Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

3^2 Welche Militär - Charge» derEharakteur - und Carrenz- Taxe unterliegen; in was die Carrenz-Taxe frepebt; Charak ter - oder Patents-- Taxe-Betrag; 206 fl. 3oo » 40O r>" 5oo > 1000 » Taxen für Beförderungen bei, dein Austritte auS der Dienstleistung. Hkth. am 28. Jeb. 807.11096, Taxe^Bctrag fürQuittirungö, Bewilligungen. Hklh. am 28. Fcb. 807. 11096, » » >5. Marz8,>.1 1628. Utfauts - Taxen. Hkth. am 20. 3un.8o2.1 1885. » » 28. Jed. 807.1 1096, XVI. Abschnitt. SS 0 u der A r r h a. §. lSogC). Alle sowohk in den Erblanden, als in der Militär - Gränze angestellten Officiere, Beamten und sonstigen Parteyen, so wie alle Stipendien, Gnadengaben, Abfertigungen, Remunerationen, Conduct- Quartale, Ueberfledelungsgelder, Quartier- Gelder, und so wei­ter, sind von der Arrha ganz befreyet. XVII. A bschnit t. Von den Tare-Gelder». §. i3ioo. Bey Beförderung in der Dienstleistung vom Obersten aufwärts fangen erst die Cha­rakter- und Car re nz- Taxen an, indem vom Oberst-Lieutenant abwärts nur die Ueberzähligen ( Superrmmerärs ) und bey Ueberspringung eines oder mehrerer Grade die Charakter - und Carrenz - Taxe zu zahlen ist. §. i3ioi. Die Carrenz besteht für Alle in einem halömonathl ichen Betrage vsn der erhaltenen rnonathlichen Zulage. §. 13102» Die Charakter- oder Patent-Taxe aber nur für einen Obersten in . » General-Major .... » Feldmarschall - Lieutenant » General der Cavallerie und Feldzeugmeister » Feld-Marschall .... §. i3io3. Für Beförderungen bey dem Austritte aus der Dienstleistung entwe­der durch Ouittirung oder Pensionirung mit Charakter ad honores, ftnb vom Obersten aufwärts die oben angeführten Charakter-Taxen zu zahlen; dann aber abwärts sind folgende Taxen, als: für den Oberst-Lieutenants-Charakter . . . 100 fl. » Major . . . . . 75 v » Rittmeister oder Hauptmann . . . 5o » » Ober - Lieutenant . . . . 25 » » Unter - Lieutenant .... » Fähnrich - . ... i3104. Für jede Quittirungs -Bewilligung mit oder ohne Beybehaltung des militärischen Charakters ist für jedes dießfallfige Rescript an Taxe 1 fl. 3o kr., dann das au sfallen de Post-Porto und der Stämpel für jedes Rescript mit 15 kr. zu zahlen. §. i3io5. Für Urlaubsertheilungen oder Verlängerungen mit oder ohne Gage-Carenz ist, ohne Unterschied, vom Fähnrich aufwärts für jede Woche 1 fl. zu zahlen, nebst Post-Porto und Stämpel zu i5 kr. für jede Expe­dition. Von dieser Zahlung befreyen ausschließend nur erwiesene Krankheitsumstände. XLYllI. Hauptstück. XVII. Abschnitt. 20 » 10 » ©ättjiivi'e 2Iufíjeíung her $fth. am 8.2fpr. 807* B > *76. » » »o, 2fpr. 811. b 1275. » » 4. 3ui. 8u. 1 4495 uni> 4497.

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