Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von betn Stäm pelwesen. 867 [§. 18072. Z e i t u n g s st ä m p e l. Alle Zeitungsblätter, sie mögen unter wrs immer fiv einem Nahmen erschei­nen , und im Auslande oder in den k. k. Erbstaaten aufgelegt werden, unterliegen bey ihrer Einfuhr oder vor ihrer Versendung, und zwar im letzteren Falle auch alsdann, wenn sie für das Ausland, oder für eine erl-ländische: Provinz, wo das Stämpel- gesäll nicht eingeführt ist, bestimmt sind, der S t ä m p e l- T are. Die Beylagen aller Gattungen, welche gewöhnlicher Maßen mit den ordentlichen Zeitungs- und Intelligenz-Blattern ausgegeben werden, in so fern sie nicht solchen In­haltes sind, daß sie an und für sich selbst als ein fta t i st i sch - p 0 l i t isch e s Zeitungs- Blatt gelten können , werden von d i e se r n u r f-u r das Hauptblatt allein be­stimmten Stämpel-Taxe frey erkläret. §. 18078. Die Stampelge b ühr für diese Zeitungen theilet sich in d r e y C l a ss e u, nähmlich: Die erste zu Einem halben Kreuzer; die zweyte zu Einem Kreuzer und die dritte z u z w e y K r e uz e r n für das S t ü ck. Der ersten Classe unterliegen alle inländisch qz b r ucfi en Intelligenz- Blätter oder andere Zeitungen, welche nicht aus einem ganzen Bogen Papier bestehen. Die zweyte Classe enthält alle inländischen Blätter, welche e i n e n g a n- zen Bogen oder darüber ausmachen, auch gehören unter diese Classe die Ausländer - Blätter, wenn sie nicht einen ganzen Bogen enthalten. Der dritten Classe unterliegen alle ausländischen Zeitungsblärter, welche einen ganzen Bogen und darüber ausmachen. H. 18074. Alle ausländischen Zeitungen, so wie diejenigen, welche in einem Erblande gedruckt werden, wo das Stämpelgefäll nicht ein geführt i st, sie mögen von Seite der Postämter durch Buchhändler, Handelshäuser, oder von Privaten bestellt, und weiter befördert werden, müssen unmittelbar in die Hauptstadt der Provinz, wo sich das k. k. Siegelamt befindet/ kommen, zu dem Siegelamte gebracht, da­selbst nach Entrichtung der Gebühr, stückweise mit dem Stämpel bezeichnet, und sodann erst an die Parteyen abgegeben oder befördert werden. Zn Ansehung der inländischen Zeitungen wird der k. k. Hofkammer - und Finanz-Hof- sselle obliegen, die einer Provinz nach ihren verschiedenen Localilats - Umstanden und Ver­hältnissen angemessenen Einrichtungen zu treffen, damit die Stämpel - Manipulation, so viel möglich, ohne Beirrung der Zettungs--Expedition, jedoch mit der nökhigen Sicherheit für das Stämpelgefäll geschehen möge. §. 18076. Eben diese Hofstelle hat so wohl jetzt, als in Zukunft, in jedem Falle, wo einZwei- f e l entstehet: O b ein periodisches Blatt nach de in Sin ne der gegenwär­tigen Vorschrift zur St ämpelung geeignet sey oder nicht, darüber zu entscheiden. Deßhalb müssen dieser Hofstelle alle neu entstehenden, bisher noch nicht bekann­ten Blätter, oder ihre vorläufigen Ankündigungen, jedes Mahl vorgelegt, mithin, bevor ein solches Blatt ausgegeben wird, derselben Entscheidung darüber eingehohlt werden. §. 18076. Die in den Erb land en , wo das Stämpelgefäll eingeführet ist, zum Ge­brauche d er H of- und Lä überstellen, wie auch einiger anderen Behör­den, c 0 n tracd-oder vorschriftmäßig uneritgeld lich abzugebenden Zei­Alle periodischen 95főttet statistischen uns politischen Inhaltes unterliegen, außer den gewöhnlichen Beylagen, der Stämpel-Taxe; Der Stampel besteht ous drey (Staffen ; — Bestimmung der Blätter nach denselben; Alle Zei'tungsblätter ohne Ausnahme müsse» gestämpelt werden; der Finanz - Hofstelle sind alle neuen Blätter zur Ent­scheidung, ob sie zur Stämpe- lung geeignet seyen, vorzule- gen; die für die k. f. Stellen ge­gebenen Zeitungen muffen, wie alle anderen, gestampelt werden, der Stämpelbetrug wird jedoch dem Verleger zu- rück gestellt.

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