Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
<)2 XLIX. Hauptstück. II. Abschnitt. Zweck der RLchnungsrichtig- feit. Mo nath - Tabelle. den können, auch Zeit und Umstände öfters weitläufige, schwer zu erledigende Prozesse, und nicht selten ungegründete Einsprüche auf Forderungen herbey führen, so haben die respici- renden Feld - Kriegs - Commissariate bey den zugetheilten Rechnungs -Kanzelleyen der Regimenter, Bataillone und bey sonstigen Verrechnungskörpern, nach vorher gegangener Beurthei- lung über das Detail, sowohl zur Nachhohlung der wider Vermuthen erwachsenden Rechnungs- rückstände, als auch zur Erhaltung des Rechnungswesens im Currenten, solche dem Zwecke entsprechende Einleitungen, unter Anwendung aller zu Gebothe stehenden Mittel, und unter sorgfältigster Benützung aller möglichen Kräfte zu treffen, wodurch die Beförderung des auf das allgemeine Interesse so sichtbar Einfluß nehmenden Rechnungswesens erreicht, so wie den Vorgesetzten hohen und höchsten Behörden jene Beruhigung verschafft werden kann, welche im Geiste der Dienstespflichten gefordert werden muß; daher auch zur gewissen Erreichung dieser guten, gemeinnützigen Absicht die Feld - Kriegs-Commissariate sich von den Fähigkeiten und dem Fleiße des Rechnungs-Personals die genaue Kenntniß sorgfältigst zu verschaffen, die Kanzelleyen öfters, und nach Lhunlichkeit täglich zu ungleichen Stunden zu visitiren, und eine solche Behandlungsweise bey den Rechnungssührern und Fourieren erntreten zu lassen haben, welche deren moralischen Grundsätzen und der Beförderung des Dienstes angemessen ist. tz. i3igi. Die Rechnungs richtig keit, als die Seele aller Operationen in ökonomischer Hinsicht, muß daher, da solche hinsichtlich der Gebühren, die durch die Dienstpflichtigkeit erwachsenden Rechte eines jeden einzelnen Individuums, und so auch gegentheilig die Rechte des Staates zu sichern hat, in den österreichischen Militär-Staatskörpern bey den verschiedenartigen, aus der Localität, und aus der Classification der Dienstpflichtigkeit erwachsenden Ver- pflegsgebühren mit verdoppelter Energie gehandhabet und durchgesetzt werden. Bey dieser Hauptansicht ist sonach die von dem Staate für die betreffende Classisica- tions-Rubrik abstufungsweise fest gesetzte Gebühr eines und des anderen Theiles, die Zeit, Art und der Ort des Dienens und Wirkens des Dienstpflichtigen, mit Rücksicht auf jene Verhältnisse, welche eintretende Veränderungen herbey führen, dieHauptgrundlage des militärischen Comprabiliräts-Systemes. tz. 18192. Um sonach den Zweck der richtigen Erhebung des Standes, aller Veränderungen und der Gebühr zu erreichen, bestehen bey den Gränz-Regimentern eben auch jene tabellarischen Uebersichten, welche unter dem Nahmen Monarh-Aet bey allen Linien-Infanterie-Regimentern, Bataillonen und Corps bestehen. Ueber die zwey Feld-, Reserve- und Landes-Bataillone ist nur Ein einziger Monath- Act zu formiren, und dieser Monath- Act, und so auch die Monath - Tabelle, zerfällt gleichmäßig in jene Unrertheilungen, welche in der Belehrung über den Monath- Act der Linien -Infanterie-Regimenter (weiter vorn) ausgedrückt sind. Da bey einem jeden Gränz-Infanterie-Regimenté, und bey dem Tscharklsten-Bataillone noch eine Oekonomie - Verwaltungs-Abtheilung bestehet, welche über alle verschiedenen Civil- Administrations-Zweige einen besonderen Monath- Act stellet, und eben diese Oekonomie- Verwaltungs-Bransche zum Theil und von Fall zu Fall aus dem Stande der Feld-Bataillone durch Transferirung erzeuget wird, so kann sich bey den Gränz - Regimentern hinsichtlich der Gränztruppen der Zuwachs ergeben: a) I m Regimenre und von anderen eigenen Regiments- Branfchen transferirte O ber-Officiere und Mannschaft. Hierher gehören alle jene Individuen, welche von der Oekonomie-Abcheilung mit oder ohne Avancement anher übersetzt werden.