Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
2 Jl XLIX. Hauprstück. YI. Abschnitt. monathliche Rückverrechnuttg dieser Gelder. Hkth.am 28. 2ípr. 807. B i3»4. » » 16, 3ul. 807. B »283. Vorschrift für die Partikular - Rechmmgsleger über die zu führenden Journale und Bs-merkungen.; Durchführung der Particu- lar-Rechnungeu im Bau-rLassa- Journale; alle Meisterschaften sollen so viel möglich aus der Regiments - Vau * Eaffa bezahlt werden; wie btt Conten der Werkmeister ausgefertigt seyn messen, dann Legiilrsinings-Art derselben; . §. i33o8. '»• • : £)ie Sicherheit der Aerarial-Gelder einer Seits, so wie jene der Regiments - Com- manden anderer Seits, macht daher unbedingt notwendig, daß sowohl die Compagnie als auch der beyin Stabe angestellte Officier über diese auf Verrechnung erhaltenen Gelder monatlich sich gegen die Bau-Cassa verrechnen. Diese Nothwendigkeit der monatlichen Rückverrechnung gestattet sonach unter keinem Vorwände, mit der Verrechnung derGelder über eine Bauführung oder Bau-Reparation bis zur Vollendung des Bau-Objectes oder der ganzen Reparatur zu warten.- §. 18809. Daß jeder einzelne Rechnungsleger die vorkommenden Bauauslagen, ohne allen Anstand, und ohne die Vollendung des Bau-Objectes abzuwarten, monarhlich verrechnen könne, ergibt sich aus der Betrachtung, weil bey einer Bauführung nur folgende Auslagen sich, ergeben können, als: a. Die Bezahlung der Maurer- und Zimmermanns-Taglöhner, oder der sonstigen Arbeiter. b. Dre hergestellten Meillerschafts - Arbeiten, als Tischler, Schlosser, Glaser rc. c. Die Bau - Materialien, oder Requisiten- Ankäufe. d. Die Vorschüsse zu beriet) Ankäufen Jeder, dem eine Verrechnung obliegt, muß über seinen Empfang und über die bestrittenen Auslagen ein Hand-Journal für sich unterhalten, und in dasselbe die empfangenen und verwendeten Posten sogleich, und an dem Tage, wenn sie vorfallen, eintragen; jede geschehene Auslage soll,, so wte solche im Handbuche journalisirt wird, alsogletch mit den vorgeschriebenen, gehörig legalisirten Ausgabs-Decumenten belegt werden. Aus diesem Hand - Journale sind sofort von den einzelnen Rechnungslegern am Schlüsse eines jeden Monarhes die vorgeschrtebenen Rechnungen zu verfassen, und dem Regiments - Com- monbo zu übergeben. §. i3310. Der Regiments - Rechnungsführer hat diese Particular-Rechnungen unverweilt zu prüfen, die entfcedten Mängel und Gebrechen hinaus zu geben, die Rechnung selbst in dem Bau ° Cassa - Journale durchzuführen , die einzelnen Posten aber jergltedert im Cassa-Pro- tocolle unter den betreffenden Rubriken zu behandeln. h. i33i 1. Alle Zahlungen an Meisterschaften für hergestellte, mit den gehörigen donién beschriebenen Arbeiten, ferner an Kaufleute, Contrahenren oder Lieferanten, von welchen Materialien oder Requisiten angetauft worden sind, so wie überhaupt alle größeren Betrage, sind unmittelbar aus der Regiments - Bau - Cassa zu bezahlen. Diese unmittelbare Berichtigung aus der Regiments-Bau-Cassa hat auch bey den in entfernten Compagnien befindlichen 'Werkmeistern so viel als möglich aus der Ursache Statt zu finden, damit das Regiment die Gelegenheit habe, jede beriet) beträchtlichere, vermöge der Conten gemachte Forderung noch vor der wirklichen Zahlung in Absicht der Richtigkeit zu prüfen, und hierdurch jede Unvoll- ständigkeit des Documents und andere Weitwendigkeiten zu beseitigen. Wenn jedoch die betreffenden Metsterschaften vom Stabsorre zu weit entfernt sind, so sind ihnen die gemäß der eingereichten Conten entfallenden Betrage durch die Compagnie-Commandanten, nach voraus gegangener Prüfung der Documente zu übermachen, wo sofort von den Meistern die richtige Aaldirung auf den Conten bey Empfang des Geldes zu bestätigen ist. §. 18812. Alle Conten der Werkmeister müssen so gestellet werden, daß die neue Anschaffung, bezugsweise Lieferung der Materialten und Requisiten, mit den Reparationen auf teilten Fall vermischt werde, sondern in abrheiligen Cortten erscheine.