Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von den Passisru ngen. 43 §. 12861. Utn die einlangenden Ausweise über die bey den Spitälern sich ergebenden Supererro- gate gründlich beurtheilen zu können, sind in Fällen, wo um die Passierung der von einem Militär -- Jahre zum anderen sich ergebenden und auf keine Weise mehr einzubringenden .Spitalsschulden eingeschritten wird, jedes Mahl nicht allein die monathlichen SpitalSrech- nungen, welche auch die Regimenter, so wie es bey den Feld- und Garnisons-Spitalern vorgeschrieben ist, verfassen müssen, beyzubringen und nüt einzusenden, sondern auch vorläufig die genau und standhaft zu erhebenden Ursachen der nicht zu vermeiden gewesenen Schuld in Kürze zu berühren. §. 12362. Die Berechnung über eine Spitalsschuld muß jedes Mahl kriegscommissariatisch revi- dirt, und die hierauf Bezug nehmenden Ausgabs-Documenre müssen ebenfalls bestätiget seyn; denn so richtig und bekannt auch der Unterschied zwischen der Gebahrung bey einem Garnisons - und Feldspitale, dann einem Regiments - Spitale ist, und so offen am Tage liegt, daß bey dem letzteren die Ausbezahlung alles desjenigen, was durch den Handeinkauf bedecket wird, nicht in Gegenwart des Respicirenden zu geschehen hat, so kann jener Unterschied doch nicht so weit ausgedehnt werden, daß bey einem Regiments - Spitale kein einziges Ausgabs - Dokument auch über Posten von höherem Betrage von dem Respicirenden zu bestätigen sey. Da diese Bestätigung vielmehr nach der Natur und den ersten Grundsätzen der kriegscommissariarischen Controlle Regel ist, die Fälle der Nichtbestätigung aber nur als Ausnahme erscheinen, so ergibt sich daraus von selbst, daß die Regel überall Platz zu greifen hat, wo die Ausnahme nicht nach dem Verhältnisse der Sache nöchig ist, daß demnach auch die Bestätigung der wirklichen, einer Spitalsrechnung zuliegenden Dokumente zur Pflicht des Respicirenden gehöre. Die Entfernung des Respicirenden von dem Standpunkte des Regiments-Spitals setzt übrigens allerdings auch die Bestätigung der wirklichen Docu- mente unter die Fälle der Ausnahme, um so mehr wird dann aber die genaueste Revision der monathlichen Rechnung selbst strenge Obliegenheit. §. 12363. Den Granz - General - Commanden wird die Befugniß eingeräumt, einer Gra'nz- Gemeinde zu bewilligen, daß sie zu den unumgänglichen Gemeindeauslagen ein hundert Gulden aus dem Gemeindkvermögen verwenden dürfe; weil derley geringe Verausgabungen noch immer der Oberaufsicht des General-Commando's und Ober-Kriegs - Commiffariars unterworfen blerben, folglich das Gemeindevermögen Nicht so leicht einer Verschleuderung ausgesetzt seyn kann.- , , §. 12864. Mit den Passierungs - Gesuchen über einen Contributions - Rückstand in der Gränze ist nicht so lange zuzuwarten, bis jede Vorkehrung wegen nachträglicher Hereinbringung solcher Rückstände unmöglich und selbst die nähere Prüfung erschwert ist. §. 12365. Diejenigen Reparaturen in den Casernen ober sonstigen Aerarial Gebäuden, welche keinen Aufschub leiden, und den Aufwand von i5 bis 20 fl. nicht übersteigen, können von dem Caserne - Verwalter, jedoch unter der kriegscommissariatischen Controlle, jene aber, die sich auf 100 und 1 »o fl. belaufen, von den Untersuchvngs-Commissionen, nach der vorher von dem General -Commando hierzu einzuhohlenden Passierung, hergestellet werden, und es kann da, wo eine Herstellung von obigem Werthe nöchig wird,, die Unter/uchung deßwegen auch außer der bestimmten jährlichen Visitation vorgenommen werden. §. 12866. Wenn sich bey den Fortificationen ein Verlust durch Vernachlässigung, Diebstahl rc. ergibt, so ist derselbe gleich bey seiner Entdeckung commissionell Hu erheben, der Lhäter oder der Schuldtragende ausfindig zu machen, und wenn dieser nicht zu emiren ist, über den sich Band xr. i2 * Wie die Passierung der Spitals - Supererrogare anzusu chen ist. Hkth am i3. May807. L 1744. » » 5. Sul. 8i3. L 1791. » » »4- 3tUV 816. L 2369, Das Kriegs - Commissariat hat auch die Passierungs - Gesuch? der Spitals-Supererro, gate zu bestätigen, tzkth. am 5. Jul. 8>3. L 1791. Den Gränzgemeinden können 100 fl. zu Gemeindeauslagen passiert werden. Hkkh. am-5.§cb. 607c B 579. Passierung über Kontributions-Rückstände in der Gränze. Hkth. am 2. Jul. Si>4. B 2033, Wie sich wegen der Bewilligung zur Herstellung der schadhaften Äerarial- Gebäude zu benehmen ist. Hked. am 1». Aug. 806. E1604. » * 3o, May 81 o. 1 3ou3,, Wie sich bey ErtheilUNg der Passierung zu benehmen ist, menn der Verlust sich bey dem Fortifiratorimn ergeben bar. Hkth.am i3. Feb. 8,3. 1 64*.