Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
356 Xl-VM. Hauptstück, xv. Abschnitt. Die Parttyen , welche sich weigern, die verwirkte Strafe zu erlegen, sollen von der Gefälls- Administration förmlich notionirt und der Betrag durch die Kammer-Procura- tur eingetrieben werden; Die Obrigkeiten und landesfürstlichen Äemter, so wie die Gefälls-Administrationeu, erhalten i» Procente von den durch sie oder ihre Anzeigen eingebrachten Strafbeträgen; anderen Anzeigern wird ein Drittel, auch so viel dem Apprehendenten, und in so fern beyde EinePerson wären, denselben zwei) Drittel der eingegangenen Strafbcträge zu- gefichert; auch wird deren Rahme auf Verlangen geheim gehalten; von Anzeigen ohne Unter# schritt oder unter einem unrichtigen Nahmen wird kein Gebrauch gemacht ; die Anzeigen können bey Yen Gefälls-Administrationen oder bev den Commiffaren und Revisoren eingercicht werden. Zur Vorzeigung der mangelhaften Urkunden kann die Partei), in so fern sie sich weigert, durch den Beystand der Dbrigkeic und erforderlichen Falls auf gerichtlichem Wege verhalten werden; die mangelhaften Urkunden muffen der Gefälls- Administration einqesendet werden, welche hierüber ordentlich zu relationkren hat; binnen vier Wochen muß von den Parteyen der Strafbetvag zur Administrations - Eassa erlegt , oder im Wege der Gnade eingeschritten, oder der Kammer-Procurator rechtlich aufgeforderk werden; §. i3oo4. Wenn die Parteyen die Strafen nicht erlegen wollen, muß von den Tar- und anderen landesfürstlichen Aemtern oder Obrigkeiten die Anzeige an die vorgedachte Administration erstattet werden, damit den Straffälligen eine förmliche Straf-Notion zugefertiget, und wenn auch dieser nicht Folge geleistet würde, der Betrag durch die Kammer-Procuratur auf dem ordentlichen Wege eingebracht werden könne. §. i3oo5. Von allen solchen Strafbeträgen, welche Obrigkeiten oder andere landesfürstliche Aem- ter den Gefälls - Administrationen einliefern, oder welche auf ihre Anzeigen durch oben ge* dachte Notionen eingeirieben werden, sollen die Obrigkeiten oder Beamten zehn vom Hundert als eine Belohnung erhalten. §. i3oo6. Anderen Anzeigern einer umgestampelten ober nicht mit bem klassenmäßigen Stämpel ausgefertigten Urkunde, welche nicht schon bey einem Gerichte ober bey einer Stelle vorge- kommen, sondern noch unbekannt ist, ober welche auch von einer Stelle, von einem Amte ober von was sonst für einer Behörde ober Obrigkeit wirklich behandelt, und wobey die Rücksicht auf den unechten ober ganz mangelnden Stämpel unterlassen worben wäre, wird der dritte Th eil, und der gleiche Antheil auch dem Apprehendenten; in so fern aber der Denunciant und Apprehenbent eine und dieselbe Person seyn sollte, zwey Drittel der durch die Anzeige und Mitwirkung eingegangenen Strafbeträge nach Abzug der Gerichts- unb anderen Unkosten, wie auch des Fiscal -Antheiles (quota fisci) zugesichert. $. 18007. Der Nähme des Anzeigers ist, wenn er es verlangt, geheim zu halten, und der ihkll gebührende Antheil von Derjenigen Behörde, an welche die Anzeige gemacht worben ist, gegen Quittung zu verabfolgen, wobey sich von selbst versteht, daß von schriftlichen Anzeigen ohne Nahinensunterschlift oder unter einem angenommenen unrichtigen Nahmen, wodurch die Anzeige an und für sich verdächtig ist, kein Gebrauch gemacht werben könne. §. i3oo8. Die Anzeigen in Ansehung Der Stämpelübertrerungen können ben in jedem Lande an* gestellten Tabak - und zugleich Srämpelgefälls-Administrationen ober den zur Aufsicht in allen Kreisen bestellten Commissären und Revisoren gemacht werben, welche, wenn ihnen die mangelhafte Urkunde nicht gleich selbst vorgewiesen, sondern nur angezeigt wirb, befugt sind, von dem Inhaber dieser Urkunde die Vorzeigung derselben zu verlangen; wenn er sich aber weigert, die Ortsobrigkeit um Beystand anzurufen, um mit diesem Beystande die Urkunde zu erhalten. In so fern sich jedoch der Inhaber auch dann nicht fügen sollte, soll er dazu durch gerichtliche Wege verhalten werben. §. 18009. Solche Urkunden müssen von den Commissären ober Revisoren den Administrationen eingeschickt werden, welche über Den Vorfall eine schriftliche Notion zu schöpfen, utib solche sowohl den Annehmern, als auch den Ausstellern der mangelhaften Urkunden znzu- fchicken haben. §. iSoio. Die Verurtheilten haben die ihnen auferlegten Strafen binnen vier Wochen bey der Administration, welche die Notion geschöpft hat, zu erlegen, oder allenfalls wegen besonderer Umstände binnen eben dieser vier Wochen um Nachsicht Der Strafe im Wege der Gnade zu bitten, mithin ein an Die Gefälls - Direktion gestelltes Anbringen bey Derjenigen Administration, welche die Notion geschöpft hat, zur weiteren actenuiäßigen Embegleitung einzu- reichen, oder, wenn sie unschuldig zu seyu vermeinen, den k. k. Kammer-Procurator im Rechtswege aufzuforbern. Í