Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

XLY. Hauptstück. I. Abschnitt. i« Wasser > »l-telis: Wenn Centner- und Meilen-Fuhrwerk ein tritt, so wird der Frachtlohn für daS Inland bey diesen Verführungen nur in so weit angenommen, als die Gränzen des k. k. österreichischen Staates bey Abschluß des Contractes bestehen; falls aber die Güter über die vorwärts bemerkten Gränzen weiter in das Ausland ver­führt werden, so hat der Frachrlohnsbetrag nach Centnern und Meilen für das Ausland einzutreten. WaS die Zulage für Pulver und fertige Munition betrifft, so wird solche bey jenen Verführungen, welche das In - und Ausland zugleich betreffen, nach der Meilenzahl, und zwar nach der auf jede Entfernung im In - und Auslands nach dem Ausmaße von . . . Kreuzern, und eigentlich . . . Gulden . . . Kreuzern in W- W. per Centner ausfallenden Quotienten, berechnet. Wird aber die Fracht an einen Ort geführet, wo eine im Contracte ent­haltene Station passiert wird, so wird vom Aufladungsorte bis an die letzte vorn benannte Station der ausgemeffene Frachclohn von Station zu Station/ von dort aber erst per Zentner und Meile bis zum Abladungsorce bezahlt und vergütet. »itens, latens und i3tená bleiben mit den bey A. bemerkten Absätzen Nummer 4/ & und 6 gleich. K. §* 12418. Für Contracts-Abschlüsse auf Verführungen von ärarischen G rö­ter» zu Wasser haben folgende Grundsätze zu gelten: istenö: Soll der Bestbiether durch die Unterfertigung des Licitations - Protokolls ver­pflichtet seyn... Centner von ... nach ... dergestalt zu verführen, daß er bie- Einladung sogleich vornehme, hierzu ferne eigenen, mit gutem Seilwerke verse­henen, zu dieser Ladung vollkommen geeigneten Schiffe stelle, und überhaupt alle Vorkehrungen treffe, damit dieser Transport wegen seiner Dringlrchkeit unaufge- halten in bte Fracht gesetzt werde. 2tens: Wird dem Contrahenren zugestanden, daß die Ein- und Ausladung, ferner die Zu- und Abfuhr zum Wasser, und vom Wasser zurück auf ärarische Kosten geschehe. 3ten$; Zur Ein - und Ausladung des Artillerie -Gutes vom Tage der beygestellren Schiffe und eigentlich deren Anladung m der betreffenden Station werden.. .Tage festgesetzt, für welche Zeit den: Contrahenten weder für bte Mannschaft, Pferde, noch Schiffe eine Vergütung zu leisten ist, und eben so auch nicht während der Fa^rt für das Windfeyern. 4tens: Für den Fall, als während der Zeit von... Tagen das Ein - und Ausladen der Güter in die Schiffe und aus den Schiffen nicht bewirket werden sollte, ober aber die Schiffe wahrend der Fahrt auf höhere Anordnung Halt machen müßten, wird dem Contrahenten versichert, daß im ersten Falle an dem Ein­oder Ausladungsorte vom ... Tage an für jeden Schiffmann und Reiter täglich ... in ... Wahrung, und für das Pferd täglich in ... Wahrung an Wart­lohn, dann im zweyten Falle für ein Schiff während der Fahrt von ... nach ... für einen Tag ... Gulden in... Wahrung, nebst dem Ausmaße an Wartgeld für Mannschaft und Pferde, gegen Beybringung der legalen Zeugnisse über die Anzahl der Warttage, Leute und Pferde bezahlet werden wird. Ttens: Diese Transportirung muß vom Tage der Contracres- Ratification binnen ... Ta­gen geendiget seyn, und der Contrahent ist gehalten, das Ueberladen der auf­genommenen Last wahrend der Fahrt tn kleinere Schiffe auf seine eigenen Kosten zu bewirken.

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