Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von dem S tä m p elwe sen. 35i bey den landesfürsttichen Landerstellen, und bey anderen öffentlichen und Privat-Stellen. i3tens: Secretäre i/jtens: Expeditoren ibtens: Registratoren ibtens: Taxatoren i7tens: Raths - Protocollisten r8rens: Cassiere 'qtens : Buchha'tungs - Vorsteher 2ostens: Assessoren 21 stens: Kreis - Commissäre. 22stens: Magistrate und ihre Vorsteher oder Präsidenten und Rathsmitglieder in und außer der Hauptstadt einer jeden Provinz, dann in den landesfürstlichen Städten. Ostens: Bürger in den Hauptstädten, dann in landesfürstlichen Städten außer der Haupt­stadt einer jeden Provinz. Ostens: Postmeister. sZstens: K. K. Officicre. 2bstens: Pfarrer, Dechante und Seelsorger in den Hauptstädten jeder Provinz, ohne Unterschied der Religion, auch die Feld-Superiore, ingleichen die Provincialerr geistlicher Orden. ^Tstens x Wirthschaftsbeamte, herrschaftliche, welche nach ihrer Eigenschaft nicht schon ei­ner anderen Stämpel» Classe zug-ewiescn sind. 2llstens: Geschworne, ordentliche; Börse« und Waaren - Sensalen. Ferner unterliegen dieser Classe nachbenannte Urkunden: Ostens: Meisterrechtsbriefe in landesfürstlichen Städten außer fcet Hauptstadt einer Provinz. Kostens: Revisions-Urtheile. 31 stens: Universitäts- Gutachten in Rechtssachen. Z2stens: Bürgerbriefe oder Urkunden über das ertheilte Bürgerrecht in landesfürstlichen Städten außer der Hauptstadt einer Provinz. 33stens: Wahlbriefe für die Städte. 34stens: Wahlfähigkeits-Decrete zu Magistrats- Raths-, Bürgermeisters- oder Vice- Bürgermeisters'Stellen in und außer der Hauptstadt einer Provinz, dann m und außer der Residenz-Stadt. 35siens: Minderjährigkeit-) - Nachsichten für alle Personen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft nicht einer höheren Stämpel - Claffe zugewiesen sind. §. 12986. Die sechste Classe zu zwey Gulden: Für die Urkunden, welche nach dem Geldwerthe zu classlficiren sind, im Betrage über 5oo bis 1000 Gulden. Auch für die aus mehreren Bogen bestehenden Urkunden, wozu der erste Bogen mit dem Stämpel von 20 fl. versehen seyn muß. §. 12987. 2n Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft ist diese Classe für nachöenannte Parteyen bestimmt: I stenS: Adelige, welchen ein in - oder ausländischer Adel eigen ist. 2rend: Doctoren, welche die Doctors - Würde wirklich erlangt haben. 3tend: Fabriks«Inhaber. 4rens: Gefalls- oder Güterpächter. Srei.ö: Großhändler, Wechsler (Banquiers-) und Niederlagsverwandte. 6tens: Hof-Agenten und öffentliche Notare. Feld - Superioren unterste­hen dieser Stämpel-Claffe. Hkth. «in iS, Nov. 804.1 Z7»r. Urkunden, welche der 5. Mas­se jugenmsen sind. AllerhochsteEntschließungvom 5. 9ct. So». Die 6. Claffe für die Geld- urkunden bis 1000 fl. AllerhöchsteEntschließung vom i. Dec. 817. Bestimmung der dieser Claffe zugewiesenen Parteyen nach ib* «er persönlichen Eigenschaft. Allerhöchste Entschließung vom 5. Oct. 802,

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