Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
368 XLVIII. Hauptstück. XV. Abschnitt. Strafen im UkSertretungs- ftllr; wer für den Ausgeber einer Zeitung anzusehen ist; Die Parte», welche sich ihre Zeitung selbst verschreibt, und nicht gleich zur Stämpelung bringt, muß die zweyfache Strafe erlegen; Douceurs für die Anzeiger einer ungestämvelten Zeitung werden bemessen;^ tun <3 6 Matter müssen, zur Beseitigung alles Untcrschleifes, ebenfalls ordentlich geftäm, pelt werden; jedoch muß davon der Betrag der Stämpelgebühr dem Verleger dieser Zeitung in den von Seite der Hof- und Länderstellen zu bestimmenden Fristen aus der Siegelgefälls- Haupt-Casse vergütet, und bey letzterer in ihren Gefällsrechnungen sichtbar in Ausgabe gebracht werden. §. 18077, Für jede u n g e stä m p e l t'e Zeitung wird derdreyßigfacheBetragder classenmaßigen Stämpelgebühr zur Strafe fest gesetzt, welche so wohl der Herausgeber, els der Empfänger einer solchen ungestämpelten Zeitung, jedoch vollständig zu entrichten hat. §. 18078. Bey den inländischen Zeitungen wird der Verleger, und in Hinsicht aus die ausländischen werden die k. k. Postämter, die Buchhändler, die Handlungshäuser, unter deren Adressen solche einlangen, oder welche die weitere Bestellung besorgen, für die Ausgeber angesehen. §. 18079. Diejenige Partey, welche sich ihre Zeitungen selbst verschreibt, und solche nicht auf der Stelle, wie sie mit der Briefpoft ankommt, zur Stämpelung bringt, hat die z wey f a ch e Strafe, nähmlich des Ausgebers und des Empfängers, zu entrichten. §. 18080. Derjenige, welcher eine ungeftämpelte in - oder ausländische Zeitung entweder von den Verlegern oder von einem k. k. Poftamte, von einem Buchhändler oder Hanvlungshause empfangt, und davon bey der Siegel- oder Tabakgefälls - Behörde die Anzeige sogleich macht, soll nicht nur von der für den Empfänger fest gesetzten Strafe befreyet seyn, sondern er soll nebenbei) die Hälfte des Snafbetrages erhalten, welcher von dem Ausgeber, das ist: von dem Verleger, von dem Postainké, von dem Buchhändler oder von dem Handlungshause, in diesem Falle zweyfach, mithin mit einem sechzigfachen Betrage der ela ssen mäßigen Stampelgebühr, erlegt werden nmß. 5. i3o8i. Wenn ein anderer Anzeiger zugleich A p p r e h e n d e n t ist, so soll demselben vo n den eingehenden Strafgeldern b.te Hälfte; wenn aber einer die Anzeige macht, und dsr z weyt e die u nge stämpelten Zeitungen ap prehendir t, s» soll ein jeder derselben ein Drittel, jedoch ohne allen Abzug, erhaltru. §. 18082. In Hinsicht auf die V e rfa hr ungs a r t bey S tr a serkenntn issen, auf die V e r j ä h r ung s z e i t, auf die fa l sch e n oder unechten Stämpel, so wie auch auf die Geheimhaltung des N a h m e n s des Anzeigers (in so fern eine solche Verschwiegenheit bey der Untersuchung mit den babét) verflochtenen Parteyen thunlich ist), endlich wegen der Visitationen in öffentlichen undPrivat-Häusern, und wegen des Versuches zur Bestechung der G efällsb eam ten lst sich nach obigen Vorschriften §. i3oo6, 7, 8,9,10, 11, 12,13,14, »5, 16, 17, 18,19,20,33,34^ 58 und i3o59 genau zu benehmen. h. i3o83. Stärkmehl oder Stärke u n d H a a r p u de r. Alles Stärk mehl und aller Haarpuder, welcher innerhalb der Linien der Residenz-Stadt Wien und der Hauptstadt jeder Provinz, nebst ihren Vorstädten, verbraucht wird, sie mögen in den Städten selbst fabricirt, vom offenen Lande eben der Provinz, oder aus einer anderen Provinz dahin geführt werden, unterliegen der Srampel- Taxe für jedes Pfund, ohne Unterschied der Eigenschaft, zu drey Kreuzern. Wenn der Anzeiger zugleich Apprehendent ist, bekommt er die Hälfte, außer dem aber der Anzetger uns der Ergreifer ein jeder ein Drittel rer StraftDerbandlungsart in Denun- eiations- und allen Straf- fällen; Die Stärfe unS her %aax> puDer unterliegen Dem @t«no fei für ieDtó ’PfiUth |U Brei; ítmúern;