Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
7 3 4 XLIX. Hauptstück. III. Abschnitt. H L» wieder in Ausgabe zu stellen, damit, wenn darüber Anfragen an das Corps-Command? vorkommen, nicht erst an die Betreffenden geschrieben, sondern ohne dieses gleich die Berichtigung gepflogen werden könnte. Die Backöfen - und Requisiten-Wagen mit den dazu gehörigen eisernen Backöfen und Back - Requisiten müssen in der Rechnung des Corps verbleiben; wenn aber dem Einen oder dem Anderen Magazins - Backofen mit den dazu gehörigen Requisiten gegeben werden müssen, wo niemand vom Corps dabey ccmmanbirt bleibt, so sind sie mittelst eines Scheines zu übergeben, in welchem verläßlich bemerkt werden muß, aus welcher Verrechnung, und wie viel von jeder Sorte dahin gekommen sind, damit, wenn eine andere Division sie bey derselben Entbehrlichkeit übernehmen muß, durch diesen Schein in die Kenntniß gelange, wem hierüber die Richtigkeit, und zugleich auf wie viel und für was zu pflegen ist. Wenn weniger an was immer zurück übernommen wird, als dahin gekommen ist, so hat sich der Uebernehmer gleich auf der Stelle über das Abgängige oder im Dienste unbrauchbar Gewordene das nöthige Ausgabs-Dokument von dem betreffenden Verpflegsbeamten, von welchem er solches übernimmt, geben zu lassen ; dieses Dokument, unb bad in natura lieber* nommene muß das beym Magazine depositirt Gewesene ausmachen, und hierauf ist alles in dem Uebernah.ns- Dokumente Enthaltene dem Depot oder der Division, der sie zugehören, ordentlich abzuquittiren, und in der Rechnung in Empfang, und van dem anderen Rechnungsleger in Ausgabe zu bringen. 21. Per casus fortuilas in Verlust gerathen. Alle Verluste, sie mögen vor dem Feinde, durch Feuer- oder Wassergefahr und sov stige Zufälle sich ergeben , können nicht anders, als mittelst einer General-Commando-Pas- sierung, in Ausgabe kommen. Gleich nach jedem solchen Falle hat der betreffende Depotsoder Divisions-Commandant sich um das zum Passierungs-Ausweise erforderliche Attestat zu bewerben, nach dessen Empfang die Passiemngs-Ausweise dreyfach zu verfassen, und dem im Lande stehenden Fuhrwesens-Posto-Commando zur Passicrungs-Erwirkung einzureichen, unb erst nach erhaltener Passierung ist das tn Verlust Gerathene in Ausgabe, und daS hiervon an Eiftntheilen (wie beym Empfange gesagt wurde) Zurückerhaltene in Empfang zu nehmen. Bevor aber die Passierung nicht eingehohlt ist, kann auch keine Ausgabe oder Lmpfangsnahme Statt finden, weil von dem Grundsätze nicht abgewichen wird, daß jede Empfangs - und Ausgabspost mit den vorgefchriebenen Dokumenten belegt seyn muß. Wie die Passierungs-Ausweise nebst dem hierzu gehörigen 2itteflate verfaßt und gefertigt seyn müssen, zeigen die Formulars I i und K k, nach welchen sich genau zu benehmen ist: Da, wokein legales Attestat zu bekommen ist, muß statt desselben eine gerichtlich «ufgrnommene und bestätigte Aussage oder ein Verhörs - Protokoll erhoben, und dem Ausweise zugelegt werden. 22. Durch Deserteure entwendet und wegen ansteckender Krankheiten vertilgt worden. Was durch Deserteure entwendet wird, ist mittelst Deserteurs-Consignation, und was weg en ansteckender Krankheiten verbrannt werden muß, laut Attestates zu beweisen, und die Rechnung damit zu belegen. Kommt in einem halben Jahre der eine oder der andere Fall öfter als Ein Mahl vor, so ist aus den erst bemeldeten Dokumenten ein Extrakt zusammen zu setzen, derselbe kriegs- commissariatisch zu bestätigen, und mit diesem der im ganzen halben Jahre sich ergebene Abgang in Verwendung zu bringen; aber, wie schon gesagt, sich auf Documente, die den Monath-Acten oder Geldrechnungen zuliegen, in der Material - Rechnung zu berufen, bleibt mirersagt.