Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
354 XLVIII. Hauptstück. XV. Abschnitt. Die 10. Elaffe für die Geld- urkunden bis' 1600» Gulden. AllerhöchsteEnrschliesiunq vom 1. 2>ec. 817. Bestimmung Ver Personen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft ju dieser Tlasse geboren ; Urkunden, welche dem Stäm- vel -er 10. Elasse zugewiesen find. AllerhöchsteEntschließung vom 5. űrt. 802. I. Die >1. Elasse für die Geld- urkunden bis 3iooo fl. AklerhöchsteEntschließungvom 1. Dec. 817. Bestimmung der Urkunden, welche dieser Elasse zugewie» fen sind. AllerhöchsteEntschließung vom 5. üct. 801, Die >r. Elasse fürdie Geld- urkunden bis 64<>oo Gulden; Jugleichen für folgende Urkunden: Ztens: Bewilligung eines jüdischen Berhhauses (Synagoge). 4tens: Diplome über die Erhebung in den Freyherrnstand. Ltens: Expeditionen überhaupt, welche unter der eigenen landesfürstlichen Fertigung oder unter dem landesfürstlichen großen Jnsiegel von Seite der Hofstelle für eine der oben genannten Personen erlassen werden. dtens: Handlungs - Legirimations - Scheine für Kauf - und Handelsleute in den Hauptstädten einer Provinz. 7tens: Jncolats- und Jndigenats-Verleihungen im Freyherrnstande. Ltens: Privilegien, zeitliche, ausschließende (priyilegia priyatira). 9tens: Erbtichkerts- Privilegien auf Posten. rotens: Verschleiß -Licenzen für die Haupt- oder Districts - Verleger landesfürstlicher Gefälle. Utens: Waaren- Einfuhrspässe, ohne Rücksicht, ob sie von der Hofstelle oder von einer Landesbehorde ausgefertiget werden. §. 12993. Die zehnte Elasse zu zwanzig Gulden trifft die Urkunden, welche nach dem Geldwerthe classificirt werden, im Betrage über 8000 bis 16000 Gulden. tz. 12994. In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft werden dieser Classe folgende Personen zugewiesen: istens: Erzbischöfe. 2tenS: Fürsten ; auch dann, wenn sie zu den Ständen einer erbländischen Provinz nicht gehören. Ferner nachfolgende Urkunden: 3tens: Bewilligungen zur Haltung einer Privat - Capelle oder eines Privat- Bethhauses ohne Unterschied der Religion. 4tens: Diplome über die Erhebung in den Grafenstand. 6tens: Jncolats - und Jndrgenats- Verleihungen im Grafenstande. 6tens: Consirmationen der Bischöfe in temporalibus. ytens : Lehenbriefe und Lehen - Jndulte für den Freyherrn-, Grafen- und Fürstenstand. 8tens: Privilegien auf Großhandlungen oder auf Fabriken, ytens: Privilegien auf beständige Zeiten. tz. 12995. Die eit ft e Classe zu vie rzig Gulden wird für die Urkunden, die nach dem Geldwerthe classisnirt werden, für den Betrag über 16000 bis 32000 Gulden bestimmt. tz. 13996. Auch für nachfolgende Urkunden: istens: Diplome über die Erhebung in den Fürstenstand. 2rens: Jncolats- oder Jndigenats-Verleihungen im Fürstenstande» r 3tens: Confirmationen der Erzbischöfe in temporalibus. tz. 12997. D i e zwölfte Ctasse zu achtzig Gulden ist allein für die Urkunden, welche nach dem Geldwerthe classtficirt werden, bestimmt, und zwar für den Betrag über 3aoou bis 64000 Gulden. So wie endlich auch