Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
44 XLIII. Hauptstück. Befnqnisi derl Länder - General-Commanden, Passierun- gen zu erkhcilen. Hklh. am 19. Sep 801. » »11. Jan. 801. » » 3. März 8u3. » »1 33. Marz 804. » » >7.L>ct. 807.58,3. » » 18. Zän. 808 D i36. » » 3. 3un. 808. W 73. >1 » 33. Lpr. 810.E i83i, » » z4- Apr. 811 A az >3. » » »4- 2tug. 8,4.E5336. Vefugnisi der Armee - und Corps - Eommandanren in Kr,rgs;citrn, Paffu'rungen zu erchoil-n. Hkrh.nm >7. Ted. 766 B 5570. Wie sich gii benehmen ist, wenn die Paffierunqen über einen Verlust na Kriege nicht zu rechter Zelt ertbeilt oder ein; tzehok lek worden sind. Htth. am 5. Aug. 807. E1971. * » 31. ?.rpr. 810. E ,33i : Welche Paffierungs Gesuche bvy den Armee und Truppcn- Corps: Eommanden nicht an- zubrmgen sind, t^krh. am 5. März 809.110R9. Ucher welchen Verlust Sie Kassierung bey demHofkricgs- rathe anzusuchen ist. Htth.am»9 Scp.Loi« >• » >. März 60Z. >» » ' 7. Feh. 809. A 760. » ,» i4. Apr. 811, A 33,3. ergebenden Verlust, mit Aufführung des Geldwerthes, die vorgeschriebenc Passikrungs-Corn fignation zu verfassen, und an das Haupt - Genie - Amt einzusenden, welches sodann nach Maß des Geldwerthes die Passicrung entweder selbst ertheilen, oder, wenn der Werth des Verlustes die Summe von 110 Gulden W. W. übersteigen sollte, dieselbe unter Vorlegung aller Acten bey dem Hofkriegsrathe ansuchen wird. $. 12867. Die Länder - General - Commanden können, nach befundener Richtigkeit, über das ohne jemands Verschulden zu Grunde gegangene Aerarial-Gut von was immer für einer Gattung die Verausgabs-Passierung ertheilen, wenn der Umstand des erwiesenen Verlustes sich auf Friedenszeiten gründet, und der Werrh des Schadens die Summe von 110 Gulden W. W. nicht übersteiger. h. 12868. Die Corvs - Commandanten haben die Befugniß, die Passierung über jeden Verlust an Aerarial-Gut zu errheilen, wenn er den Werth von 110 Gulden nicht übersteigt, und sich in Kriegszeiten oder vor dem Feinde ergeben hat. lieber größere Beträge hingegen sind die ausgefertigten Passierungen dem Armee- General - Commando zu unterlegen, jederzeit aber ist hierbey Folgendes zu beobachten, daß: a) Das verlorne Quantum ausführlich bestimmt werde. b) Die Beweise, wo es möglich ist, oder in deren Ermangelung die eidlichen Bestätigungen nach Befund beygebrachr werden. c) Ob niemand hieran eine Schuld habe, und d) Ob keine Vergütung an Particular-Effecten, sondern nur an Aerarial-Gut anaesprochen wird. §. 12869. Au ch ist es die Obliegenheit der General-Commanden, die noch unerledigten, vom Kriege herrührenden Armee - Gegenstände zu bearbeiten und zu berichtigen, diese kann aber auf keine Weise das Besugniß in sich fassen, solche Passierungen zu ertheilen, welche den den General-Commanden eingeräumten Betrag übersteigen, und alle Paffierungen, die über diesen Betrag gehen, sind dem Hoskrregsrathe vorzulegen. Eben so muß sich bey allen Verlusten und Aerarial Schäden, soweit sich solche vor dem Feinde oder sonst aus Anlaß des Krieges ergeben haben, und deßwegen die Passierung des betreffenden Armee-Commando's einzuhohlen unterlassen worden ist, nach dem Maximum des Passierungs-Betrages in der Behandlung des Gegenstandes geachtet werden. §. 12870. Wenn bey den Armee-oder Truppen-Corps-Commanden Passierungs - Gesuche verkommen, welche sich auf eine frühere Zerr, und nicht auf die Kriegs - Epoche, während deren dieselben ausgestellt sind, erstrecken, so sind diese Passierungs - Gesuche an das Depots - Commando des betreffenden Regiments zurück zu weisen, um solche bey dem Landes- General - Commando einzureichen, damit das letztere nach Vorschrift hierüber entscheide. §. 12871. lieber jeden Verlusi oder Schaden an Aerarial Gut, welcher die Summe von 110 Gulden W. W. übersteiget, muß die Passierung bey dem Hoskriegsrathe durch den vorge- schriebenen Dlenftweg mir einem gntächtlichen Berichte und mit allen zur Erkenntmß erforderlichen Beylagen nachgesuchet; eben so müssen auch alle extraordinären Passrerungen daselbst auf gleiche Arr angebracht werden, welche auf den Kriegs-Erat einen Einfluß haben können. Die abwaltenden besonderen Umstande und Verhältnisse dabey sind jederzeit von dem Ober-Kriegs- Commissär, dessen Departement alle Passierungen zuzmheilen sind, zu bestätigen, der auch für diese seine Bestätigung verantwortlich bleibt.