Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

an der Docirung der Monath-Tabelle in so lange ersichtlich zu machen, bis dasselbe in bie volle Gebühr eingetreten ist. Degradirungen für beständig oder nur ad tempus legitimiren kriegsrechtliche Sen­tenzen. Im letzten Falle bleibt die Charge offen. Arrestanten und beym minderen. Gehalte Insitzende weisen die Profsßen - Rapporte aus. Ueber diese Rubrik sowohl, als über die nachfolgende, darf mit der Monath-TabeAe nichts eingesendet werden. h. i3i31. Die Commandirten und Absenten. Außer Land darf niemand commandirt werden , wozu nicht vorher die Bewilligung eingehohlt ist. In diese Rubrik gehören auch die Commandirten und Beurlaubten. Auch sind daselbst die bey Generalen als Adjutanten ungeteilten Officiere aufzuführen. Bey jedem muffen das Land und die Ursache, warum er daselbst commandirt ist, beyge- setzt, und Charge, Tauf - und Zunahmen aufgeführt werden. Die inner Landes auf Transporte und sonstige Commanden oder beym Stabe und anderen Compagnien und Escadronen zugetheitte Mannschaft darf nur chargenweise sum­marisch docirt werden , weil sie nicht aus der Loco-Regimems-VerpffegSgcbühr tritt, und es bey derselben nur theils wegen Entwerfung des Brotgeldes, theils wegen des Services zu thun ist. Unter die Absenten gehören die in Feld - und sonst auswärtigen Spitälern befindli­chen Kranken, die von anderen Regimentern transferirten Leute, dann auswärts zugewach­sene Recruten und Revertenten, die auf dem Anhermarsche begriffen sind. Bcy jedem absen­ten Individuum muß angemerkt werden, an welchem Orte krank, oder von woher auf dem Anhermarsche begriffen. In diese Rubrik wird auch der Regiments-Inhaber aufgeführt wenn er nicht angestellt, auch nicht beym Regimenté gegenwärtig ist. Ferner die auf ihre eigenen Kosten mit hierzu erhaltener Bewilligung dem medicinifch-chirurgischen Lehr- Curse in Wien beywohnenden Feldärzte, dagegen sind die auf ärarische Kosten dahin beru­fenen Oberärzte m der Rubrik der Commandirten auszuweisen« §. 13182. Die Privat- Dren er müssen nahmen tl i ch, und' bey welchen Officieren sie als Privat-Diener stehen, aufgeführt werden. So muß auch der Zuwachs und Abgang,.und die hiernach effective verbliebene Anzahl der Privat-Diener docirt werden. §. ,3,33. Die beurlaubten Ober-Officiere sind nahmcntlich, mit Anziehung der Verordnung, vermöge deren sie beurlaubt sind, dann mit Beysetzung der Zeit, auf welche sie den Urlaub erhalten haben, und der Ursache aufzuführen, damit man beurtheilen kann, wann sie in die Carenz treten. Bey den Unter-Officieren muß auch die Zeit, auf wie lange sie beurlaubt sind- aus- gedrückt seyn, um gleichfalls zu berücksichtigen, wann sie in die Carenz treten. Bey der beurlaubren Mannschaft ist der Tag, an welche!» er auf Urlaub geht, oder von demselben einrückt, zu bociven, und so ist auch bey den Ober- und Unter-Officieren der Zuwachs und Abgang auszuwersen. Bey-der Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts ist der Abgangs - und Einrückungstag mittelst des Urlaubs - Protocolls zu legitimsten, welches der Respicirende al­lein einzusehen hat. h. >8,84. Bey den Capitnlanten ist gleichmäßig der Zuwachs und Abgang aufzuführen. Beym Abgänge der Capitulanten kommen besonders noch jene dazu, die sich auf beständig Band ui. 3 Von der Rechnungsrichrigkeit der Regimenter, Bataillone und Corps. rstwnandirt und a&ftnt ; Privat-Diener; Beurlaubte; Capltulauteri;

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