Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

2Y Scontrirung Ver Commu« vitäts-Eaffen durch den kriegs- eommisssriatischen Beamten. Hkth am»6. Märj boö. B 719. » ♦> 4.9toö. 807, B 8748. Verrechnung der Gemeinde- Sicherheits - Fonds - Gelder. Hkth. am >4. Dec. 8o3. B 3709. » » 18. üct. 8o4-B3ic6. » » **. 3UÍ. 811, B »a3i. TT UNd F. §. 18401» Die General-Com manden haben sich demnach zu versichern, daß bey den Communitä- ten die innere Cassa-Richtigkeit im vorgeschriebenen Gange erhalten, die monatlichen Cas- sa-Ausweise verläßlich verfaßt, und die Communitäten-Caffen einige Mahle des Jahres nnvermuthet scontrirt werden, wofür der feldkriegScommissariatische Beamte verantwortlich zu machen ist, und hierüber den jährlichen Rechnungsbericht zu legen hat. §. 18402. Die Gelder der Gemeinde-Sicherheits-Fonde sind bey der Conrmunitäts-Proventen- Cassa in einer eigens hierzu gewidmeten Rubrik, mithin unter einer eigenen Abtheilung aller Documente zu verrechnen; die zu diesem Gemeinde-Sicherheits.-Fonde eingehobenen Beträ­ge sind daher auch mittelst eines abgesonderten, der Communitäts-Pwventen - Rechnung zu­zulegenden Schuldigkeits-Entwurfes, deßgleichen der Schuldigkeits-Abstattung nach den Formularen E und F auszuweisen, und in den Sreuerbücheln in einer eigenen Rubrik jedes Mahl gleich bey der Einteilung anzusetzen. In dem Schuldigkeits-Abstattungs-Entwürfe ist die Uebersicht der in natura geleiste­ten gemeinschaftlichen Arbeiten dergestalt und zu diesem Ende gleichfalls wie in demGebührs- entwurfe die Rubrik, an in natúrageteifleten Arbeiten, mit der Unterteilung anHand-und Zugarbeiten, einzuschalten, um hierdurch die Gebühr und Abstattung in schnelle Uebersicht zu bringen. §r 18408. Der über Abzug der Auslagen und des Eontributionö - Pausch- Quantums sich ergeben­de Ueberschuß in der Communitäts-Proventen-Cassa ist zu den notwendigen Bauführungen und sonstigen Verbesserungen anzutragen, wozu jedoch vorher die höhere Bewilligung einzu- hohlen ist, auch kann derselbe zum Behufs der Gränz - Regimenter verwendet werden. §. 18404. Die Empfangs - und Abgabs-Rubriken sind bey jeder einzelnen Rechnung mit fort­laufenden Nummern, welche auch auf die Beylagen geschrieben werden müssen, zu bezeich­nen. Die Empfangs-und Ausgabs - Haupt- Rubriken müssen in jeder Rechnung aufgeführt, und wenn auch wirklich davon nichts vorkommt, unter die aufgeführte Rubrik das Zeichen, daß nichts vvrgekom men sey, beygesetzt werden. In der Material-und Requisiten - Berechnung muß die einmahl angenommene Ord­nung der Rubriken stets beybehalten werden; jedoch sind die nicht nöthigen Rubriken durch andere, welche nach dem Locale erforderlich sind, zu ersetzen. lieber die Spitals- und Zunftgelder ist nach dem Formular A das Journal und über die Verlassenschafts - uud Pupillen - Gelder ein besonderes Protokoll mit größter Genauigkeit zu führen. Diejenige Rechnung, welche der Polizey-Commissar und Wirthschaftsverwalter über das aus der Communitäts-Cassa erhaltende, vom Magistrate auszumessende Verlags-Quan­tum und über die davon auf Polizey- und Wirthschafts-Gegenstände, dann auf Baufüh­rungen und Reparationen der Gemeinde-Gebäude von Monath zu Monarh dem Magistra­te zu legen hat, muß in dem Proventen-Cassa-Journale gehörig durchgeführt werden, mit­hin ihren eigenen Journals-Artikel bekommen, und ein Documenr von gedachtem Proven- ten-Journale ausmachen. Jede außerordentliche Ausgabe muß durch höhere Passierungen, welche im Originale oder in vidimirter Abschrift beyzulegen sind, bedecket werden. Die Beylagen der Rechnungen, welche den Rechnungen selbst nicht beygebunden wer­den dürfen, sind in einen besonderen Umschlagsbogen zu legen, und auf demselben die Nahmen jeder einzelnen Rechnung, zu welcher sie gehören, zu schreiben. Von her RechnungSri chtigkeit der Gränz-Militär-Communitäten. SSermenöMig 6es ©otttimi* m'täfä^rc»enten«®«ffa;Ue6eri fcVuíTeé. Öftf>. am i. öct. 806. b 17.59, 3?efo»&ere SSeo&ac&fKngen 8ep Stgung Der SRec^nunsen.;

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