Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

$4 benstehenden Preise abzuliefern, als: (Hier werden die erforderlichen Materialien und Requisiten specificirt sammt ihrem Gewichte und dem für jedes Stück zu bezahlenden Preise aufgeführet). stens:Die Beurtheilung der Qualität der Waare steht lediglich dem Fuhrwesens-Corps (Equitations-Institute und so weiter) zu. Was dieses als unangemessen ausstoßen wird, bleibt dem Lieferanten zur Last. 3tens: Verbindet sich dagegen das Fuhrwesens - Corps (oder . . . )dem Contrahenten, nach jedesmahliger Ablieferung seiner Waare, den ausfallenden Geldbetrag ohne Verzug in Barem zu bezahlen. 4tens:Zur Sicherstellung der Contracts-Verbindlichkeiten erlegt der Contrahent eine Caution von . . . Gulden . . . Wahrung zur . . . Cassa, welche dazu bestimmt ist, das Aerarium vor jedem Nachcheile zu schützen, welcher demselben durch die Nichterfüllung des Contractes zugehen konnte, daher das Aerarium für diesen Fall berechtiget seyn soll, jene Waare, welche entweder gar nicht, oder doch nicht mit angemessenen Sor­ten geliefert würde, auf Gefahr und Kosten des Contrahenren ohne eine mit demsel­ben zu pflegende Rücksprache von wem immer, und um was immer für Preise zu kau­fen, die (Saulion einzuziehen, und die den Betrag an derselben etwa noch übersteigen­de Preis-Differenz von dem übrigen Vermögen des Contrahenten einzufordern. Ztens: Kein wie immer geartetes unvorgesehenes Ereigniß kann den Contrahenten von der übernommenen Verpflichtung sowohl rücksichrlich der Lieferung selbst, als des Termi- nes befreyen; beydes muß ohne alle Rücksicht eingehalten werden. Eben so können von dem Lieferanten keine Ansprüche auf Schadloshaltung oder Nachlässe unter was immer für einem Vorwände geltend gemacht werden; daher auch keinem nachträglichen Gesuche um eine Preiserhöhung Gehör gegeben werden kann, btens: Soll der Contract von Seite des Aerariums dagegen auf alle Fälle und unter allen Umständen zugehalten werden, sobald der Contrahent seine Verpflichtungen genau erfüllt. 7tens:Die Erfüllung der Contracts-Verbindlichkeit nimmt für den Lieferanten von dem Tage der Unterfertigung, für das Aerarium aber von dem Tage der hohen hofkriegsräthlr- chen Ratification ihran Anfang­B. $. 12490. Bey Victualien-Contracten für ein Garnrsons-oder Feldspital: Hier bleibt die Textirung des Contractes dieselbe, wie bey den Materialien - und Re­quisiten-Contracten; nur erhält der erste Absatz noch den Zusatz: »das Fleisch auf eigene »Kosten und Gefahr in das obgedachte Spital dergestalt ohne eine Zuwage von Kopf, Zun- »ge, Kutteln, Leber, Herz, Milz, oder sonstigen Eingeweiden oder Füßen täglich im Som- »mer längstens bis vier Uhr in der Frühe, und im Winter Abends vorher, die Semmeln »täglich frühzeitig auf eine vom vorher gehenden Tage von dem Magazins-Officiere und dem »Recbnungsführer gefertigte Anweisung, die übrigen Erfordernisse aber halbmonathlich, und »zwar am i sten und löten eines jeden Monathes, auf einen von dem Spitals-Comman- »danten und dem Rechnungsführer ausgefertigten und von dem respicirenden Feld-Kriegs- »Commiffär bestätigten Erfordernißaufsatz einjuliefern.« C. §. 12491. Bey C 0 ntracten für die Monturs-Materialien und Bestandtheile bey den Monturs-Commissionen und Monturs-Depots: istens: Verbindet sich der Contrahent von heute an, in Zeit von . . . Monathen, so­mit bis Ende . . . Stück oder Paar ... und zwar ° . . sage: . . .] Stück mit . . . ♦ - 1 © ' XLY. Hauptflück. II. Abschni tt. itt) Victualien - Contracten für Garnisons - over Felospi» tatet; Hkth. am 4. 2ftärj8i3. b 77S. 6e»®onftacten aufWionfKts* Sftatertalien, aScfratsöí&etíefür í>te 'JJíőBturá;üeíonomie:®oittí miiTionen unj SRcntnrö: 2>e®

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