Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Von der Rechnungsrichtigkeit der Granztruppen. q3 Transferirungs - Listen sind keine nothwendig, sondern es sind lediglich die General- Commando-Verordnungen oder Befehle in vidimirter Abschrift zuzulegen; erfolget aber die Uebersetzung auf hofkriegsrathliche Entschließung, so sind das Datum, der Departements-Buchstabe und die Geschaftszahl des Rescripts zu citiren, wogegen über die in den Feld-Compagnien transferirten Officiere und Mannschaft der Regiments - Befehl zu produciren ist. b) Von anderen Regimentern und Corps transferirte Offi- eiere und Mannschaft sind mittelst Transferirungs-Listen zu legi- timiren. c) Neu angestellt oder ersetzt. lieber die Größeren sind die General-Commando-Verordnungen in vidimirter Abschrift zuzulegen, oder es ist die hofkriegsrathliche Entschließung oben besagter Maßen zu citiren, so wie über die minderen Stabsparteyen die Assent-Listen beyzubringen sind. d) Aus dem Pensions -Stande zur Dienstleistung wieder a ng estellte Officiere, vermöge hofkriegsrathlicher oder General - Commando-Verordnung , welche in vidimirter Abschrift dem Acte zuzulegen ist. Diese Rubrik zerfallt auch in jene der Mannschaft vom Feldwebel abwärts, und in dieser sind die aus dem Jubilations- oder resignirten Stande verm öge Regiments-Befehles zur Dienstleistung wieder beygezogenen Unter-Officiere aufzuführen» e) Aus der Kriegsgefangenschaft zurück gelangte Officiere und Mannschaft. Erstere haben die Raneonirungs-Certificate, letztere die Prafentirungs - Listen zur Legitimation vorzuweisen. f) Zurück gelangte Deserteure. Zum Belege dienen Prasentirungs-Listen. g) Per errorem in Abgang und wieder in Zuwachs gebrachte Ober-Officiere und Mannschaft. Mittelst Beweisführung der irrigenin Abgang-Bringung, dann von welchem Datum solche erfolgt ist, und Regiments-Commando-Befehl. h) Neu Enrolirte. Mittelst Enrolirungs - Listen, welche die Stelle der Assent-Listen vertreten, und eben auch von den Regiments -Aerzten, dem Regiments-Commandanten, dann vom Feld- Kriegs- Commissariate ausgefertiget seyn muffen. Es gehören hierher alle jene Granzer, welche zum Dienste der Armee, so wie zur Ergänzung des sich ergebenden Abganges aus der waffenfähigen, vollkommen feldkriegsdiensttaugllchen, von den Hauseswirthschafren jedoch entbehrlichsten männlichen Population, so wie auch zum Ersätze für solche GranzKriegsmänner im Allgemeinen bestimmt werden, welche zum Betriebe der Hauswirthschaft im Lande unumgänglich nothwendig einzuberufen befunden werden. Zwangsaushebung, so wie Erfolgung des Handgeldes, findet nicht Statt, da dieses dem Geiste der Granz-Grundgesetze, so wie der militärischen Gränzverfaffung entgegen ist; eben so wenig dürfen sich die Gränz-- Regimenter durch Werbungen ergänzen; und sollte ja bey einem ungewöhnlich lange dauernden, die Waffenkrafte unverhälrnißmaßig auszehrenden Kriege ein Regiment in den Fall kommen, ungeachtet aller Anstrengung sich nicht complettiren, oder die von allerhöchsten Orten bestimmte Mafia aufstellen zu können, so werden von dem k. k. Hofkriegsrathe, im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Hof- kanzelley, entweder durch Zutheilung der von den nachstgelegenen königlich ungarischen Eo- mitaten auf das repartirte Quantum zu stellende Recruten, oder durch Herabsetzung des Standes oder auf sonstige Art die Abhülfsmaßregeln fest gesetzt.