Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
oh der Baugelder - Rechnungsrrchtigkeit. Bey Bauführungen, die in Einem Jahre geendet werden, sind keine beriet; Haupt Vevwendungs - Ausweise an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden. Wenn ferner bey einem Gebäude eine beträchtliche Bau-Reparation unternommen,' und nicht in Einem Jahre vollführet wird, so ist bey einem solchen Objecte der letzten Bau- rechnüng ein Verwendungs-Ausweis zuzulegen. Wenn aber die hierauf noch herzustellenden Reparationen nur in einigen Posten bestehen, wird solcher in diesem Falle nicht nöthig, und es ist sich nur auf den Ueberschlag und auf die vorjährig bereits voraus gegangene Verausgabung zu beziehen. §. »3322. Unter welchen Modalitäten, und wann die Passierung über Activa und bezugsweise Supererrogate, welche bey Bauführungen, die durch mehrere Jahre dauern, durch Einwirkung unvorhergesehener Umstände sowohl, als auch bey Bauführungen und Reparationen, die in einem und dem nahmlichen Jahre beendet werden, unwillkührlich erwachsen sind, ein- zuhohlen ist, zeiget der zweyte Abschnitt des zehnten Hauprstückes des sanctio- n t r ten B au-Regu la r ive s. Wenn sonach ein Nachtragsüberschlag die Approbation erhält, somit das Superer- rogat aufgerechnet werden kann, so sind nicht nur die im Nachrragsüberschlage bewilligten Summen an Geld, Materialien, Requisiten, Hand- und Zugarbeiten in die Bilanz des Haupt-Verwendungs- Ausweises einzunehmen, sondern es wird bey Emlangung einer beriet) Bewilligung weiters nothwendig, daß die passierre Post in dem Bau - Casia-Journale durchgeführet, das heißt: als getilgtes Activum in Empfang, als passierte Aerarial-Verwendung in Ausgabe gesteller, und sogestaltig auch im Vau-Cassa - Protokolle behandelt werde. h. i3323. Ueber jene Betrage, worauf noch keine höhere Approbation oder Bewilligung besteht, sind sich jedes Mahl besondere Geld-Verwendungs-Documente zu verschaffen, daher derley Auslagen mir den approbirten Verwendungsposten nicht zu vermengen sind. Wenn die Passierung aus gegründeten Ursachen verweigert wird, so ist der Ersatz"von dem Schuldtragenden herein zu bringen. §. 13324. Wie schon gesagt wurde, so sollen in der Regel mit Ende des Jahres alle Activa getilgt seyn, somit bey dein Hauptabschlusse keine derselben erscheinen. Wenn aber doch zur Zeit des jährlichen Hauptabschlusses die erforderlichen Passierun-, gen noch nicht eingelangt wären, mithin unberichrigte Activa auf Bau-Supererrogate verbleiben würden, so ist in einem solchen Falle die in dem mehrerwähnten Adfuhrsentwurfe auf Supererrogate actio verbleibende Summe unter der Benennung: Hiervon an un berichtig ten, bey der Haupt-Cassa activ haftenden Supererrogaten, wozu noch die hohen Bewilligungen a b g e h e n, am Ende des Entwurfes aufzuführen, dergestalt, daß über Abschlag dieser activ stehenden Supererrogate der mit dem jährlichen Abschlüsse bar in der Haupt-Cassa verbleibende Rest ausfallend gemacht wird, welcher sodann in die Proventen-Cassa bar abzuführen ist. In dem Proventen-Journale, tn welchem diese tm Abfuhrsentwurfe enthaltenen Posten in Empfang und Verwendung durchzuführen sind, muß eben diese auf Bau-Supererrogate activ verbleibende Summe mittelst eines besonderen Journals - Artikels in Ausgabe gestellet, und diese Verausgabung in der kriegscommissariatischen Entwurfs-Clausel bemerket werden, wornach solche als eine Schuld auf das Regiment conrirt werden wird. In dieser Gemäßheit bleibet diese Schuld im eigentlichen Verstände ein Verrechnungs- Vorschuß an die Bau-Cassa für das nächste Jahr, nach welcher Eigenschaft eben dieser Vorschuß in dem Cassa-Protokolle des nächst folgenden Jahres als ein Aerarial-Geldempfang, Band xu. . 65 Passierungen, und wie die passierten Supcrerrogate im Bau - Cuffa - Protokolle zu behandeln sind; nicht passierte Supcrerroga- te. Hkth. am 16.3uf. 807.112583. » » 1. 2t Uj. 807,B 1532» Behandlung der am Schluffe des Jahres unberichtiget ve - bleibenden Activ- Posten. Hkth. am 28. Apr. 807. n .32 •<. n D >k>, Jul. O07. B 2183. » » 1. Jl 113.807. B »53a,