Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

308 Siebente Classe für Die Geld­urkunden bis 2000 fl. LllerhöchsteEntschließung vom i. Dec. 817. Bestimmung der Parteyen, welchen die siebente Classe in Hinsicht auf die persönliche Ei­genschaft zugewiefen ist. AlkerhöchsteEntschließunq vom 5, Ott. 80«. Urkunden, welche dem Stäm­pel der siebenten Elasse zuge- rviesen sind. ÄllerhöchsteEntschließung vom 5. Oft. 802. Pulver - und Salniter - Der- schleiß - Licenzen ai in grosso, Hkth. am 21. Mürz 8o3.1 > 564. 7 ten 5 : K. K. wirkliche Räthe bey den politischen und Justiz-Stellen in den Provinzen. 8tens: Titular-Hof- und andere Räche in öffentlichen und Privat - Diensten. 9tens: Stabs-Officiere. Au ch sind folgende Urkunden dieser Claffe zugewiesen: iotens: Expeditionen, welche von den Hofstellen über die landesfürstüchen Gnadenver­leihungen an die unterstehende oder an andere Hofbehörden erlassen werden, u tens: Decrete, wodurch eine Hofstelle einer Partey eine solche landesfürstliche Gnaden­verleihung unmittelbar bekannt macht. ,2tens: Bürgerbriefe oder Urkunden über das ertheilte Bürgerrecht in der Hauptstadt ei­ner Provinz. i3tens: Consense zur Verehelichung der Juden überhaupt, ifftens: Diplome über die verliehene Doctors« Würde. rZtens: Universitäts-Zeugnisse über das erlangte Doctvrat. ibrens: Meisterrechtsbriefe in der Hauptstadt einer Provinz. 17ten$: Verschleiß-Licenzen für die Traffikanten landesfürstsicher Gefalle (Kleinverschlei- ßer oder Minutirer). i8tend: Pulver- und Salniter - Verschleiß - Licenzen zum Betriebe des Kleinverkaufes. lytenS: Wahlbriefe für die Hauptstadt einer Provinz. §. 12988. Die sieben t e Classe zu vier Gulden ist bestimmt in Ansehung der Urkunden, die nach dem Geldwerrhe classiftcirt werden müssen, für die Summe über 1000 bis 2000 Gulden. Ferner für die aus mehreren Bogen bestehenden Urkunden, wozu der erste Bogen mit dem Stämpel von 40 Gulden versehen seyn muß. In Hinsicht der persönlichen Eigenschaft gehört diese Classe für nachbenannte Parteyen: istens: Diejenigen, die ein ständisches Gut eigenthümlich besitzen. 2tens: Erzpriester und Capitular-Vicare. Ztens: Die Geistlichkeit, welche die Vorzüge der Landstande genießet. 4tens: K. K. Generale. 5tens: Wirkliche k. k. Hofräthe. btens: Pröpste. 7tens: Den Ritterstand überhaupt. 8tens: Superindentenren der nichtkatholischen Religion. 9tens: Superindententen der Stiftungen. Endlich für folgende Urkunden: ivtens: Diplome wegen Erhebung in den Adelstand. 1 i tenS: Ernennung der Capitularen, Erzpriester und der Geistlichkeit, welche die Vorzüge der Landstände genießen. i2tens : Expeditionen, welche in Ausübung der Majestäts -Rechte, unter eigener landes­fürstlicher Fertigung oder unter dem landesfürstlichen großen Jnsiegel, für eine der oben benannten Parteyen erlassen werden. i3tens: Entschließungen derHofstelle, unmittelbar in Gnadensachen, in so fern der Werth oder Betrag, welcher dadurch der Partey zu gute kommt, und wornach der Stämpel zu claffificiren wäre, nicht bestimmt werden kann. i4tens: Fabriks- oder Handlungsbefugmsse. i5tend: Handlungs - Legitimationen für die Handelsleute in Schutz-und unterthänigen Städten und Märkten. ibtens: Die Bewilligungen für Pulvermacher und Autorisationen für Salniter-Erzeuger, so wie die Pulver - und Salniter-Verschleiß-Lizenzen ai in grosso allein. Xl-VIH. Hauptstück. XV. Abschnitt.

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