Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
»56 XLIX. Hauptstück. VI. Abschnitt. Was zur Hintanhattung drr Aetiva uns ©«Dererrogatrge- fch.hen f#Q j Fortsetzung dervormerkungs- ausweise über Bauführungen und Reparationen; dann wann Parién oavpn an die Hofkriogs- duchhaltung kinzusrnden sind; Protokolle, noch kn der jährlichen Baugelder-Berechnung in Ausgabe gestellet werden können. Die Ausweisung der Aktiva erfolget auf die nähmliche Art, wie bey den Depositen vorgeschrieben ist, und wie das Formular Nr. 3 zeiget. §. i33ao. Nachdem es eine der wesentlichsten Pflichten der Regiments-Commanden, der Bauam- ter, besonders aber der knegscommissarratischen Behörde ist, jeden Uebergenuß hintan zu halten, so wird, zur Beseitigung aller Supererrogare, unbedingt nothwendig, daß eine genaue Vormerkung über die auf approbirte Ueberschläge schon verrechneten Posten unterhalten werde. Die Nothwendigkeit dieser Vormerkung liegt in der Natur des Geschäftes, und spricht sich vorzüglich bey solchen Bau-Objecten alS unerlässige Pflicht aus, welche erst in dem zweyten und dritten Jahre gänzlich vollendet werden; die Rechnung selbst aber muß immer m der Regel von Jahr zu Jahr geleget werden. In diesem Falle ist von dem Original-Ueberschlage, welcher mit der Bauberechnung an die Hofkriegsbuchhaltung zu gelangen hat, eine vidimirte Abschrift beym Regimenre zurück zu behalten, und hierauf die wirklich geschehene Verwendung in Geld, Materialien, Requisiten, Hand- und Zugarbei- ten ununterbrochen zu bewirken. Diese Absicht wird durch einen förmlichen, zu einem jeden derley Uebersch'age zu verfassenden Haupt-Verwendungs-Ausweise erreicht. Die Form zu diesem Verwendungs-Ausweise bleibt die nähmliche, wie solche zur jährlichen Bauberechnung vorgeschrieben ist. Hiernach sind für jede Meisterschaft oder bezahlte Arbeiter die eigenen Geld - Colonnen, dann für die Materialien, Requisiten, Hand- und Zug- arbeiren die erforderlichen Rubriken einzuziehen. Die Rubrik Nr. der Beylage erhält die Untertheilung: a) Journals-Artikel; b) D i e jährliche Hauptberechnung; c) dann Pagina b e r f eiben. Jeder solche Ausweis hat mit Bezug auf den approbirten Ueberschlag anzufangen, wobey das Datum der Nr. und der De varte- ments-Buchstab der erhaltenen hofkriegsrarhüchen Apvrcbation genau anzumerken ist, sofort werden die bewilligten Summen an Geld, Materialien und Requisiten, dann Hand- und Zugarbeiten, in jeder betreffenden Colonne mit aller Genauigkeit angesetzt, die Kreuzprobe gemacht, und sogestaltig die Basis zur Bilanz ausgestellt. Darauf folget die Verwendung im Gelbe von Monath zu Monath, welcher zugleich die Stellung der monathli- chen Baurechnung, die Materialien, Hand- und Zugarbeiten zugesetzt, bey jeder einzelnen Post der Hau^trechnung Nummer der Beylaqe und Pagina in die vorhandenen Rubriken beygefügt, somit sogestaltig die Toral-Verwendung auf das ganze Jahr in eine Haupt-Summa gebracht wird. §. >332i. Dieser Ausweis wird in den folgenden Jahren, nähmlich so lange fortgesetzt, bis das betreffende Bau-Object zur gänzlichen und vollkommenen Beendigung gebracht worden ist, wo sodann eine jahrweise summarische Reeapitulation formirt, und die Hauptübe rsi ch t gegen die bewilligte Summa dargestellet wird. Von diesem zur innerlichen Regiments - Rechnungsrichtigkeir unbedingt nochwendigen Haupt-Verwendungs-Ausweise ist ein gehörig gefertigtes, kriegscommissariarisch revidirres Pare der lehren Bau-Berechnung, nähmlich jener, wo das Bau-Object die Vollendung erreicht hat, für die Hofkriegsbuch- haltung zuzulegen. Die Eintragung dieser Haupt-Verwendungs-Ausweise muß unbedingt von Monath zu Monarh geschehen, fotnit auf keinen Fall und unter keinem Vorwände bis Ausgang des Jahres, noch viel weniger aber brs zur Beendigung des Baues hiermit zugewartet werden. Die respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate, welche aus dem Berufe ihres Daseyns ununterbrochen für das Beste des Dienstes, und als natürliche Folge hieraus für rechts- bestandige Verwahrung für allen jenen Schaden und Nachtheil wachen müssen, welcher anderer Seils dem Regiments -Commando zugehen würde, haben auf den Befolg strengstens zu wachen.