Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
lí XLVIII. Hauptstück. XV. Abschnitt. Bey Bestätigungen oder -Quittungen übe» SchulSl-errä- ge, weiche einen Sranpel fordern, kann derselbe nicht 6urct) eine Claulel ersetzt, son, vorn es muß die gestämpelte Quittung eingelegt werden. Hiry. am 11.iiyr.d12. 1 $oi3. Quittungen ve» Ersolgnng der Capiralien oder Interessen den t^rdiallen und dey Aus- hülsen. Hkth. am 26. Zeb« 9o3, 1 975. Verlags - Quittungen über Lieden Kriegs-baffen erlegten Privat - Gelder. Hkrh am 26. Ián- 8o3. 1 i5i » 3« Ansehung des so genannten Gerichtsstämpels geschieht keine Abänderung. AUerhrchsteEnrschließnng vom 5. Qct. 802. Bey ilbhandlungs - Instanzen ist der Stampel nur Ein Mahl nach dem Betrage des Vermögens zu nehmen. Hlth.am3i. Dec. 806. H ,»»6. Gebrauch des Stämpels bey Abhandlung einer geistlichen Verlaffenschafr. Hkth. am 2. Lep. 8,3. 66) Schuldbriefe. Nach den bestehenden Grundsätzen kann die dem Stempel unterliegende Urkunde über eine einqeganqene Verbindlichkeit nicht auch die Urkunde der erfüllten Verbindlichkeit enthalten, daß demnach Bestätigungen oder Quittungen solcher Schuldbeträge, die m den Provinzen, wo das Stämpelgefäll eingeführel ist, bezahlt un'erhoben werden, den klassenmäßigen Stämpel nach dem Werrhe fordern, und kerne Clause! an dem Schuldbriefe oder Contracre diesen Stämpel ersetzen könne, daß aber, wenn über derley berüchtigte Forderungsbeträge bererrs ordentlich gestämpelte Quittungen eingelegt worden sind, und nur zur Sicherheit deö Aerariums auch auf den Schuldscheinen und Conrracten noch die Clausel beygesetzt und bestätiget wird, daß der Forderungsbetrag schon gezahlt worden sey, in welcher Art eine solche zum Besten und zur Sicherheit des Aerariums beygerückre Bestätigung kernen besonderen Srämpel fordert. ff) Stiftbriefe. gg) Tauschbriefe. hh) Vergleichsurkunden, welche außergerichtlich geschlossen werden, sobald der Gegenstand einen bestimmten Werth enthält. ii) Verlassenschafts - Abhandlungsbeträqe und Erbschafcs-Ueberantwortungen. M) Quittungen bey Ausfolglaffung der Cavitalren oder Interessen, bey Erbfällen, und bey Auehülfen, die den Officiers- und anderen Wrlwen und Kindern bewilliget werden, m so fern die Quittung in einer dem Srämpelgefälle unterliegenden Provinz ausgefertiget wird. 11) Verzichte der Weiber, in so fern sie eine bestimmte Summe betressen, mm) Urkunden, welche von öffentlichen Beamten oder Obrigkeiten über einen Gegenstand von bestimmtem Werthe ausgestellet werden. un) Alle Expeditionen der Hof- und Länderstellen, oder anderer öffentlichen Behörden, wodurch eine Besoldung, eine Zulage oder Beyhülfe, eine Pension, Provision oder Remuneration, ein Tag-oder Uebersiedelungsgeld rc. bewilliget, ooer angewiesen, oder auch im Wege der Gnade eine Conrreband- oder andere Geldstrafe, oder eine sonst gesetzmäßige Gebühr in einem bestimmten Betrage nachgesehen, oder womit eine solche Vergleichung oder Nachsicht von einer Stelle der anderen eröffnet wird. 00) Verlags-Quittungen oder bezugsweise Assegni der Knegs - Cassen über die von Parteyen erlegten Prwat-Gelder nach dem Geldbeträge, well der Partey außer den Rimeß - Unkosten, auch die Sicherheit zu gure kommt. §. 12974. Für alle zur rechtlichen Verfahrung nothwendigen Schriften und Urkunden, in so fern solche nicht nach der Elgenschaft der Aussteller, oder derjenigen, in deren Geschäft sie ausgestellt werden, oder aber nach dem Werthe des Gegenstandes anderen Stämpel-Classen unterliegen, bleibt es ganz bey den bisherigen Srämpel - Claffen, daß also tn Ansehung des s0 genannten Gerichtsstämpels keine Abänderung geschieht. Nach dem Geiste der Stämpelgesetze kann dey Abhandlungs-Instanzen nur Ein Mahl der Stämpel nach dem Betrags des Vermögens genommen werden, nahmlich dann, wenn der Verlaß vollkommen übergeben, und alle Zahlungen geleistet sind, well nur dann der Abhandlungsvertrag als vollendet angesehen, und bloß in diesem Falle nach dem Wortlaute des Stämpel-Patentes der Stämpel nach dem Vermögen abgenommen werden kann. Bey der Abhandlung einer geistlichen Verlassenschafr, welche mit den vom Gebrauche des Stämpels nicht befreyren Erben, dann mit der davon befreyten Kirche und Armen gepflogen wrrd, müssen alle gemeinschaftlich ausgeferugten Schriften und Urkunden, in so fern diese nicht dem Srämpel nach dem Werthe des Gegenstandes unterliegen, wie bey einer jeden anderen Verlassenschaftsabhandlung, mit dem klassenmäßigen Srämpel versehen seyn, und es fällt die Entrichtung dem nicht befteyten T.-eil zu. Bey Urkunden aber,