Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von Letn Stämp elw esen» 355 §. 12998. D i e dreyzehnte Classe von hundert Gulden ist nur für die ersterwähnten Urkunden im Betrage über 64000 Gulden fest gesetzt. §. 12999. Für den richtigen Gebrauch des Stämpels nach der vorgeschriebe- n e n Classe haben nicht nur die Aussteller der Urkunden zu haften, sondern auch а) Diejenigen, welche diese Urkunden zu ihrer eigenen Versicherung, oder zur Bezah­lung , oder anstatt Quittung angenommen haben. б) Diejenigen, in deren Nahmen, das ist unter deren Unterschrift eine Urkunde über­reicht wird. c) Die dabey einschreitenden Sachwalter und Rechtsfreunde, wenn sie für ihve Parteyen ungestämpelte oder nicht gesetzmäßig gestämpelte Schriften einreichen. 8) Die Buchhalter, Jnspectoren, Directoren und Calculanten in Rücksicht derjenigen Urkunden, welche den einer Censur und Revision unterworfenen Rechnungen angeschlos­sen sind , wenn sie die Rechnungen, ungeachtet des mangelnden oder nicht classenmä- ßigen Stämpels berichtiget, folglich den Mangel nicht vorschriftmäßig geahndet und angezeigt haben. §. i3ooo. Auf die U eberrre tung der g e g e n w ä r t i g e n V 0 r f ch r i f t wird zur S L r a- fe fest gesetzt: Für den Aussteller der Urkunde, in so fern solche mit keinem Stämpel ver­sehen ist, der zwanzig fache, und für den Gebrauch eines minderen Stämpels der zehn­fache Betrag der c l a s s e n m ä ß i g e n S t ä m p e l g e b ü h r. Nebenbey muß in beyden Fällen der vorschriftmäßige Stämpelbogen nachgetragen werden. Für die im vorhergehenden 12999. §- bey a, 6 und c angeführten Parteyen, welche dabey eingeschrilten sind hingegen, und zwar für eine jede derselben wegen der unterlassenen Aufmerksamkeit, der zehnfache Betrag der obigen Strafgebühr. §. 1 doo i. Die Staats- und öffentlichen Beamten werden für die richtige Einbringung der Stäm- pelbeträge dergestalt verantwortlich gemacht, daß, wenn sie bey Durchgehung der ämtlich durch ihre Hände laufenden Urkunden sich einer Nachlässigkeit schuldig machen« oder das unrerwalrende Gebrechen zu rügen und der betreffenden Behörde anzuzeigen unterlassen, da ferner der mangelhafte Stämpel den Stämpelbetrag von 3 kr. bis 1 fl. einschließlich nicht übersteigt, mit einer Geldstrafe von zweyGulden; für jedes Gebrechen der höhe­ren Stämpel-Classe aber mit einer Geldstrafe von vier Gulden belegt werden sollen. §. l3002. Die unter d benannten Privat - Beamten sollen für jedes Uebersehen, in so fern die Gesetzübertretung in dem ganz unterlassenen Gebrauche des Stämpels besteht, mit dem vier­fachen, und wenn die Uebertretung in dem unterlassenen Gebrauche des classenmaßigen Stämpels besteht, mit dem zweyfachen Betrage der vorgeschrieöenen Stampelgebühr bestraft werden. §. i3oo3. Die Taxänrter haben diese Strafbeträge nach der Vorschrift der §. 12948, 49, 5o, 51, Ő2 und 53 einzubringen. Dasselbe haben auch andere Obrigkeiten und landessürstliche Aeinrer ohne Ausnahme zu bewirken, der Parrey ihre Straffälligkeit durch eine Note be­kannt, zu machen, zugleich aber diesen Fall der in der Hauptstadt der Provinz ausgestellten Gefälls-Administration anzuzeigen, sonach die eingebrachten Strafbeträge der Partey zu quitriren, und dieselben ohne lange Verzögerung zu Händen der Gefalls-Administration abzuführen. Band xr. 90 * Die r3. ElaffefüralleGeld- urkunden über 64«,oo Gulden. AllerhöchsteKntschließung vom ■' i. 35ec. 817, Wer für den richtigenGebrauch des vorfchriftmästigen Stäm- pelszu haften hat; Bestimmung der Strafen: — Für den Aussteller einer nicht gestempelten Urkunde Lev zwanzigfache Betrag, — und für den Gebrauch eines min­deren Stämpels der zehnfa­che Betrag, nebst dem Nach­trags des gebührenden Stäm- pelbogens; für die censurirenden StaatZ- und öffentlicheu Beamten;, wenn die Mangelhaftigkeit ungeahndet gelassen wird. Hkth. am 11. Dec. 801. Strafe für die cettfurfrtn» den Privat-Beamten, wenn fis die Mangelhaftigkeit un­geahnter lassen; die Tax- und anderen lan tesfürstlichen Acmter. Obria^ feiten ic. haben diese Straf- beträge gegen otdentlicheQuik- tungen einzubringen, und den Gefälls - Administrationen da­von die Anzeige zu machen;

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