Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

27" XLIX. Hauptstück. VII. A bschnitt. Summanum über den gan- z-n Kirchen- und Grmeinde- Dermögensstand; Nr. 5i und 5i. Wem Kirchen - und Gemein, derechnunqcn zur Superrevi- fien zu unterziehen sind; jährliche Scontrirung der Kirchen - und Gemeinde - Sas­sen. Hkth. am 18. 2än. 807. B 149. Allgemeine Beobachtungen beym Empfange und bey der Verwendung. Hkth. am 29« Nov. 8o3. B 3465. Behandlung vor Kirchen-und Gemeindevermögen - Fonds- Eapitalien. Hith. am ». Sei. 8o3. B 71, Auemaß Der Kirchendiener und Glöckner, dann Behand­lung derselben. Hkth. am 23. Lul. 897. B -339. h. i3358. Ueber diese abgesonderten Rechnungen ist, und zwar über das Kirchenvermögen nach dem Formulare Nr. 5i, so wie über den Gemeinde-Vermögens-Fond nach dem F ormu la re Nr. 62 der summarische V e r m ö gen s - S t a n d e s-A us we i s zu verfassen, und der letzten Krrchen- oder Gemeinderechnung anzuschließen. § lSSdt). Zur Vermeidung des Post-Porto's sind diese Rechnungen nicht an die Hofkriegsbuch- haltung einzusendrn, sondern einfach gelegt längstens blS Ende Jänners des folgenden für das abgelaufene Militär-Jahr kriegscommissariatisch revidirr an das Vorgesetzte Gränz- Ge­neral- Commando zu überreichen, und der oberknegscommrssariatischen Superrevlsion zu un­terziehen. Zum Behufs der Hofkriegsbuchhaltung ist ein zweyres Pare von den im §, »3358. vor­geschriebenen summarischen Vermögens st andes-Ausweisen durch den Weg des Ge­neral- Commando s an besagte Buchhaltung zu senden, welchen Vermögensausweisen im­mer die kriegs-und oberkriegseommiffariatischen Anmerkungen über die revidirte und super- revidirte Gemeinde - und Kirchen-Cassa-Rechnungen vöm laufenden und die oberkriegscom- missariatischen Erledigungen vom vergangenen Jahre vollen Inhalts zuzulegen sind. §, i336o. Weiters machen die allgemeine Ordnung und die dem Staate zustehende Oberaufsicht über alles Kirchen - und Gemeindevermögen die Scontrirungen dieser Lassen unbedingt nothwen- dig; es sollen daher diese Lassen von dem respicirenden feldkriegseommiffariatischen Beam­ten mit Ende Octobers eines jeden Jahres gleichfalls scontrirt, und der Befolg in denCassa- Ausweisen angezeiget werden. §. i3361. Da die Local - Verhältnisse die Einnahms- und Verwendungs-Rubriken bestimmen, so wird im Allgemeinen zu erinnern befunden, daß bey den Kirchen-Lassen bte Gebahrung mit den Geldern von den Kirchenvätern gemeinschaftlich, und im Einvernehmen mit dem Pfarrer oder sonstigen Kirchenvorsteher und mit Wissenschaft der Compagnie - oder Starions- Commandanten Starr zu finden, und diesem zu Folge der Kirchenvorsteher jedes Empfangs­und Verwendungs-Document gleichfalls zu vidimiren habe, und daß auf die richtige Em- pfangöstellung der Interessen, der durch den Klingenbeutel und für das Auslauten einfließen­den Betrage, dann der frommen Opfergaben, so wie deren zweckmäßige, im Wege der öffent­lichen Licitation zu erfolgen habende Versteigerung ins Besondere zu sehen sey. §. i336s. Unter dem Betrage von i5 fl. sollen keine Capitals - Posten bestehen, daher mindere Capitalien aufzukündigen, durch Vereinigung oder Daraufzahlung auszugleichen, und so ge- staltig zu i5 und mehreren ganzen Gulden ohne Kreuzer anzulegen sind. Eine Vermengung von Capitalien findet nicht Statt, sondern die Obligationen müssen für jeden Fond besonders ausgefertiget seyn. Jede Capitals-Anlegung oder Aufkündigung muß mit Vorwissen des Compagnie - Coin- rnando's, des Pfarrers, dann bey dein Gemeindevermögens- Fonde mit jener der Dorfsas- testen geschehen. Alle Capitalien, welche angeleget werden, unterliegen der gerichtlichen und grundbücher­lichen Vormerkung und der Regiments-Commando-Bestätigung, (Kapitalien ohne diese Vormerkung und gehörige Hypothek sollen nicht geduldet werden. §. i33b3. Eey einer Pfarrkirche jeder Religions-Genoffenschaft soll ein Glöckner und ein Kir­chendiener; bey einer Filral-Kirche aber lediglich ein Glöckner bestehen. Dieses Ausmaß darf nicht überschritten werden, und eS sind Glöckner und Kirchendiener aus halbinvaliden vertrau­ten Gränzern und aus solchen vermöglichen Granzhä'usern auszuwählen, deren Richtigkeit be­währt ist, und die ein starkes Personal zählen.

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