Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkeit der Kanzelley - Spesen - und "Requisiten ^ Auslagen.' 24 a Reinlichkeit des ärarischen Gutes unumgänglich nöthig sind, als zum Beyspiel: die Anschaf- fung für Papier und Brennholz, die Reparirung, die Taglohne, für das jährliche Reini­gen der Kanzelley-Zimmer, und so fort, erhalten durch die vorgedachte Coramisirung ihre volle Legalität, und werden zur Aufrechnung geeignet; hingegen kann keine Auslage für Schuh-und Kleiderbürsten u. s. w. liquid seyn, da keine zum bloßen Privat-Gebrauche dienenden Geräthe dem Aerarium aufgebürdet werden können. So wie nun aber der Coramisirende durch diese seine Amtshandlung die unumgängliche Nothwendigkeit der Anschaffung oder der geschehenen Arbeit bestätiget, und für die Wahr­heit dieser Bestätigung allein nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft verantwortlich ist, so wird dagegen auch jede Anschaffung oder sonstige Aufrechnung, welche nicht auf die vorgedachte Art gehörig legalisirt ist, oder welche gar statt der Coramisirung für überflüssig erklärt würde, ohne Weiters bey der Buchhaltungs-Liquidation, wenn nicht sogleich durch eine frühere und der Rechnung allegirte Bewilligung das Gebrechen gehoben ist, abgezogen werden. Aufrechnungen, welche zu bewilligen die Macht des General-Commando's, und um so gewisser also jene des Commissariats überschreiten, als zum Beyspiel Zulagen, Remune­rationen, der Lohn für die außerordentliche Aushülfe eines Tagschreibers, ohne Rücksicht auf den Betrag, und die Anschaffung von Requisiten, deren Beköstigung den Betrag von Cm hundert zehn Gulden übersteigt, und so weiter, müssen mit einer wenigstens beglaubigten Abschrift der hofkriegsräthlichen Verordnung bedeckt seyn, und im Falle einer durch längere Zeit gestatteten dießsallsigen Aufrechnung soll sich in den folgenden Rechnungen nach dem Grundsätze der zweckmäßigen Kürze nur aus Litera, Nummer und Jahr der ergangenen Verordnung, und auf die Rechnung, welcher dieselbe zugelegt ist, be­rufen werden. Ssllte es sich ereignen, daß das Commissariat eine durch höhere Einordnungen nicht untersagte., und in die Sphäre seiner zu ertheilenden Bestätigung gehörige Anschaffung zu bewilligen Bedenken trüge, wie das bey dem vom Rechnungsleger angetragenen Kaufe eines Kanzelley-Requisites geschehen kann, so wird die Bewilligung des Commandirenden die Anschaffung legalisiren, und zur Aufrechnung geeignet machen, dagegen aber dieser allein wegen der Nothwendigkeit der Anschaffung verantwortlich seyn. In Hinsicht auf das Formular der Rechnung ist bey der Eintragung der Conten zu beobachten, daß diese Eintragung nicht summarisch, sondern nach der im Formulare an die Hand gegebenen Art und Weise, mit Ansetzung des Preises eines jeden Objectes, specifisch ge­schehe, und daß die gezogene Summe eiyes jeden Conto's in die für die vereinigten Beträge gewidmete Colonne hinaus geworfen werde. Zugleich muß der bisher so häufig vorkommende Fehler, daß nicht alle Materialien und Requisiten nach der im Formulare ertheilren Weisung neben der Geldausgabe detailirt ersichtlich gemacht, da gesammelt, und zur summarischen vollständigen Eintragung in die be­treffenden Ausweise vorbereitet, sondern mehrere unter den extraordinären versteckt verrech­net wurden, wodurch öfters geschah, daß nicht alle Requisiten in den betreffenden Ausweisen in Empfang genommen worden sind, sorgfältig vermieden werden. Unter extraordinären werden nicht solche Aufrechnungen verstanden, welche an und für sich oder in Vergleichung mit den übrigen Aufrechnungen selten oder klein sind; hierunter gehören vielmehr eigentlich nur die Auslagen für die Verrichtungen, durch welche kein Zu­wachs einer körperlichen Sache bewirkt wird, und für solche Gegenstände, welche ihrer Na­tur nach in einem Natural - oder Requisiten-Ausweise keiner Verrechnung unterliegen können, als zum Beyspiel Fuhrlohn für das Brennholz, Wascherlohn, Reparaturen u. s. f. Wenn demnach, um in einem Beyspiele die Verwendung dieses Satzes zu geben, in der Berechnung des Kanzelley-Heitzers Aufrechnungen für erkaufte Naturalien und Requisiten unter den Ausgaben, für das Verfertigen und Waschen der Handtücher verkommen, so muß Band xur. 61

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