Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
gattungen werden unter Berufung auf diese Ausgabe und den dafür bezahlten Arbeitslohn in Empfang genommen. Wird ebenfalls rrgend ein Materiale verkauft, so geschieht die Verausgabung unter Berufung auf die Gelderrechnung, wo das dafür eingegangene Geld unter gegenseitiger Berufung auf diese Verausgabung in Empfang stehet. Uebrigens wird der Grundsatz gelten, daß nur das ganz unbrauchbar Gewordene in Ausgabe gebracht werden kann; jedoch mit der bey den Requisiten geltenden Beobachtung, daß das hier abgefallene Materiale, wie z. B. die unbrauchbar gewordenen messingenen Leuchter, das alte Messing nach dem Gewichte, und so fort, bis zur Veräußerung desselben im Empfange berechnet werde. Nach diesem Grundsätze dürfen also Jnsiegel, Papierscheren, und so weiter^, welche bey den Beamten in der Benützung stehen, so wie die in der Registratur gebrauchten Fascikel-Deckel keinesweges verausgabet werden, da sie nicht unbrauchbar geworden und zu Grunde gegangen sind. Erst wenn dieses erfolgt, kann ihre Verausgabung Statt haben; nur muß diese Abnützung, wie überhaupt jede Verwendung, commissariatisch bestätiget seyn. — Deßwegen hat auch der Ober-Kriegs»Comnussär, und in Stationen, wo sich keiner befindet, der re- spicirende commissanatische Beamte das Recht von der Art und Weise der Verwendung der Materialien sich jederzeit die Ueberzeugung zu verschaffen; zugleich ist es seine Pflicht, aus die möglichst wirthschaftliche Verwendung derselben strengstens ununterbrochen zu sehen. Dieses wirthschafrliche Augenmerk muß sich unter anderen auf die Verwendung des Postpapieres erstrecken. Diese Papiersorte wird hier und da in auffallenden großen Quantitäten verbraucht, und zu sehr theueren Preisen erkauft, so, daß sich das revidi- rende Commissariat die Einstellung dieses Mißbrauches geradezu gegenwärtig zu halten, und den Gebrauch dieses Papieres nur da, wo Wohlstand denselben erheischt, zu gestatten hat. Die beynahe unglaubliche Erscheinung, daß mehr verwendet, als im Empfange ausgewiesen wird, kann von nun an bey der pünktlichen Befolgung der Vorschrift, jeden Empfang sogleich in Verrechnung zu nehmen, sich nicht mehr ergeben. h. 13594. Da mit der Ober - Kriegs - Commissär oder der sonstige revidirende commissariarische Beamte den Requisiten - Ausweis und jenen der Kanzelley-Materialien mit Ueberzeugung unterschreiben könne, und damit das Aerarium die Sicherheit erlange, daß die zu Papier «usgewiesenen Reste und vorräthigen Geräthschaften auch reell vorhanden sind, so wird mit Ende Aprills und mit Ende Oktobers als mit dem Schluffe jeder Rechnung eine Inventur vorgenommen, und in den betreffenden Ausweisen deutlich bemerkt werden, ob der wirkliche Befund mir den Ausweisen vollkommen überein stimme, oder ob und in wie weit sich eine Differenz gezeigt habe. Zu der bereits empfohlenen möglichsten wirthschaftlichen Gebahrung mögen allerdings die Contracte über die zu liefernden Materialien gehören; dieselben werden also da, wo sie noch nicht bestehen, durch den Weg der Licitationen mit jenen, welche die beste Waare um den billigsten Preis liefern, anzustoßen seyn. Inzwischen ist es wohl möglich, daß an manchen Orten und zu gewissen Zeiten das Aerarium ohne Contracte besser daran seyn könne. — Treten solche Umstände ein, so ist sreylich an eine Anstoßung lerfelben nicht zu denken, diese besonderen Umstande werden jedoch unter seldkriegscvmmiffariatischer Bestätigung jedes Mahl in der Rechnung bündig anzuführen seyn. Im mer aber kann die Viertel-, halbjährige oder spätere Zahlung der Conten dem Aerarium keinen Vortheil bringen, weil die Lieferanten wahrscheinlich die Interessen berechnen, und auf die Waare schlagen; sie muß also für die Zukunft unterbleiben, und unmittelbar nach jeder Lieferung erfolgen ; es wäre denn, daß die Lieferanten selbst eigene ZahlungsBand xiiL - 6a * Von der Rechnungsrichtigkeit der Kanzelley - Spesen - und Requisiten - Auslagen. tBitfere SEOeifungen in 35eiu<i fciefer SKedniunasiegurg. fjiJb« <*tti 3o. Cet. 3o4. I 60*7,