Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

®4' XLIX. Hauptstück. XXII. Abschnitt. Material- und Requisite«- lusweise. äkth. am 3o. Ott. 8o4. I 6007. Dokschrift beym Empfange, und bey der Derrrendung; diese Berechnung oder dieser Conto in Hinsicht auf die Eintragung getheilt, die Materiallien und Requisiten nähmlich müssen heraus gezogen, jeder Gegenstand in seiner Rubrik unter Allegirung der coramisirten Berechnung, als eine- legalen Dokumentes, ersichtlich gemacht, der Preis dafür angesetzt, hernach der Geldbetrag ipecifisch ausgewiesen, und diese specisischen, aus dem Allegate genommenen Posten in eine Summa heraus geworfen werden; alles UArige gehört unter die extraordinären, wo dasselbe unter nochmahliger Anziehung dieser Berech­nung verausgabet wird. Alle Angeschafften und einer Verrechnung unterliegenden Materialien und Requisiten, ohne Ausnahme, müssen nach den im Formulare an die Hand gegebenen Rubriken aufgeführt werden; nur ist es kein Gesetz, daß eine Rechnung gerade die daselbst entworfenen und weder mehr noch weniger Rubriken haben müsse; dieses richtet sich vielmehr nach dem verschiedenen Bedürfnisse, so daß von einem Rechnungsleger jene Colonnen, von welchen bey ihm nichts vorkommt, füglich weggelassen werden können, dagegen aber für jene Gegenstände, welche im Formulare nicht vorgesehen worden sind, neue eröffnet werden müssen. Doch müssen die Gegenstände in jener Ordnung auf einander folgen, in welcher sie in dem Material- und Requisiten-Ausweise verrechnet werden. §. 13591. Di e Material - und Requisiten-Ausweise müssen nie mit der Rechnung verbunden, sondern ganz für sich, auf separirten Bogen, gelegt werden. In dem einzigen Falle, wenn von dem betreffenden, hier zu verrechnenden Gegenstände gar nichls vorhanden wäre, müßte statt derselben die commlffariatisch bestätigte Erklärung dieses Zufalles mir der Geldrechnung eingefendet werden. Uebrigens ist die einmahl in einer Rechnung angenommene Ordnung der Rubriken genau beyzubehalten. §. i35<)2. Alles Materiale und jedes Requisit, es mag wo immer hergenommen seyn, muß mit der Beobachtung in Empfang verrechnet werden, daß immer jene Sorten, welche unter Einem Titel empfangen worden sind, auch mitsammen in Empfang gestellet, und nicht Gegenstände, welche aus verschiedenen Quellen entsprungen sind, in der Rechnung ver­bunden,. und auf diese Art vermengt werden. Diesem Grundsätze zu Folge muß zum Bey- spiel das Holz, welches als Deputat erhalten wird, für sich unter der Berufung, daß es von da- oder dorther, als das auf diese oder jene Zeit gewöhnliche Deputat empfangen worden, unter Beylegung des Originales und commlssariarisch gefertigten Gegenscheines ver­rechnet, ferner müssen alle gekauften Materialien und Requisiten mitsammen unter der Beru­fung auf die Geldrechnung, und die aus der Verrechnung eines anderen Beamten erhaltenen Ge­genstände müssen wieder separirt in Empfang auggeiviesen werden. Daß die mit dem Schluffe der letzten Rechnung im Reste verbliebenen Gegenstände alle in die neue Rechnung übertragen werden müssen, versteht sich von selbst. Diese vorgeschriebene Empfangsnahme aller Materialien leidet auch in dem Falle keine Ausnahme, wenn dieselben auf der Stelle wieder verwendet werden. Gegenstände, welche sich zwar nicht unter der Sperre des Rechnungslegers, sondern im Gebrauche befinden, und also vorhanden sind, müssen im Empfange fortgeführt werden. §. 13593. Di e Verwendung wird nach verschiedenen Referaten der unterstehenden, Materiale fas­senden Aemter, und nach den außer dem etwa vorfallenden, von einander verschiedenen End­zwecken ausgewiesen; faßt z. B. eine. Caffa Schreib-Materialien, so werden dieselben für sich allein auf sie in Ausgabe gebracht. Wird Schreibpapier zu Druckarbeiten abgegeben, so wird dasselbe für sich allein un­ter Anführung dieses Endzweckes verausgabt, und die davon erzeugten gedruckten Papier-

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