Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von den Contracten. 97 er ihm nahmlich abgenommen morden ist, für die Dauerzeit des gegenwärtigen Contractes enthoben. Doch bleib-t die Verbindlichkeit der currenten Abgabe an das Militär aufrecht stehen. Wird aber dieser Vorrath des k. k. Aerariums nicht . . . Tage vor Aus­gang des Contractes in Anspruch genommen, so ist das Aerarium ihn später zu fordern nicht mehr berechtiget, und der Contrahent kann denselben alsdann zur currenten Abgabe an die Truppen verwenden. 7tens: Da der g-esammteVorrath biszur folgenden contractmaßigen Abgabe im vollen Eigen­thume des Subarrendators bleibt, so trifft aller Schaden, alle Schwendung oder aller Verlust durch was immer für Zufälle bloß den Subarrendator als Eigenthümer. Auch in jenem Falle, wenn aus dem Abgabsorte alles Militär abge­zogen seyn würde, verzichtet derselbe für die ihm entgehende Gelegenheit zur Abgabe seiner gesammelten Vorrathe. 'Anmerkung. Nach dem ersten Abschnitte von den Licitatio nen im h. 12456. muß die vorzügliche Sorge der Behandlungs- Commission dahin gehen, dem Aerarium alle Entschädigung für jenen Fall abzuwenden , wenn das Militär aus dem Orte, für welchen die Subarrendirung contrahirt wird, abrücket, und wenn das Aerarium diese von dem Subarrendator gesam­melten Vorräthe anderwärts zu verwenden nicht die Gelegenheit hätte. Da also, wo diese Entschädigungen entweder von dem Subarrenda- tov gar nicht angesprochen, oder derselbe durch die Behandlung von diesem Ansprüche abgebracht wird, ist in den leeren Raum des gedruckten Con- tract-Formulars beyzusetzen: Auf alle Entschädigung. Der übrige leere Platz ist diagonal, und nicht leichr radierbar, zur Hintanhaltung einer anderen Einschaltung durchzustreichen. Wenn aber dieser Entschädigungsanspruch durchaus nicht abgewendet werden kann, sondern dem Unternehmer die Abnahme seines Vorrathes mit dem Maximum eines vierwöchentlichen Erfordernisses oder einer in der Behandlung erreichten minderen Quantität zugestanden werden muß, was nach der Vorschrift stets mit dem Vorbehalte geschehen soll, daß dem Militär - Verpflegs - Magazine die Wahl frey bleibe, diesen Vorrath in natura abzunehmen, oder eine Geldentschädigung für das in natura nicht Abgenommene leisten zu müssen, so ist dieses Bedingniß in den leeren Raum des 7ten Absatzes folgender Maßen einzutragen: Auf alle anderweitige Entschädigung, wenn ihm entweder ein . . . tägiger Ertrag des im ersten Puncte aufgeführten täglichen Erfordernisses (und hiervon statt des Brotes das Aequivalent in Korn oder Mehl) in natura abgenommen, und dafür nach den im folgenden zehnten Puncte statuirten Preisen die volle Zahlung, oder wenn demselben, im Falle von Seiten des Aerariums diese Abnahme der Naturalien nicht thunlich gefun­den würde, für die entfallende Anzahl die Entschädigung nach folgenden Sätzen geleistet wird: Für jeden Metzen Korn ... fl. .. kr. Sage .... fl. ... kr. Hafer Centner Heu Bund Stroh zu 12 Pfund ». Für jede Klafter harten Holzes welchen detto Für jeden Centner Steinkohlen Für jedes Pfund Unschlittkerzen Für jedes Maß Brennöhl Band xi. 26

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