Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
Von den Regiments- und Corps-Com mando-Uebergaben. 3oi stellten Grundsätze anzuwenden, und seinen Bericht darüber mit den von dem Uebergeber und Uebernehmer gefertigten Dokumenten, und zwar, wenn sich der abtretende Commandant darüber an sein Regiment oder Corps zu verrechnen hat, diesem Regiments oder Corps, wenn er sich aber unmittelbar an daSAerarium selbst zu verrechnen hätte, dem General-Commaubo einzusenden hat, von welchem letzteren dieser Bericht sodann seine Erledigung erhalt. §. 14002. Auf was für Gegenstände übrigens bey dieser Uebergabe zu sehen, und in welcher Reihe, Ordnung und Form darüber zu relationiren ist, dieses enthält die nachfolgende weitere Belehrung. Instruction zu einer Régim e nts - oder Corps-Ueberaabe. §. 1. Zwischen wem die Uebergabe und bezugsweise Uebernah me eingetreten ist, wann und von wem dieselbe vorgenommen wurde. Im Falle solche durch einen Bestellten geschieht, muß die V o llma cht zugebegt werden. Sollte die Uebergabe wegen eingetretener besonderer Umstande verzögert worden seyn, so waren diese umständlich anzuzeigen. §. 2. Der Ausweis Nr. 1 ist zuzulegen, und in demBerichte der effektive Stand anzusetzen, sofort bey Entgegenhaltung des kompletten Standes die Ueberzahl oder der Abgang auszuweisen. Wo die Ueberzahligen oder Abgängigen herrühren, ist in dem Berichte bestimmt anzuführen. Wenn bey den Commandirten, Absenten oder Beurlaubten besondere Umstände Vorkommen , so wären auch diese anzuzeigen. tz. 3. Ob der Uebergeber dem Uebernehmer die Rangs- und Conduite-Listen eigenhändig übergeben habe. §. 4. Ueber die Dienst-und Cxereier- Reglements ist der Ausweis Nr. 2 beyzuschließen, und anzuzeigen, wo das Abgängige und Ueberzählige herrühret, welches sich auf alle übrigen Ausweise beziehet. Die Quittung des Uebernehmers über die vorhandenen Dienst-und Exercier-Re- glements ist beyzulegen, «nd die Rückstellung der Quittung des Uebergebers nachzusuchen. §. 5. Was für Protokolle und Bücher des Regiments-Capellans vorhanden sind, ist in dem Ausweise Nr. 3 jahrgangsweise auszudrücken, und zu relarioniren, ob sie in guter Ordnung fortgesetzt werden. t §. 6. In was das Archiv und die Schriften des Regiments-Auditors bestehen, ist in dem Ausweise Nr. 4 nach der Reihe der Jahre anzusetzen. Wenn noch unabgehandelte Verlassenschaften darunter Vorkommen, so sind in der Relation die Verlassenschascsgelder mit Aufführung der Erb-Lasser und der Münzgattungen, tu welchen die Verlassenschaftsgelder bestehen, mit dem anzuzeigen, ob die Verlassenschafts- Battd XIV. 77 S5et> ber UebcrgaSe tf: gor» íügíi# auf üie Reibe, Örbs ming unb 5orm ju fe&tn unb ttúe f;iern<iíbéu relatiomren ifi. 3?r. «. 9ir. a. ' Sfr. 3. 9tr. 4.