Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Í3a XLV1II. Hauptstück. XV. Abschnitt. dbe hiernach das ordentliche Erkenntniß 'zu fällen, und den Strafbetrag auf Sem or­dentlichen Wege eindnngen zu lassen hat; in solchen Fällen hat die Anzeige d«S Lax, oder Ex­pedits - Amtes vor jedem Rich­ter für einen vollen Beweis zu dienen; die Behörden müssen 'zur Einbringung Ser Stämpelbe- träge eben so, wie in Hinsicht auf die Tar-Rüktstände, die As­sistenz leisten; Auch feie Schriften einerStel, le, welche an eine andere in Parkeysachen erlassen werden, unterliegen dem Stämpel; davon sind Bescheide auf ein gestamvelteS oder voin Stäm­pel befreites Anbringen aus­genommen ; bey Urkunden, die aus meh­reren Bogen bestehen, muß der erste Bogen den vollen classenmäßigen, die anderen So­gen müssen aber einen min* deren Stämpel enthalten; unter Einem Stämvel kann nur Eine Urkunde über ein Geschäft aus,: efertigt werden ; wenn also eine Schuldver­schreibung, eine Cessio«, eine Quittung re. beygefüqc wird, so muß einer jeden dieser ver­schiedenen Urkunden der Stäm- pel beygedrückt werden. AllerhöchsieEntschließung vom 5. Set. 802. 2n wie weit sich die Befrey- ung vom Stämpel bey Stellen und Behörden erstreckt. Hlth. am 7. Sep. fi<>8. H 64». » » >3 Set. 808. F 38o, tion zu erstatten, welche hiernach das ordentliche Erkenntnis; zu fällen, und den Strafbe­trag auf dem ordentlichen Wege einbringen zu lassen hat. tz. 12953. Die vorbemeldere Anzeige des Tax - oder Expedits » Amtes har m dem Falle, daß dieser Gegenstand zur rechtlichen Verhandlung gelangen sollte, die mangelhafte Ori­ginal-Urkunde aber wegen des anderweitigen Geschäftszuges nicht vorgelegt werden könn­te, vor jedem Rlchter für einen vollständigen Beweis zu gelten. f. 12954. Sämmtliche Behörden, welchen die Mitwirkung zur Einbringung der ausständigeu Taxe-Gebühren obliegt, sind unter eigener Haftung verpflichtet, zur Eintreibung der Stämpelgebühren und Strafbeträge eben die Assistenz, wie in Ansehung der Taxe zu leisten. - . tz. 12955. Eine jede Schrift, die in bem Geschäfte einer Partey von einer politischen oder Justiz-Behörde, von einem Magistrate, Amte, Grund­buche, oder von einer wie immer sonst genannten Obrigkeit ausgeferriget wird, von welcher Art oder Beschafferiheit dieselbe immer seyn möge (die unter §. 12960, 12961, 12962, 12964 , 12965 bestimmten Falle ausgenommen) , unterliegt dem S t ä m p e l. §. 12906. Gerichtliche und obrigkeitliche Bescheide und Bewilligungen, wenn sie auf eine ohnehin gestampelte, oder Kraft dieses Gesetzes von dem Stämpel befreyte Bittschrift oder Anzeige selbst geschrieben sind, unterliegen einem neuer­lich e n S t ä m p e l n i ch t. §. 12967. Besteht die Urkunde aus mehreren Bogen, so muß zwar ein jeder Bogen gestampelt seyn, es darf jedoch nur der erste Bogen den vollkom­men c l a ss e n m ä ß i g e n Stämpel enthalten; für die anderen Bogen wird die Anwendung eines niederen S t ä m p e l s gestattet. §. 12958. Unter Einem und d e m s e l b e n Stämpel kann nur Eine Urkunde über Ein Geschäft ausgefertlget werden. Sobald auf eben dem Bogen über mehre­re Geschäfte Urkunden verschiedener Art, die dem Gebrauche des Stämpel- papieres unterliegen, errichtet werden, so muß auch derselben Urkunde, für jedes Geschäft, der besondere classenm äßige Stämpel aufgedrückt werden. tz. >2969. Es darf daher z. V. auf die Urkunde, welche die Verbindlichkeit einer Schuld enthalt, eine Cessio n, eine Abschreibung oder Quittung über die erfüllte Verbindlichkeit ohne besondere Beyfügung des gehörigen Stämpels nicht geschrieben werden. Auch hat bey den von den Hof- und Lan­derstellen für mehrere Parteyen zugleich ergehenden, dem Stämpel unterliegenden Expedi­tionen jede Partey ins Besondere den claffenmäßigen Stämpel, welcher der Expedition wirklich aufgedrückt werden muß, zu entrichten. §. 12960. Die Befreyung vom Stämpel kann nur in Ansehung solcher Stellen und Behörden, die in Provinzen besindlich sind, wo der Stämpel nicht eingefühit ist, und nur in Ansehung solcher Geschäfte, die eben btefe Stellen und Behörden behandelte, als gel­tend angenommen werden; und da in Ansehung auf die Befreyungen von dem Gebrauche des Stämpels in dem Stampel - Patente keine Abänderung geschehen, und von undenklichen

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