Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkeit des Militär-Fuhrwesens-Corps. i33 Wenn aus einer gleichen Anzahl kompletter ordinärer Fuhrwesens-Geschirre Artillerie- Zuggeschirre formiret werden müssen, so ist es nicht nothwendig, daß die komplett in der Rechnung habenden Geschirre zergliedert werden, sondern die ordinären Fuhrwesens-Zugge­schirre sind nebst den zur Formirung der Artillerie-Geschirre von den Fuhrwesens-Zuggeschir­ren weggefallenen Therle in Empfang zu nehmen. Endlich, wenn nur eine Anzahl Handwerkszeug, Fuhrwerk oder Zuggeschirre zergliedert wird, so ist keine Zergliederungs-Consignation deßwegen zu machen nothwendig; sondern wenn mehrere Gattungen Geschirre zergliedert werden, so muß eine Zergliederungs-Consig- nation nach beygedrucktem Formulare G g versaßt, und dem Empfange der Rechnung bey- gelegt werden. iZ.Was vermöge Rechnungs-Kanzelley-Anmerkung in Empfang zu nehmen ist. Jeder Rechnungsleger ist schuldig, über die ihm zukommenden Anmerkungen, es fty, über was es wolle, die Erläuterung zu geben, und wenn er die Anstände für gegründet findet, so muß das, was zu gute geschrieben wird, in Ausgabe gebracht, das zur Last Ge­legte dagegen in der Rechnung in Empfang genommen werden; der Rechnung selbst ist kein Psre der Anmerkung und bezugsweise Erläuterung zuzulegen nothwendig, inbertt die Rech­nungs - Kanzelley ohnehin mit derselben versehen wird, und die darüber zu erstattenden Er­läuterungen in kürzester Zeitfrist dahin eingereicht werden müssen, woher dem Betreffenden die Rechnungsanmerkungen zugekommen sind. Wie die Erläuterungen verfaßt seyn müssen, gibt das Formular H h an die Hand. i4« Auf künftige Verausgabung ist einstweilen in Empfang. Von dieser Rubrik hat kein Rechnungsleger einen Gebrauch zu machen nothwendig, sondern, wenn sie mehr verausgaben, als der Empfang besagt, so sind die mehr ausfallen­den Theile als Gurhabung nach dem verbleibenden Rechnungsreste auszuweisen, und in der nachfolgenden Material-Berechnung kann die Guthabung in Ausgabe kommen, wenn sie an­ders nicht dem Aerarium zugehört, in welchem letzteren Falle keine Ausgabe mehr Statt findet, sondern dergleichen Sorten müßten dann gleich als eine Ersparung für das Aerarium in Empfang kommen. Ausgabe. 15. An die Regimenter, Bataillone und Corps. 16. An die Monturs - Oekononne - Commissionen. 17. An die Artillerie - Feldzeugämter und Garnisons-Artillerie. 18. An die Beschäl- und Remonrirungs-Deparrements. i(). An die Depots, Divisionen und Commanden im CorpS. Was bcy dem Empfange gesagt worden ist, bezieht sich auch auf die Ausgabe; unb so wie das Formular E e zeiget, auf eben diese Art werden auch die Quittungen verfaßt. 30. Von und an die Militär-Verpflegsämttr oder Magazine. Nach den dermaht bestehenden Grundsätzen darf weder ein Empfang, noch eineAus- gabe in der Total-Material-und Requisiten-Berechnung Statt finden, sondern, wenn leere Hafersäcke, oder wohl gar eiserne Backöfen und dergleichen Requisiten empfangen wer­den , so müssen erstere entweder in natura zurück gegeben, oder im Anschaffungspreise be­zahlt werden. Beydes kann dadurch vermieden werden, wenn die Divisionen ihre erfor­derlichen Hafersäcke aus den Fuhrwesens-Depositorien abfassen, und mit ihrem Erfordere nisse sich immer versehen; wenn jedoch der Fall sichergeben würde, daß eine augenblicküche Aus­hülfe von der Verpflegs - Bransche nothwendig werden sollre, so müssen die ausgelieferten Sacke in das nächste Verpflegs-Magazin, in Conto desselben, von welchem der Empfang geschehen ist, abgegeben werden; die vorgeliehenen Hafersäcke haben die betreffenden Rech­nungsleger in ihrer Mateckal-Rechnung in Empfang, dieselben aber auch gleich wieder mit Beylegung desjenigen Scheines oder Recepisses, welches sie bey der Abgabe erhalten haben, H h.

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