Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Benehmen bey den einigen Individuen zu erfolgenden Geidverlägen. am 3. Qct. 8a3, b 1944. §. 12927. Wenn einigen Individuen beständige Verlage zu erfolgen sind, welches jedoch, so viel möglich, vermieden, auf den Fall der unausweichlichen Nothwendigkeit aber sich» nur auf das unumgängliche Erforderniß beschranket werden muß, so sollen dieselben doch immer nach Verlauf eines jeden Militär-Jahres, nähmlich mit Schluffe des Oktober-Journales, wie­der ordentlich von dem Rechnungsleger zurück in Empfang gebracht werden; wogegen es sich von selbst versteht, daß sodann den betreffenden Individuen nach Gutbesinden und An­weisung des Respicirenden eben dieselben, oder auch nach Umständen stärkere oder mindere Verlage auf Rechnung des neu einrretenden Militär-Jahres erfolget werden können. §. 12928. Nach dem die Aushülfs- und Vorschußgelder aufhLren, und an deren Stelle, wie im §. 12918 berühret wurde, die Zuschußgelder getreten sind, auf welche keine Rückzahlung Statt findet, so wird nur noch für den Fall, als diese Zuschußgelder ganz oder zum Theile einem Gränz - Regimenté mittelst der Ueberschuß-Cassa-Mittel eines anderen Gränz-Regi- ments zukommen sollten, zu bemerken befunden, daß derley Zuschußgelder unter der Benen­nung an erhaltenen oder geleisteten Zuschußgeldern in Empfang und re- fpecnve Ausgabe zu behandeln sind. §. 12929. Ob zwar bey den Verfügungen des k. k. Hoskriegsruthes und bey den im Ganzen und auf ein Jahr vorhinein getroffenen Dispositionen ein Aufliegen an Geldmitteln bey den Gränz-Cassen nicht wohl zu erwarten ist, so kann doch bey dem Eintritte außerordentlicher und unvorgesehener Umstände eine Stockung möglich werden, für welchen Fall einer Pro­venten-Cassa der anderen auszuhelfen gestattet wird.. Die Gränz - General - Commanden, und vorzüglich die dabey angestellten Ober-Kriegs- Commissariate, haben sich daher von dem Bestände der disponiblen Geldmittel der unter­stehenden Gränz-Regimenter in stäter Kenntniß zu erhalten, und können sofort über er­haltene Anzeige jenem Regimente, welches an Geldmitteln aufliegt, die Aushülfe zuwen­den; jedoch wird in jedem solchen Falle von dem betreffenden General - Commando dem k. k. Hofkriegsrathe die Anzeige alsogleich zu erstatten seyn, damit Die Hofstelle bey der im Allgemeinen getroffenen Disposition nicht beirret werde, und hiernach die Abänderung treffen könne. §. 12980. Von der Entrichtung d e r A r r h a ist das Personal jeder Art, welches aus beut Gränz - Proventen - Fonde mit der Geldgebühr unmittelbar oder mittelbar verpflegt wird, vom 1, May 1807 angefangen, befreyt. §. 12981. Die Proventen-Journale sollen den i5. Tag des folgenden Monathes an die Hofkriegsbuchhaltung e.rpedirt werden, und sind daher, wie es in den §§. 12842 unb 12648 vorgeschrieben worden ist, gleich nach Ausgang eines jeden Monathes abzuschließen, und, mit allen hierzu vorgeschriebenen Dokumenten inftruivt, der kriegscominissariatischen Revision vorzulegen. §. 12982. Das Datum, von welchem das Proventen - Journal in die kriegscommissariatische Revision übergeben wurde, ist gleich auf der ersten Seite des Journals-Bogens unter der Ueberschrifr, dann unter der eigenen Nahmensfertigung des Rechnungsführers anzu- merken, auf dessen Richtigkeit von dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate gesehen, sofort der Uebernahms - und Expeditions - Tag an die Hofkriegsbuchhaltung beygcrückei werden muß. XL V1I1. Hauptstück. XIY. Abschnrcr. aSehan&luugöer 3ufchufigerj ber, weiche en Sie <§teUe 6er ©orfchußgelCer getreten fin&. £?tf). um *4. 3un. 808. B **55. >* » > 3än. 811. B 118. » » i3. 5e&- 811. B 467. » n 3o. £>Ct- 811.B 34>8. 3n welchen SüEfen mitfeffi 6er Ueberfctoufigetber Cie @räni-' ©enerais ®ommatiöen einem anSeren @rän$ * '.Regimenté BufchufjgetCer anwetfen fons nen. £F tf>. «m 3. öct. 8o3. B *944. 2irtha 5 50efre.r.mg. #fth-am 8. Mpr. 807. B 1076. Bie qjrorcntcn s 3ourtiaie ftnD 6en 13. beá foigenöen Wlos natheö für Cen «ergangenen OTonath eiiiiufenöen. iifth- atu 3.2ct. 8o3. b *944» Jiufjeichmmg 6?$ Bafum$, wann Ca5 'Prouenten s Sour» naí in öie friegácoinmiffaria» rifche SKeoifton ühergeßen tt>uv6e. ©fth. atn *5. Jfpr.8t i.u 1 *97. , » » 18.Bec.811. B 38o8,

Next

/
Oldalképek
Tartalom