Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

$7 6­XLVIII. Hauptstück. XVIII. Abschnitt. §. 18117. Bey allen Caffa -Scontrirungen und Untersuchungen muß auf dem Liquidations- Befunde ausdrücklich angemerkt werden, daß die vorhandenen Gelder genau abgezählet, die Zurechnung geprüft, und die öffentlichen Fonds-Papiere eingesehen, und mit dem Resultate des Journals-Abschlusses überein stimmend befunden worden sind. B. Der Regiments-, Corps- und sonstigen Aerarial - Cassen. §„ i3n8. Den Feld-- Kriegs - Commissariaten liegt ob, alle ararischen Cassen wahrend des Jah­res einige Mahle, und auch außer bestimmten Fristen jedes Mahl, wenn sie es nöthig finden, zu scontriren, sich sohin in der richtigen Manipulation bey der Cassa selbst, und von der Richtigkeit der vorhanden'seyn sollenden Barschaft die Ueberzeugung zu verschaffen. Aus diesem folgt, daß sie auch die Regiments-Caffen der Feld-Bataillone einige Mahl des Jahres, so wie die übrigen Cassen der Gränz - Regimenter, zu untersuchen und sich zugleich von der Existenz der in den Geldberechnungen vorkommenden vielen Depositen zu überzeugen haben, welche ohne dieß unter den vermöge der Cassa-Journale und der Berechnungen ausfallenden Barschaften enthalten seyn müssen, daher mcht separirt auf- dewahretseyn dürfen. §. 18119. Die Zeugs Pulver-, Salniter- und Fortift'cations - Gelder müssen ebenfalls stets unter dreyfacher Gegensperre seyn, und die Garnisons- Artillerie- Districts - Comman- danten, dann Fortifications -Direeteurs sind verpflichtet, dafür zu hafren, daß ohne ihre Quittung kem Geldempfang erfolget werde, indem durch diese Außerachtlassung schon mehr- mahls Cassa-Defecte und Veruntreuungen erfolget sind. Die die Scontrirung bewirkenden Commiffäre haben, nebst dem Vorgefundenen Caffa-Bestände, auch darüber, ob die in Sachen bestehenden anderweitigen Vorschriften richtig beobachtet werden, in ihren Berich­ten zu relationiren. Zu Scontrirung dieser Cassen sind außer der Musterung keine be­stimmten Perioden festgesetzt, sondern dieselben werden vorgenommen, wenn solche bey einem vorfallenden Garnisons - Artillerie - Districcs - Commando oder bey einer Fortifications-Ue- bergabe, oder wenn solche aus specieller Ursache der Festungs-Commandant, der Artillerie- D istricts-Commandant, der Genie - Districrs - Directeur, oder der im Orte angestellte kriegscommissariatische Beamte nothwendig findet, lieber beriet) außer der Musterung oder einer Commando-Uebergabe vorfallende Scontrirungen ist nur in jenen Fällen durch die Eeneral-Commanden bte Anzeige an den Hofknegsrath zu erstatten, wenn die Ursache der geschehenen Scontrirung und der dabey erhobene Befund von solchem Belange ]tnb, daß darüber vom Hofkriegsrathe ein Erkenntniß und eine Entscheidung erforderlich wird. A. Instruction zur Krie gs- Cassa-Visitatio n. §. I. An welchem Tage die Kriegs-Cassa-Visitation, und §. II. für welchen M 0 nath sie vorgenommen wurde. tz. III. Aus tüte viel Zimmern die Kriegs-Cassa bestehe; in wie vielen gearbeitet werde; ob es ein Gewölbe oder Zimmer fey, wo das Geld aufbewahrer ©centrtrung Der?iegim<nf$., öcrpáí unD fonftigen Wer«* riatí Gaffen. am 16.2ipr. 807. B i3n, » »19. 3un. 811, » » >4. 2fug. 811. ©contrieung aller főnjiígen 2ierarial; Gaffen, fffth- am 16. iipr. 807, B i3r*.

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