Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

233 XLIX. Hauptstück. V. Abschnitt. In welchem Falle der Mo» neth-2abelle keine Docirungs- Blätter beyzugeben find/ Verfassung des Derpflegs- entmurfes und Formulare da- 4u­Hkth. am 11. Marz 8o5. B 649. §. 18269. Auf den Fall, wenn sich in einem Monathe gar keine Veränderung ergeben haben sollte, sind der Monath-Tabelle auch keine Docirungs-Blatter beyzugeben, und bloß am Ende der Monath-Tabelle dieses zu bemerken; jedoch muß immer der Uebertrag für den nächst­künftigen Moriath an Arrestanten, Commandirten und Absenten, Beurlaubten, der allen- sallsigen Capitulanten, dann der Verheiratheten ersichtlich werden; hat sich hingegen nur bey einer oder der anderen Bransche eine Veränderung ergeben, so ist auch nur für die­se Brausche die Docirung der Monath - Tabelle beyzufügen, folglich sorgfaltrgst zu ver­meiden, daß nie leereDocirunas-Blatter mit unnöthigen Post-Porto-Auslagen eingesen­det werden. §. 13270. Da es sich nun noch hauptsächlich um die Gebührsstellung mittelst eines ordentlichen Entwurfes handelt, und die Regimenter hierauf die genaueste Aufmerksamkeit zu richten ha­ben, so wird: Von dem Verpfleg sentwürfe Folgendes zu erinnern befunden. In Absicht der Ausweisung des Standes und der nach der Docirung der Monath-Tabelle hierin ebenfalls Statt zu findenden Anmerkungen, welche auf die Zeit und Veränderungen der Gebühr, auf den Zuwachs und Abgang, auf Avancirte, Degradirte, Commandirte und Absente, auf Beurlaubte und sonstige Falle Bezug nehmen, haben eben jene Grundsätze in den Verpsiegsentwürfen der Granz-Oekonomie-Abtheilung ihre Anwendung, welche für die Verpflegsentwürfe der Linien-Regimenter, Bataillone und sonstigen Militär-Körper aufge- stellet worden sind; nur muß in den Verpflegsentwürfen der Oekonomie-Ablheilung jede Bransche abtheilig und in eben jener Ordnung ausgewiesen werden, wie solche in dem Spie­gel der Monath - Tabelle aufgeführt erscheinet. Die Gebührs-Rubriken auf Gagen oder Besoldungen, Löhnung, Beyträge, Zulagen, Brot- und Pferd -Portionen - Aequivalent rc. sind, so wie solche bey einem oder bey dem anderen Regiments bestehen, gehörig zu ordnen, hiernach durch alle Rubriken die systemisirte oder zeitliche Gebühr zu entwerfen, für jede Bransche in eine Summe zu bringen, sofort mittelst einer summarischen Recapitularion die ganze Verwendung durch alle Haupt-Rubri­ken darzustellen. Die selrene Mannigfaltigkeit der Gebühren, welche in der Granze, besonders bey der Geistlichkeit an Gage allein, und diese wieder in verschiedenen Abstufungen, dann an Gage mit Extra - Zulage, und zugleich wieder mit Hospitalitäts - Zulage, oder an Gage mit einem oder dem anderen sehr ungleichen Zulagen, oder an Zulagen ohne Gagen, fer­ner bey der Pferde-Reluition mit und ohne Erhöhung, hey den Cambiaturisten und Lehrern in Absicht der Gage und der Schreib-Spesen-Gebühr, Prämien - Zulage, dann dey dem Contumaz- und Rastell-Amts-Personale eben auch an Gage und Zulagen beste­het, macht nothwendig, daß bey der Gebührsstellung von dem respicrrenden Feld-Kriegs- Commiffariate verdoppelte Aecuratesse beobachtet werden müsse, welche um so nothwendi- ger ist, und über welche bey jedem Regiments und bey dem Tfchaikisten-Bataillon, und so auch von den respicirenden Feld-Kriegs-Commijsanaten gehörig rectiftcirte, auf bte Urverord- nungen sich gründende Gebührsentwürfe unterhalten, und bey jeder Respicirungs - Verän­derung dem Nachfolger übergeben werden sollen, als der Stand einiger Administrations- Zweige veränderlich, die Zulagen theils auf bestimmte, theils auf unbestimmte Zeit, und

Next

/
Oldalképek
Tartalom