Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

4rens : Dem Contrahenten wird die Zahlung der Frachtpreise dergestalt geleistet, dass derselbe die Hülste des ganzen Frachtlohnes gleich nach der Anlakung, gegen Vorweisung des Ladscheines, und die andere Halste nach verrichteter Fahrt und beygebrachten Uebernahms-Recepifien, aus der... Cassa zu erhalten hat. 7tens: Für das geladene Artillerie - Gut ist keine Mauthgebühr zu entrichten. Die anderweitigen drey Bedingnisse sind ganz den bei) A. bemerkten drei; letzten gleich. L. Von den Licitationen. tz. 12419. Für Contracts-Abschlüsse auf Lieferungen für die M ilitä'r - V e r- pflegs-Magazine haben folgende Grundsätze zu gelten. ,stens: Soll der Bestbiether durch die Unterfertigung des Licitations- Protocolls ver­pflichtet seyn, für das Militär - Verpflegs - Magazin zu... ... Metzen Korn ... detto Hafer in... Säcken zu liefern. stens: Dre Ablieferung muß binnen . . . Wochen, und wo möglich früher, vom Tage der Ratification beginnen, und von ... zu ... Wochen in gleichen Quan­titäten von wenigstens ... Metzen in Säcken dergestalt fortgesetzet werden, daß binnen ... die ganze Lieferung beendiget sey, ohne auf eine Vergütung von entrichteten Mautbgebühren Anspruch machen zu können. Atens: Wird als wesentliches Bedingniß fest gesetzet, daß das einzuliefernde Korn und der Hafer gut gereuten, trocken, nicht angefreffen, gesund, ohne Gruben- und Dumpfgeruch, überhaupt vollkommen magazinsmaßig geliefert werden muß, weil fehlerhaftes Korn als unannehmbar zurück gewiesen werden würde. 4t«né: Kann bey der Uebergabe des Kornes über den Grad feiner Reinheit sich nicht ver­einiget werden, so ist die Probereuterung commissonaliter vorzunehmen, und zu erheben, ob das Samemverk und der sonstige Unrathsabfall 1V2 Procente übersteiget; ist dieses nicht der Fall, so kann die Uebernahme von Seite der Magazine erfolgen. Dieses gilt auch fiür den Hafer, wenn der Abgang 6 Procente nicht über­steiget. 5tens: Das Minimum des GewAtes eines niederösterreichischen Metzens Korn wird auf ... Pfund; jenes ernes mederösterreichischen Metzens Hafer auf... Pfund bestimmt, und da der Contrahent besorgt seyn muß, gute Frucht einzuliefern, so leistet er Verzicht auf die besondere Vergütung des allenfallsigen Uebergewichtes; daher auch von Seite der Uebernahms-Magazine das Gewicht des Einzuliefernden je­des Mahl in dem Uebernahms-Recepisse genau auszudrücken ist. Alle übrigen vier Bedingnisse richten sich genau nach den bey A. bemerkten letzten vier Absätzen. §, 12420. In den Militär-Communitäten in der Gränze muß die Fische rey, so wie es in der ganzen übrigen Granze geschieht, verpachtet werden, und es ist hiervon die Fischerey in der Donau nicht ausgenommen; auch kann dieselbe den in den Communitäten wohnenden Fischmeistern dafür, daß sie Gewerbsteuer zahlen, nicht frey­gegeben werden, weil aus der Bezahlung der Gemerbssteuer keinesweges das Recht erwächst, die Fssche in der Donau oder m einem anderen Wasser ohne weitere Bezahlung zu fangen. Eben so wenig kann den Fischmeistern dieses Recht gegen einen unversteigerlichen Pachtzins zugestanden werden; daher diese Gefälle den Meistbiethenden, und wenn die Fisch­Sei) Licitáljon«« auf feie Lieferungen eon Srücpten jc. fürfeieSiilitariSSerpflegs^as gajine. am *5.®ep.8>?. P ©ie Sifchereij in feer @r<in.r je tfl licitanöo ju »erpacbten. 20. @ep. 812. B 3009.

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