Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von bem Stämpelwesen. 333 Zeiten her alle hoskriegsrathlichen Expeditionen nach Ungarn, Siebenbürgen und in die Gränze immer aus Stämpelpapier geschrieben worden, auch keine Erweiterungen von Stäm- pelbefreyungen zu gestatten sind, die das Stämpel-Patent nicht ausdrücklich enthält, so darf hiervon nicht abgegangen werden. §. 12961. Von dem Gebrauche des Stä m p els sind jedoch ganz befreyt: istens: Alle Anzeigen, welche das allgemeine Beste oder den höchsten Dienst hauptsächlich betreffen, und nicht unmittelbar auf den eigenen Nutzen des Anzeigers ab- zielen, sie mögen bey was immer für einer Behörde eingereicht werden, auch alle Expeditionen, welche darüber ergehen, oder Berichte, welche darüber erstattet werden. 2tens : Die Quittungen, welche von einzelnen Personen, Gemeinden, Handwerksladen, Zünften oder Innungen über Zahlungen für gebothene oder Zwangslieferungen zum Behufs des Militärs (Requisitions-Lieferungen) auSgestellr werden, folglich von solchen Quittungen zu unterscheiden sind, die über Zahlungen für freyivilli- ge oder vertragsmäßige Lieferungen an das Militär geleistet werden, und die vermöge des §. 12966. der Stämpelung unterliegen. Ztens: Alle Quittungen der Militär-Lieferanten und Contrahenten über Beträge, welche in den Cassen von Provinzen gezahlt werden, wo das Stämpelgefäll nicht besteht. /»tens: Die Anweisungen, welche einer Partey zur Behebung der Interessen von einem unter der Amrsvenvalrung der Depositen-Administration stehenden Capitale ausgefertigt werden. 5cens °. Alle Anweisungen, Quittungen, ober was sonst die Herrschaften, Obrigkeiten oder Contributions- Einnehmer wegen zu zahlender oder bezahlter landesfürstlicher oder Dominica!-Abgaben ausstellen. Auch die Quittungen über Supererro- gate, die Stiftbücheln, Quittungen über Vergütung für Militär - oder andere Vorspann und über Militär-Quartiers-Gelder, in so fern die Officiere ihre Quartiere nicht selbst miethen und bezahlen, wie auch die Quittungen der Unter- thanen und Gemeinden für erhaltene Wetterschaden- oder Feuersschaden-Vergütung. 6tens: Alle Schuldverschreibungen und Obligationen, welche von einem öffentlichen Fonde ausgestellt werden, nebst den hierüber auszustellenden Ceffronen. 7 ten 5 : Alle Interessen - Quittungen für die bey dem Wiener-Stadt-Banco und bey der nach eben dem Institute begünstigten Banco-Lotto, wie auch bey dem niederösterreichischen ständischen Lotto inliegenden Capitalren. ötens: Alle Bescheide, die sogleich auf das ohnehin gestämpelce, oder nach diesem Gesetze von dem Stämpel befreyte Anbringen geschrieben werden. Alle so genannten Vorschreibungen einer bey der Landtafel oder bey einem Grundbuche erfolgten Vormerkung, welche auf die vorgemerkre Urkunde gesetzt wird. Au ch die auf eine bereits gestämpelte Urkunde von Gerichten, Obrigkeiten, öffentlichen oder Privat-Personen beygerückten Bestätigungen und so genannte Certificate oder Corroborirungen fordern keinen besonderen Stämpel. <)tens Alle Urkunden, welche von Bischöfen oder von der Geistlichkeit von waS immer für einem Glaubensbekenntnisse in bloßen geistlichen oder Religions-Angelegenheiten, und in eigentlichen Geschäften der Seelsorge oder der Kirchenzucht, errichtet werden, mit Ausnahme derjenigen, die im §. 12972 ausdrücklich dem Stämpel zugewiesen sind. Bestimmung der von dem Stämpel besreyten Gegenstän - de. AllerhöchsteEntschliessung vom 5. Set. 801. Die Quittungen für Requisitions-Lieferungen zum Behufs des Militärs, ykth. am i3. Der. 8.3. z 6918. » » i8.2Jfärj8i4.E 1981, Die in stampelfreyen Provinzen zahlbaren Quittunge» der Militär-Lieferanten. Hkth. am i5. Feb. 812. 1 8?.*. Die Anweisungen zur Behebung der Interessen. Hk th. an:-*.März8oS. H191. Welche von den Amveisun» gen und Quittungen. AllerhochsteEntschlieliung vom >. Set. 801. We lche von den Schuldverschreibungen undSdl-gatronen. AllerhöchstcEntschlicßung rom 5. Set 801. Hkth. am 19. May 3>8. F3.5 UNv 685. Welche von der Interessen- Quiktunqen. Al lerhöchsteEntschliessung vom 5. Set. 801. Welche von den Bescheiden, Verschreibungen einer Landtafel- oder Grundbuchs - Vormerkung, und welche von den auf einer Urkunde vorgemerkten Bestätigungen; alle Urkunden in geistlichen und Religions-Angelegenheiten;