Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
370 XLVIII. Hauptftück. XV. Abschnitt. für die außer der Stadt ge» brachte derley Waare wird die berichtigte Siegelgebüh-r nicht mehr ersetzt; St rafen derjenigen, bey welchen dergleichen ungestüm- pelte Waare vorgefunden wird, Belohnung für di« Dettun- «ianten des Uebertreters; Defugniß der Tabak- und Giegelgcfalls - Beamten und Revisoren oder Aufseher zu Di- sttatwneu; die Administration hat die Untersuchung zu pflegen, und von den straffällig erkannten Parlenen die Strafgrbüh- ren einjutreiben; §. i3o88. Für die Starke oder den Haarpuder, welche in bereits gestämpelten Päckchen oder Rollen aus der Stadt gebracht worden sind, wird die berichtigte Siegelgebühr in keinem Falle zurück bezahlt. §. i3o8(). Wenn Stärke oder Haarpuder entweder ohne Päckchen und Rollen, oder mit unge- stämpelten Päckchen und Rollen auf was immer für eine Art veräußert wird, oder in so fern solche Päckchen und Rollen, mit Stärke und Haarpuder gefüllt, ungestampelt in Ver- schleißgewölbern oder auch in Privat-Häusern angetroffen werden, verfallt der Verkäufer sowohl, als der Käufer, und eben so der Zwischenhändler, oder die Privar- Partey, bey welcher die Päckchen angetroffen werden, und zwar jeder derselben ins Besondere, in die Strafe des zwanzigfachen Betrages der Stämpel gebühr; nebst dem soll die Vorgefundene Waare confiscirc werden. Wäre aber der Verkäufer ein ordentlicher Haarpuder - oder Stärke -- Fabrikant, oder eine zum Verkaufe dieser Waare befugte Person, so ist zum ersten Mahle die Strafe doppelt, das ist: der Betrag der v ierzlgfachen Sta mpelgebüh r in Geld zu verhängen; bey der zweyten Betretung aber ist der Ueberrreter, nebst dein Betrage der einfachen Geldstrafe, mtt dem Verluste des Gewerbes oder der Besúgni ß zu bestrafen. §. 18090. Der Anzeiger, wenn er beweiset, daß jemand, dieser Vorschrift zuwider, Haarpuder oder Starke verkauft ooer gekauft hat, oder daß an einem Orte wirklich diese Waare in ungestämpelren Päckchen oder Rollen zuin Absätze (Verschleiße) gehalten wird, erhält die Hälfte der Geldstrafe und des Werrhes der confiscirten Waare, nach Abzug der Unrer- suchungskoften und des Fiscal - ÄNtheiles (quoia iisci), und wäre der Käufer selbst der Anzeiger , so wird demselbenzauch noch die verwirkte eigene Strafe nachgesehen. In beyden Fallen soll der Nähme des Anzeigers, auf Verlangen desselben, geheim gehalten werden. 5. 18091. Die Tabak- und Siegelgefälls - Beamten und Revisoren, oder Aufseher, stnd befugt, die Waarenlager der Srark- und Haarpuder-Fabrikanten, so wie die Kramladen und Depositorien derjenigen, welche btefe Waaren zum Verschleiße halten, für sich, ohne voraus gehende Anzeige, die Wohnungen anderer Parreyen aber nur nach geschehener Anzeige zu vlsitlren, und was sie davon in ungestämpelten Päckchen oder Rollen finden, ab- zunehmen, zugleich aber sind sie verbunden, die abgenommene Waare mit der ordentlichen Thalbeschreibung an die Gefaüs - AdMiNistrarion abzugeben. §. 18092. Der Gef.ällS - Administration ist das Recht e i n g e rä u m t, die P a r- teyen v 0 r z u f or d e r n , bie Un rersuchung z u pflegen, und darüber m erster Instanz ordentlich zu erkennen. Binnen sechs Wochen, com Lage des der Partey gegen Empfangsschein zugestellten Erkennrniffes muß venden straffällig erkannten Parteyen entweder die Strafe erlegt, oder im Wege der Begnadigung oder des Rechtes eingesch.irren iveiden. Nach Verlauf dieser sechswöchentlichen Frist darf die Partey weiter nicht gehöret, sondern der Strafbetrag muß von Seite der Kammer-Procurutur auf dem ordentlichen Wege ein,getrieben werden. Wird der Weg der Begnadigung gewählet, so muß das an die Tabak- und Siegelgefälls-Dlreetion gestellte Anbringen der Administration eingerelcht werden, welche solches ohne Verzug mit ihrem gutachtlichen Berichte weiter zu befördern hat. Wird jedoch die rechtliche Procedur gewählet, so ist der k. k. Kammer-Procurator, welchem die Vertretung der allgemeinen Gefalle obliegt, aufzufordern.