Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
f)8 XLY. Hauptftück. II. Ab schnitt. Der auch im vorher gehenden Beysatzs noch für die Behandlungs-Resultate leer gelassene erste Raum ist, wenn ba$ Maximum des abzunehmenden vierwöchentlichen VorralheS zugestanden werden muß, mit Con- text, und nicht mit Ziffern, mit acht und zwanzigrägigem auszufüllen, und da , wo auf eine mindere Zahl vom Vorrathe herab gehandelt wird, dieses mit der minderen Zahl der Tage eben so auszudrücken. Als Entschädigung, wenn die bedungene Vorrathsabnahme von Seite deS Aerariums nicht thunlich erklärt wird, soll, wenn durch die pflichtmäßigst genaue Behandlung ein minderer Abfindungspreiö nicht zureichend wäre, als Maximum dieser Entschädigung jene Provision fest gesetzet werden, welche dein Contrahenten bey der Behandlung über den Marktpreis zu gute gelassen worden ist. Diese Provision oder der Entschädigungs- maßstab ist zur Beseitigung verwickelter Berechnungen aus den durch die Behandlung erreichten Conrracts-Preisen mit folgenden Theilen zu ziehen; Bey Contracten auf 6 b i s 12 M 0 nathe: Vom Preise des Kornes und Hafers mit dem 1 iten Theile, » » » Heues . . . . » » r 3ren » , » » » Strohes und Holzes » » i^ten » , B e y Contracten auf weniger als 6 Monathe: Vom Preise des Kornes und Hafers mit dem i3ten Theile, » » » Heues . . . . » v 17 ten » , » » » Strohes und Holzes » » Listen » . Der hiernach ausfallende Preis-Quotient oder der unter demselben erreichte Entschädigungspreis ist dann in obigen leeren Zeilen auszusetzen, gtens : Der" Subarrendator darf weder vom Militär, noch von Parteyen einige Natural- oder Service-Artikel durch Kauf, Tausch oder Ablösung an sich bringen, noch den zur Verpflegung an ihn gewiesenen Parteyen, statt des Natu- rals, Geld oder Geldwerth geben, bey Strafe des dreyfachen Werthes des auf diese Art abgelöseten oder reluirten Naturals und der sonst gesetzlichen Ahndung solcher betriegerischen Handlungen. Auf gleiche Art wird das etwa abzugeben versuchte unqualitärmäßige, verfälschte oder im Maße und Gewichte zu geringe Naturale nicht nur nicht angenommen, und der Subarrendator zur pünctlichen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten auf den geeigneten Wegen verhalten, sondern auch nach den Gesetzen für dieses Verbrechen bestraft werden, ytens: Zur Sicherstellung der pünctlichen Erfüllung aller eingegangenen ContractsVerbindlichkeiten leistet der Subarrendator nicht nur mittelst des abgesondert beygebrachten .... die erforderliche Caution im Betrage von . . . fl. . . kr. Sage . . . ., sondern unterzieht sich über dieß in allen aus diesem Contracte entstehenden Streitigkeiten gänzlich der politischen Entscheidung, und räumt den Militär - Verpssegsbehörden das Recht ein, im Falle der Nichrzuhalrung auf seine Gefahr und Kosten die Verpflegung der Truppen auf andere Art zu besorgen. Dagegen werden von Seite des Verpflegs-Magazins im Nahmen des k. k. Aerariums dem Subarrendator folgende Bedingnisse mit Zusicherung der genauen Erfüllung zugestanden. Anmerkung. Eigene Cautionen zur Versicherung der Erfüllung des Contrac tes sind da entbehrlich, wo Gemeinden, Zünfte oder Compagnien von Handelsleuten, welche die Subarrendirung unternehmen, und drese in ungetheilter Verbindung Einer für Alle und Alle für Emen haften, wenn von Seite der Kreisämter oder Delegationen die in solchen Fällen von den Ortsobrig. feiten bestätigte Zulänglichkeit der Solida r-Haftung anerkannt wird.