Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

endlich nur ausnahmsweise für dieses oder jenes Individuum ohne wirkende Kraft für den Nachfolger bewilliget zu werden pflegen. tz. 18271, Es ist daher dein November-Monath-Acte eines jeden Jahres über das gesammte bey der Oekonomie-Verwaltung und bey derselben Administrations-Zweigen Angestellte Personal ein nahmentlicher G e bü hr s-H a u p t e n tw u rf zuzulegen, und so gestaltig an die k. k. Hofkriegsbuchhaltung mit dem Acte sogleich einzusenden, welcher die Gage oder Besoldungen, Zulagen, Quartier-Gelder, Pferde-Portionen-Aequivalente, überhaupt alle systemmäßigen Gebühren und alle nur immer einer oder der anderen Brau­sche oder einem und dem anderen Individuum sonst bewilligten Emolumente, ferner die Ur­sache der Bewilligung, dann in was der bewilligte Betrag bestehe, so wie auch die hiervon allenfalls zu entrichtenden bestimmten Abzüge zu enthalten hat; auch ist es der Natur der Sache gemäß, daß die Mannschaft vom Feldwebel abwärts, die Cordons - Szeressaner, die Wegeinräumer, so wie die Real-Invaliden, mit der für jede Charge bemessenen Gebühr an Löhnung, Dienst-Constitutivum und Arbeitsbefreyung hierin summarisch berührt, der Grundbesitz der Szeressaner und Wegeinräumer aber individuell ausgewiesen werden müsse. In diesen individuellen und vollständigen Gebührs-Hauptentwürfen sollen die Rubri­ken Compagnien und Ortschaften eingeschaltet, und sogestaltig die Eintheilung ei­nes jeden Individuums ersichtlich gemacht werden. §. 18272. Die übrigen Gebühren auf sonst bewilligte Emolumente, als: Quartier-Gelder, Schul-Visirations-Gelder, Holz-Deputate in barem Gelde, Remunerationen und alle übrigen beriet) einer oder der anderen Bransche, bezugsweise Individuen, bewilligten Bey- träge sind in dem Summanum des Verpflegsentwurfes mittelst eines branschenweise nah- mentlichen kriegscommiffariatischen Entwurfes, mit Citirung der hofkriegsrathlichen Reso­lutionen, und der General-Commando-Verordnungen, welche das erste Mahl in beglau­bigter Abschrift zuzulegen, in der Folge aber lediglich zu citiren sind, der Gebühr, wenn die Fallzeit eintritt, nachzutragen. Bloß in der Tabelle über den Monath, in welchem das betreffende Pauschale oder Emolument fällig ist, wird bey den viertel- oder halbjährigen Pauschalien, ooer anderen Beyträgen, in der gehörigen Verwaltungs- Abtheilung bey der Doeirung angemerkt, daß N. N. das im vollständigen Gebührs - Hauptentwurfe docirte Pauschale auf die Zeit zur Gebühr gegeben werde. Wachst während des Jahres ein Individuum mit einer solchen Zulage zu, so wird dieser Umstand in der Docirung der Tabelle jenes Monathes bemerket, in welchem brr Be­trag bewilliget, und rücksichtlich zum ersten Mahle ausbezahlt worden ist. §. 18278. Alle Zulagen solcher Individuen, die sich nicht im Stande der Gränzverwaltungs- Abtheilung befinden, sondern denselben nur zu Besorgung eines vorüber gehenden Geschäf­tes zugetheilt werden, als z. B. die einem graduirten Oberarzte als Thierarzte bewilligte Zulage von monathlich 16 fl. 40 kr., die Organisten - Zulagen an Lehrer oder andere In­dividuen, welche diesen Dienst versehen, die Zulage für den Bau »Materialien - Depot- Aufseher, die allenfallsigen Zulagen für die mathematischen und sonstigen Lehrer, oder In­dividuen, die Stipendien der Schüler und Practicanten, und andere dergleichen Zulagen sind mvnathlich gleichfalls mittelst des obigen besonderen branschenweise und nahmentlichen Von dem Monath - Acte über die Gränz-Landes-Verwaltungs-Abtheilungen. " (SinfetiiHtag sca naimt«!** [idjíH @ebüf>?á igfluptpntrvurs fes mit bem sroyembir j natf) s Hete eitteá ieíen 3a6ffő. ’ ©ft^. am * is. 9o5. b 649. » » 3o. KJtäri 808. B671. \ V t t , a3e^örrt>I«ncj öer Pie&enges , büfytefí im SSerjjftegéenfmurfe «n& in öer 2Jíomulj. ía&cEíe; SSeímnöíung bee gufageij ült 3n&ioiöuen, 6te öeröefos nontie * 23em>aUuiig leöiglicfj gugrtfmit fiinD. §ftb- attt 3o. Sftarj 808. ii 671.

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