Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von bem SLäinpelwesen. 3 69 §. 18084. Der Verkauf dieser Maare darf nicht anders, als in den gewöhnlichen Papierpäckchen oder Rollen geschehen, welche zu einem ganzen, halben und Viertel-Pfunde, nach Gutbesinden der Fabrikanten und Händler, eingerichtet seyn, und in beliebiger Menge ^ur Stämpelung gebracht werden können. §. i3o85. Wenn diese Waare von auswärts eingeführt wird, muß sie an der Linie der Stadt, oder sonst dem nächsten dazu bestimmten Bancab-Amte, gehörig gemeldet, und von die­sem, wenn es ausländische Waare ist, an das Haupt-Zollamt zur gewöhnlichen Amts­handlung gewiesen, von dort aber zu dem Siegelamte gebracht werden. Ist es ein inländi­sches Fabrikat, so wird dasselbe unmittelbar an das Siegelamt gewiesen. §. i3o86. Stärkmehl oder Haarpuder kann in die Stadt geführt werden, entweder zum eigenen Gebrauche, oder zum Verkaufe, oder zur weiteren Verführung außer dem städtischen Be­zirke. Hierüber muß von dem Einführenden dem Siegelamte die schriftliche Erklärung vor­gelegt werden. Im ersten Falle wird die Waare bey dem Haupt-Siegelamte abgewogen, und die Stämpel-Taxe nach dem so genannten Sporco-Ge wichte (das ist: ohne Abzug einer Tarrha) gegen Ausstellung einer Zahlungs - Bollete, abgenommen, welche die Partey zu ihrer Ausweisung in Visitattons - Fällen aufzubewahren hat. Im zweyten Falle geschieht die Abwägung auf gleiche Weise; weil aber davon, außer in Päckchen oder Rotten, nichts verkauft werden darf, die letzteren aber ohnehin zum Stäm- peln gebracht, und bey dieser Gelegenheit die Taxen entrichtet werden müssen, so soll daS bey der Abwägung ausgefallene Gewicht auf die eingereichte Erklärung geschrieben, dasselbe, nebst dem Nahmen des Einführenden und seines Aufenthaltes, in ein eigenes Buch vorge- merket, dann aber die Waare der Partey verabfolget, und derselben zugleich die Erklärung zu dem Ende mitgegeben werden, damit sie diese, bey Gelegenheit, da die Papierpackchen oder Rollen, zur Stämpelung gebracht werden, dem Siegelamre in der Absicht vorlege, daß in dem amtlichen Vormerkbuche das Gewicht der gestämpelten Päckchen von der Summe der eingeführten Waaren abgeschrieben werde, und das Amt auf diese Art in der stäken Uebersicht bleiben könne, welche Stärk- oder Puderhändler, und wie viel Stärke und Puder in Rücksicht auf Stämpelung ausständig sind. Ist der Händler eine bekannte, zuverlässige Partey, so ist keine Sicherstellung des Ge­fälles nothwendig, da ein solcher ohnehin zur Ausgleichung der Stämpelgebühr von einem Monathe zum anderen amtlich verhalten werden muß. Im entgegen gesetzten Falle aber muß der volle Betrag der Siegelgebühr vor der Er- folglassung der Waare, bey dem Amte erlegt, der Erlag auf der vorgemeldeten Erklärung amtlich bescheiniget, und wenn die Päckchen und Rollen zur Stämpelung kommen , hier­nach Die Abrechnung gepflogen werden. Im dritten Falle wird die Waare ämtlich versiegelt, und mit einer Bollete zur Aus­fuhr an das Gränz -Bancal - Amt angewiesen. Für diese Bollete müssen an die Siegel- gefälls - Cassa drey Kreuzer als Zettelgeld bezahlt werden. §. 18087. Wird der Haarpuder oder die Stärke bey der Einfuhr in die Stadt nicht gemeldet, oder nach der Hand eine verheimlichte Einfuhr entdeckt, so ist die Waare verfallen, oder es muß, wo sie nicht mehr vorhanden ist, der Werth nach dem allgemeinen Absatzpreise, nach Abzug der Stämpel-Tare, barerlegt werden. Band xi. (>3 ; wie beeSerFauf MeferiOaare eiitjiiritfetcn fll ; 33eoMid;fiuigen freijSer-tfítti . futw E>iefer Waave; üfier Me CHnfuljr julit eige* nen @if>rau$e, jum 23ers fditfe ober $ur weiteren Ser* füMuug muß bem €5iegelamfe Die fdwiftltdje (Srfiämmi »or, gelegt werben; 6et) entbetftemr&eimücfyffr <*infuf?r wirb biefe SBaare cottftöcirt;

Next

/
Oldalképek
Tartalom