Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
366 XI-vm. Hauptstück. XV. Abschnitt. wer an den Strafen Thril zu nehmen hat; die außer Landes bestimmten Kalender müssen -»llanitlich versiegelt werden; Kalender, die von einem Erblande in das andere versendet werden, muffen von dcmSiegelamte versiegelt und mit einem Passe begleitet werden ; der Versender bleibt für den Betrag der Srampelzedühr und des Strafbetrages verantwortlich; die Ausländer - Kalender, welche für eine Bern Stümpel- gefallc nicht unterliegendePro» vinz bestimmt sind, müssen als eine Transito-Maare behandelt werden; die zum inländischen Verschleiße gehörigen müssen von den Zollämtern sogleich an das Siegclawt abgegeben werden ; den Verlegern außer der Hauptstadt einer Provinz werden zur Entschädigung der Reisekosten von jedem Gulden Srämpeigcbühr, fr. zu gute gcrechuet; für die bereits gestämxel- ttii, aber unv. rkauft gebliebenen Kalender wird riegleiche Zahl neuer Kalender un- eurgeldllch zu stämpeln bewilliget; Verhandlungsart in Denun- eiaticns- und allen Straftäl- lcn; Diese G eld stra fe hat, nebst dem Verläufer, auch der Käufer, und so auch der Verleger der inländischen und der Commissionär der Ausländer- Kalender, welcher solche ungestämpelt einen Zwischenhändler zur Veräußerung übergeben hat, und zwar ein jeder für sich besonders zu bezahlen. §. i3<>65. Die für fremde oder solche Provinzen, wo das Stämpelgefall nicht eingeführt ist, zum Absätze bestimmten inländischen Kalender sind zwar von der StämpeluNg befreyet, sie müssen jedoch gehörig gepackt, zu dem Zollamts gebracht, daselbst nach geschehener ordentlicher Manipulation versiegelt, und unter der Haftung des Versenders, welcher sich über den richtigen Austritt mit dem Certificate des Gränz-Zollamtes zu legitimiren haben wird, an ihren Be- stilnmungsorr spedirt werden. §. i3o66. Die Versendung dieser ungestämpelten Kalender von einer Provinz in die andere, wo das Siegelgefäll eingesührct ist, wird nur unter der Bedingung gestattet, daß sie zu bem Siegelamte gebracht, daselbst versiegelt, und, begleitet mit einem Passe (wofür keine Bezahlung zu leisten »st), an das Siegelamt derjenigen Provinz, wohin die Wäare bestimmt ist, spedirt werden. §.' 18067. Der Versender bleibt in beyden Fällen für den Betrag der Stämpelgebühr und des zwanzigsachen Strafbetrages verantivortlich, und muß sich, wegen der richtigen Ankunft der Waare, mit dem Zeugnisse des Siegelamtes der Provinz legitimiren. §. i3o68. Die Ausländer - Kalender , welche für eine dem Stämpelgefälle nicht unterliegende Provinz bestimmt sind, müssen dem Zollamte sogleich bey ihrer Ankunft als eine Transito- Waare angezeiget werden, bey welchem Amte sie, bis zur »veiteren Spedition außer Landes, aufbewahrt zu verbleiben haben. §. 18069. Ausländer - Kalender, welche zum inländischen Verschleiße gehören, werden von Seite des Zollamtes, nach vollbrachter Behandlung, an das Siegelamt abgegeben, wo sie gehörig gestämpeir, und sonach erst dem Eigenthümer ausgefolget »verden dürfen. tz. 18070. Den Buchdruckern oder Verlegern, welche nicht in dem Orte eines Haupt-Siegelamtes wohnen, und welche daher, um ihre Kalender stämpeln zu lassen , vom Lande dahin reisen müssen, sollen, wie den Karten - Fabrikanten , von jedem Gnlden S »egelgebühr zivey Kreuzer als eine Reisekosten - Entschädigung zu .gute gerechnet werden. Ferner, damit dieselven durch den bereits.gesta'mpelten, aber unverkauften Vorrath von Kalendern keinem SchOen unterliegen, soll ihnen erlaubt seyn, ihre von dem laufenden Jahrgange unveräußert gebliebenen, gestampelten Kalender, jedoch zur Vermeidung des Unterfchleifes immer vor dem ersten November, an das Siegelamt zu überbringen, nro ihnen , wenn sie die gestämpelten Titelblätter der alten Kalender ausreißen, und bey dem Amte zurück lassen, die gleiche Zahl anderer Kalender für den nächstfolgenden Jahrgang unentgeldlich gestampelt werden soll. fr. 1807 iv We gen der Anzeigen einer Übertretung dieser V orschr ist, wie auch in Hinsicht auf das B efug niß der Visitationen von Seite der G es ä!lsbeamt e n, auf die V e r s u ch s f a l l e, die Beamten durch Geschenke von r h r e r Pflicht abzulocken, auf die Verhandlungsakt der Straf fälle, auf die Verjährungszeit, auf die Geheimhaltung des Nay mens eines Anzeigers, auf die B e r l ch t i g u n g s a r t der 0 traf betrag e, und der unechten Stämpel ist sich in jedem solchen Falle nach den obigen Vorschriften f. idooo, 6, 7, 0, 9, 10, 11, i2, i3, 14, 10, 16, 17, 18, 19, 20, 33, 34, 58' und 69 genau zu benehmen.