Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
27" XLIX. Hauptstück. VII. A bschnitt. Summanum über den gan- z-n Kirchen- und Grmeinde- Dermögensstand; Nr. 5i und 5i. Wem Kirchen - und Gemein, derechnunqcn zur Superrevi- fien zu unterziehen sind; jährliche Scontrirung der Kirchen - und Gemeinde - Sassen. Hkth. am 18. 2än. 807. B 149. Allgemeine Beobachtungen beym Empfange und bey der Verwendung. Hkth. am 29« Nov. 8o3. B 3465. Behandlung vor Kirchen-und Gemeindevermögen - Fonds- Eapitalien. Hith. am ». Sei. 8o3. B 71, Auemaß Der Kirchendiener und Glöckner, dann Behandlung derselben. Hkth. am 23. Lul. 897. B -339. h. i3358. Ueber diese abgesonderten Rechnungen ist, und zwar über das Kirchenvermögen nach dem Formulare Nr. 5i, so wie über den Gemeinde-Vermögens-Fond nach dem F ormu la re Nr. 62 der summarische V e r m ö gen s - S t a n d e s-A us we i s zu verfassen, und der letzten Krrchen- oder Gemeinderechnung anzuschließen. § lSSdt). Zur Vermeidung des Post-Porto's sind diese Rechnungen nicht an die Hofkriegsbuch- haltung einzusendrn, sondern einfach gelegt längstens blS Ende Jänners des folgenden für das abgelaufene Militär-Jahr kriegscommissariatisch revidirr an das Vorgesetzte Gränz- General- Commando zu überreichen, und der oberknegscommrssariatischen Superrevlsion zu unterziehen. Zum Behufs der Hofkriegsbuchhaltung ist ein zweyres Pare von den im §, »3358. vorgeschriebenen summarischen Vermögens st andes-Ausweisen durch den Weg des General- Commando s an besagte Buchhaltung zu senden, welchen Vermögensausweisen immer die kriegs-und oberkriegseommiffariatischen Anmerkungen über die revidirte und super- revidirte Gemeinde - und Kirchen-Cassa-Rechnungen vöm laufenden und die oberkriegscom- missariatischen Erledigungen vom vergangenen Jahre vollen Inhalts zuzulegen sind. §, i336o. Weiters machen die allgemeine Ordnung und die dem Staate zustehende Oberaufsicht über alles Kirchen - und Gemeindevermögen die Scontrirungen dieser Lassen unbedingt nothwen- dig; es sollen daher diese Lassen von dem respicirenden feldkriegseommiffariatischen Beamten mit Ende Octobers eines jeden Jahres gleichfalls scontrirt, und der Befolg in denCassa- Ausweisen angezeiget werden. §. i3361. Da die Local - Verhältnisse die Einnahms- und Verwendungs-Rubriken bestimmen, so wird im Allgemeinen zu erinnern befunden, daß bey den Kirchen-Lassen bte Gebahrung mit den Geldern von den Kirchenvätern gemeinschaftlich, und im Einvernehmen mit dem Pfarrer oder sonstigen Kirchenvorsteher und mit Wissenschaft der Compagnie - oder Starions- Commandanten Starr zu finden, und diesem zu Folge der Kirchenvorsteher jedes Empfangsund Verwendungs-Document gleichfalls zu vidimiren habe, und daß auf die richtige Em- pfangöstellung der Interessen, der durch den Klingenbeutel und für das Auslauten einfließenden Betrage, dann der frommen Opfergaben, so wie deren zweckmäßige, im Wege der öffentlichen Licitation zu erfolgen habende Versteigerung ins Besondere zu sehen sey. §. i336s. Unter dem Betrage von i5 fl. sollen keine Capitals - Posten bestehen, daher mindere Capitalien aufzukündigen, durch Vereinigung oder Daraufzahlung auszugleichen, und so ge- staltig zu i5 und mehreren ganzen Gulden ohne Kreuzer anzulegen sind. Eine Vermengung von Capitalien findet nicht Statt, sondern die Obligationen müssen für jeden Fond besonders ausgefertiget seyn. Jede Capitals-Anlegung oder Aufkündigung muß mit Vorwissen des Compagnie - Coin- rnando's, des Pfarrers, dann bey dein Gemeindevermögens- Fonde mit jener der Dorfsas- testen geschehen. Alle Capitalien, welche angeleget werden, unterliegen der gerichtlichen und grundbücherlichen Vormerkung und der Regiments-Commando-Bestätigung, (Kapitalien ohne diese Vormerkung und gehörige Hypothek sollen nicht geduldet werden. §. i33b3. Eey einer Pfarrkirche jeder Religions-Genoffenschaft soll ein Glöckner und ein Kirchendiener; bey einer Filral-Kirche aber lediglich ein Glöckner bestehen. Dieses Ausmaß darf nicht überschritten werden, und eS sind Glöckner und Kirchendiener aus halbinvaliden vertrauten Gränzern und aus solchen vermöglichen Granzhä'usern auszuwählen, deren Richtigkeit bewährt ist, und die ein starkes Personal zählen.