiffär zu iuterveniren, bte darüber ihren mit allen Dokumenten belegten Bericht an das General - Commando zu erstatten haben, welches denselben alsdann mit seinen allenfallsigen Bemerkungen dem Hofkriegsrathe unterlegen muß. W as ins Besondere die Uebergabe einer Monturs - Oekonomie - Commission betrifft , so hat solche in Ansehung der Vorräche nach einem Abschlüsse des bey jeder Commission geführt werdenden Hauptbuches auf die Basis eines hiernach zu verfassenden Total-Vorrachs- Ausweises dergestalt zu geschehen, daß der abtretende Commandant für den richtigen Bestand der Vorräthe, somit für alle in der Folge sich etwa zeigenden aus der Periode seines aufge- habren Commando's herrührenden Mangel mit den gleichzeitig angestellt gewesenen Mithaftern in solidum und salvo regressu contra quencumque zu haften sich reversiret. Die Cassa wird nach dem vom Tage der Uebergabe zu stellenden Caffa - Ausweise und nach vorgängiger Scontrirung in Gegenwart der übrigen Mirhafrer eben so, wie es mit Regiments- und Corps-Cassen geschieht, übergeben. L. Hauptstück. f- Uehergabe anderer kleinerer <5»mmando s. h. 14001. Uebrigens sind auchin den Fällen, wenn bey einem Garnisons-Spitals, Transports-, oder Werb- und sonstigen mit ärarischer Oekonomie verbundenen Commando eine Aenderung Mit dem Coin- mandanten, oder bey einem Stabsstockhause mit dem Stabs-Profoßen sich ergibt, bte Uebergaben eines solchen Geschäftes immer mit Ordnung und Richtigkeit in Beyseyn eines kriegs- commissariatischen Vdamten einzuleiten, welcher dabey die in den obigen Paragraphen aufgeíKegimenfé* (JominanDo; tte, tergalie btt) Den nj 5 9iegü mentem. Ue&erga&e Deá (SommanDo’á anDerer größerer Irunnenför, »er unD fönßiger mit Defo» nomie miumöener «nftalien.