Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von dem Stämpelwesen. 3-71 §. 18093. Rothe Schminke. Alle rothe Schminke ohne Ausnahme, worunter auch das so genannte cir­rassische Schmitt kpa^pier verstanden ist, dieselbe möge in den Städten oder auf dem platten Lande in den Provinzen, wo das Stämpelgefäll eingeführt ist, verbraucht werden, unterliegt der Stämpel-Taxe, und zwar die gewöhnliche Schminke in den weiß glassurten oder Porzellan-Tiegeln, oder in Gläsern, für jedes Loth zu fünfzehn Kreuzern; das circassische Papier, welches in Blättern verkauft wird, für jedes Blatt zu vier Kreuzern. h. 18094. Diese Waare, sie möge ein ausländisches oder inländisches Fabrikat seyn, muß in je­dem Falle in die Hauptstadt einer jeden Provinz gebracht, und nach vorgegangener zoll- ämtlicher Behandlung an das Siegelamt zur Stämpelung gebracht werden. §. 18095. Den Fabrikanten dieser Waare allein wird gestartet, ihre Vorräthe in ihren Woh­nungen ungestämpelt aufzubehalten; denselben ist jedoch verbothen, etwas davon auf was immer für eine Art ohne Stämpel aus den Händen zu lassen; eben so ist auch verbothen, diese Waare ohne das Stämpelzeichen zu kaufen, zu verkaufen, oder in den Verkaufsge­wölben oder tn anderen Privat - Häusern aufzubewahren. §. 18096. Der Käufer und Verkäufer, und eben so die Handelsleute oder andere Personen, welche dergleichen Schminke zum Verkaufe bringen, oder bey welchen sie ungestämpelt an­getroffen wird, haben, nebst der Confiscarion der Waare, jeder für sich den zwanzig fa­chen Betrag der Stämpel-Taxe als Strafe zu erlegen; wenn aber der Ver­käufer die Schminke selbst fabricirt härte, so soll derselbe zum ersten Mahle mit der doppelten Strafe, das ist mit dem vierzigfachen Betrage der Stämpel- Taxe, und im Wiederhvhlungsfalle, nebst eben dieser Strafe, auch mit dem Verluste der Befugniß, diese Waare zu fabriciren, bestraft werden. Im Uebrigen ist sich nach dem §. 10090, 18091 unb 18092 der gegenwärtigen Vorschrift zu benehmen. ß. 18097. Die Einführung der weißen Schminke aus fremden Staaten so­wohl, als die eigene Fabricirung derselben, bleibt noch ferner ganz verbo­then, und da dieses Verboth eine p 0 lit ische Anstalt ist, so habe» die k. k. Siegel­ämter und Gefälls - Administrationen künftig in die Bestrafung dieser Verbothsübertretung keinen weiteren Einfluß zu nehmen, sondern es wird dem Gefälls-Aufsichts-Personale an- besohlen, in so fern bey Geleaenheir der Visitationen eine solche verbothswidnge Fabrikation entdeckt wird, die Waare zwar anzuhalten, jedoch darüber mittelst der Vorgesetzten Admi­nistration der politischen Landeöstelle die Anzeige zu machen, welcher die weitere Verfü­gung darüber zusteht. §. 18098. Uebrigens wird verordnet, daß in Ansehung der Stras-Verjäh r u ngszeit, der Assistenz-Leistung, der Eintreibung der Strafbeträge, der unechten Stämpel, und in vor kommenden anderen Fällen sich genau nach obigen Vorschriften zu benehmen sey. die rothe Schminke unter» liegt dem Stämpel. und zwar in Tiegeln oder Gläsern das Loth zu iS kr.; ein Blatt cir- caffisches Schminkpapier zu 4 fr.; diese Waare ist in jedem Falle an das Siegelamt zur Stäm­pelung zu überbringen; der Verkauf oder Kauf der­selben ohne Stämpel ist ver­bothen ; Strafe für diejenigen, bey welchen solche ungestämpclt ge­funden wird; die Einfuhr der weißen Schminke ist verbothen; in Ansehung der Strafver- jährungszeit ist sich nach voran gegangenen Vorschriften zv be­nehmen. AllerhöchsteEntschließung vom i5. Oct. 80s«. V.rnd XL

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