Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
.t)í> stringirung weniger vorhandenen Pferde, welche auf den fystemm ästig completten Friedensstand abgeht, ist ernverständlich mit den Stations-Corn- manden, und, wo ein kriegscommiffariatischer Beamter angeftellr ist, gemeinschaftlich mit diesem, genau zu berechnen, sonach diese Zahl von Mann und Pferden in den offen gelassenen Platz einzuschalten. glens: So wie ferner die durch den zeitweisen Abgang an Kranken und Commandirten sich ergebende Verminderung keinen zu beanstandenden Unterschied macht: eben so soll auch die aus Local- oder anderen Rücksichten entstehende Vermehrung oder Verminderung des Truppenstandes um Ein Fünftel bis Ein Viertel keinen Anlaß zur Beanstandung geben, wenn der Subarrendator von dieser Vermehrung oder Verminderung jedes Mahl acht Tage vorher in die Kenntniß gesetzt wird. Atens: Verbinder sich der Subarrendator nach Verlauf des ersten Drittels der ContractsZeit einen täglichen Vorrath an dem im ersten Puncte aufgeführten Erfordernisse im Abgabsorte, und zwar statt des Brotes das Aequivalent an Brotfrucht oder Mehl dergestalt unausgesetzt bereit zu halten, daß das hiervon von dem ..ten des Monath.es . . . mehr nicht zur currenten Abgabe verwendet werde, als wofür der Ersatz mit frischem Naturale bereits im Abgabsorte vorhanden ist. Anmerkung. Je nachdem der Vertrag für die eine oder andere der in dem ersten Abschnitte von den Licitat ionén im §. 12448. angedeuteten Dauerzeit errichtet wird, muß der erste in diesem Abschnitte leer gelassene Raum mit der Zahl der Tage ausgefüllet werden , für welche der Vorrath zu sammeln rst. — Mit diesem Vorrathe auch für den Bedarf anderer Plätze frey zu dispvniren soll der Militär-Verpflegs-Bransche eingeräumt bleiben, in so fern dieses noch vor dem Ausgange der letzten Contracts-Zeit geschieht. Die Bestimmung dieser Zeit muß, zur Beseitigung aller Streitigkeit, mit der biWgen Rücksicht geschehen , daß der Subarrendator für seine Bestellung und kür seinen Ankauf in der letzten Zeit wisse, ob er mehr, als den currenten Local-Bedarf, brauchen werde, oder ob er, wenn ihm sein Vorrath nicht abgenommen wird, diesen werde verwenden können. Demnach ist bey dreymonathlichen Contractcn wenigstens i5 Tage, bey sechsmonathlichen Contracten aber wenigstens 3o Tage, dann bey zwölfmonarhlichen Contraeten wenigstens 45 Tage vor dem Ausgange des Contracres darüber dem Subarrendator die Bestimmung zu eröffnen, und wenn ihm diese Bestimmung bis dahin nicht gegeben wird, der Anspruch der Militär-Verpflegs-Regie auf diesen Vorrath als erloschen anzusehen. Nach der Verschiedenheit dieser dreyfachen Dauer des Contracres ist also der Monathstag (bis zu welchem dieser Anspruch von dem Subarrendator noch geltend angenommen werden muß) in dem zweyten, in diesem Absätze leer gelassenen Raume bestimmt auszudrücken. Dasselbe gilt auch von dem Nachfolgenden. bkens: Diesen Vorrath verpflichtet sich der Contrahent, der Militär-Verpflegs-Bransche auf ihr Verlangen zur willkührlichen Disposition dann zu überlassen, wenn dieses .... Tage vor Ausgang des Contracts - Termines gefordert wird, in welchem Falle dem Subarrendator die im zehnten Puncte für diesen abgegebenen Vorralh bemessene Zahlung von Seite des k. k. Aerariums geleistet werden wird. Ist dieser Vorrarh einmah! von Seite der Militär-Verpflegs-Bransche ganz oder zum Theil abgeforderr und übernommen worden, so ist der Contrahent von jeder weiteren Sammlung oder Completrirung dieses Vorrathes, so weit XL V. Hauprst « ck, II. A bschrrjt t,