Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
Von der Rechnungsrichtigkeil: der Marine. s63 • Die Empfange und Ausgaben dürfen nicht in einem separirtem Bogen ausgewiesen, sondern müssen, wie sie verkommen, eingetragen werden. ' H. i3655. / Ueber jene Forderungen, welche für Pachtungen, verkaufte Faßdauben, Fässer ic. von Zeit zu Zeit Vorkommen, ist ein separirte s Register zu führen, damit man sogleich ersehen kann, was noch an die Lassa des Waldes hinaus zu bezahlen ist. §. i3656. Jeder Empfang und jede Ausgabe müssen mit einem Journals - Artikel versehen werden. Eb»n so muß jeder Betrag, welcher von derGage eines Angestellten zurück behalten wird, einen eigenen Journals-Artikel erhalten. D er erste Empfang und die erste Ausgabe, welche in dem Militär- Jahre Statt haben, empfangen den Artikel Nr. i in der zweyten Colonne links. Die weiter nachher vorkommenden derley Beträge bekommen fortlaufende Nummern bis Ende des vierten Quartales. Die erste Colonne, welche für die Buchhaltung gewidmet ist, muß leer gelassen werden. Jeder Empfang und jede Ausgabe erhalten ihre Legalität durch die zuliegenden Ds- cumente. Diese Documente müssen demnach immer dem Journale beygebogen werden. In dem Falle jedoch, als durch einen besonderen Umstand einige Documente fehlen füllten, muß von dem Direktor des Waldes seinem Journale eine Specification dieser mangelnden Documente beygelegt werden, welche mit dem nächstfolgenden Journale mit einer ähnlichen Specification eingereicht werden muffen. Jedes Dokument muß mit der nähmlichen Nummer bezeichnet seyn, mit welcher der Gegenstand, von dem es handelt, bemerket ist. §. 18657. Das Ca ssa-Jou rnal muß zwey fach geschrieben werden, nähmlich eines auf dem mit dem kaiserlichen Stämyel versehenen Papiere, und das andere auf gewöhnlichem Schreibpapiere. Das mir dem Stampel versehene Journal, in welches alle Posten, wie sie Vorkommen, gleich eingetragen seyn müssen, dienet für die Hofkriegsbuchhaltung, und dasselbe ist, mit den betressenden Documenten belegt, nach drey Tagen eines jeden vergangenen Quartales durch das Marine - Ober-Commissariat a^n den Hoskriegsrath einzureichen. Jene mit oder ohne Stämpel versehenen Bogen kommen dem Direktor des Waldes durch das Marine-Ober- Commissariat zu, und es ist die Sorge des Capitäns, im Falle eine» Bedarfes, solche Bogen zu verlangen. Um der Buchhaltung einen hinlänglichen Raum zu ihren Bemerkungen zu lassen, ist zwischen jedem Posten ein ziemlicher Raum, so daß wenigstens Eine Zeile geschrieben werden kann, zu lassen. §. i3658. Alle an die gemeine Mannschaft hinaus bezahlten Gebühren und Zulagen müssen mit einem Gegenscheine des betreffenden Individuums bekräftiget werden. Eben so sind an dem letzten Oktober eines jeden Jahres alle verbleibenden Forderungen anzuhängen. . §. 18659. Ueber alie jene Beträge, welche für Dauben, Reifen, Fässer rc. bey der Administration des Waldes einlaufen, muß, wie bereits gesagt wurde, ein eigenes Register geführt werden. Aus diesem Register muß in jedem Monathe ein Extract der eingegangenen Beträge gemacht, und dem Journale, von dem Criminal - Deputirten unterschrieben, zur Legalisation des Empfanges beygelegt werden. das Caffa - Journal muß zweyfach geschrieben werden; die Empfänge für hinaus bezahlte Gebühren müssen mit Gegenscheinen belegt werden Register über eingegangene Beträge für Dauben, Reifen rc. Jtegiffer über bie Sorberimí gen, welche für Pachtungen, »erfaufte Effecten :c. »erfottti' men; empfang unblfuágabe müf* fen einen 3<wrnaf$ * Jfrfjfet erhalten;