Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

3o XLIX. Hauptstück. XII. Abschnitt. jährliche GeldSerechnung; 6 UNd H. Alle Quittungen oder Gegenscheine, welche von der Communitäks - Proventen - Caffa an andere Rechnungsleger ausgestellt werden, müssen oben mit der Nummer, unter welcher sie in der Communitäts-Rechnung verkommen, bezeichnet werden. In den Quitttungen muß, wenn auf verschiedene Gegenstände Ausgaben Vorkom­men, jede Ausgabe nach den Gegenständen, auf welche solche geschehen rst, zergliedert nach den einzelnen Preisen augesetzt werden. In Absicht der Baugegenstände ist sich nach den Grundsätzen des Bau - Regulativs und der Belehrung der innerlichen Bau - Rechnungsrichrigkeit zu achten. Mit Ende Octobers eines jeden Jahres müssen alle Vorschüsse, welche etwa im Erfor- dernißfalle aus der Regiments-Proventen--Cassa geschehen sind, wieder dahin zurück abge- sührt werden; und wenn das Geld wirklich nicht vorhanden seyn sollte, so muß solches durch Verwechselung der Quittung geschehen, das rst: der Vorschuß für das Jahr abgeführt, und wieder so viel als Vorschuß für das künftige Jahr erhoben werden. Die kriegscommissariatrschen Anmerkungen sind auf einem besonderen Bogen anzubrin- gen, welcher der Rechnung beyzulegen, und in der Revistons - Llausel zu allegiren ist. Bey dieser Gelegenheit ist die umständliche Anzeige über alle bey der Communität im Verlaufe des Militär-Jahres entdeckten instructionswidrigen Vorgänge und Gebrechen zu erstatten, oder die sich allenfalls ergebenden Abänderungen mit den Ursachen, welche dieselben veran- laßten, beyzufügen. §. i34o5. Die jährliche Geldberechnung ist nach dem Formular G, die dazu gehörige summarische Rekapitulation nach H zu verfassen. Bey Einstellung der höheren Besoldungen, oder wenn sich durch Vorrückungen, oder auf andere Art Veränderungen in der Gebühr, an Gage, Pensionen, Stiftungs- und Almosengeldern, Zulagen und Remune­rationen ergeben, oder aus was immer für einem Anlässe bewilliget werden, müssen jeder­zeit die ersiossenen Verordnungen oder sonstigen Bewilligungen in vidimirrer Abschrift zugele- get werden. §. i34o6. Alle Geld - Documente müssen von dem in loco anwesenden Feld - Kriegs - Commissariate sowohl zum Empfange als auch zur Erfolgung bey der Communitäts-Proventen - Cassa, an­gewiesen werden. Ist dasselbe aber abwesend, so hat die Anweisung von den Communitäts- Syndicus zu erfolgen; jeder solcher Anweisung hat aber die Vidimirung des Docu.mentes durch den Hauptmann-Bürgermeister und durch den Stadtschreiber, als Rechnungsleger, vor­aus zu gehen, und zwar nicht nur allein aus Ursache der nöthigen Militär-Kenntniß, sondern weil der Stadtschreiber in seiner Eigenschaft für die Richtigkeit der Abstattungs- oder For­derungsgebühr, und für Alles, was auf Schuldigkeit, Passiva, und Deposita Bezug nimmt, verantwortlich ist. §. i34oy. Quittungen über angekaufte Bau-Materialien, Requisiten, Utensilien, Schrerb- Materialien, Holz- und Lichtbedarf müssen nebstbey vorher noch von demjenigen, in des­sen Verrechnung ein und anderes übergangen ist, hinsichtlich der richtigen Uebernahme, in An­sehung der Quantität und guten Qualität bestätiget werden. §. 13408. Alle Gagen, mit Einschluß der Verpstegsgebühr für die Communitäts-Panduren, sind monatylich mittelst kriegscommissariatrschen Entwurfes aus der Proventen-Cassa zu empfan­gen, und in der Zahlungs-Liste zu quittiren. lriegLcsmminanstrsche An­weisung ver Gelter; tungcn; ©agcn un5 ©eSuIjren fmd mittetfl frtígácomtniiTanaU; fejeit (SntíüUíf.á ani’-t.vfifeti;

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