Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von der G rä nz- P ro v eri ten - Ca § sa-J ourn al tsir urig. 3n3 §. 12933. Dieses Verfahren und die gegenseitige Sicherstellung wird um so mehr norhwendig, als von der richtigen Einsendung in dem fest gesetzten Termine niemahls abgegangen werden soll, und gegen den an der verspäteten Einsendung schuldtragenden Regiments-Commanban- ten, Rechnungsführer oder Nespicirendcn die Suspension mit einem Drittel der Gage ohne Annahme einer Entschuldigung verhänget, auch nach Umstanden daS rückständige Proventen-- Journal mittelst Straf-Estaffete eingehohlet werden wird. tz. 12934. Die Revision b er Proventen-Cassa-Journale selbst, so wie der damit verbundenen Cassa-Protocolle, ist nach den allgemein aufgestellten Comptabilitäts-Controlls- und Verantwortlichkeits-Grundsätzen mit allem Eifer und mit Accuratesse zu bewirken, und vorzüglich mit festem Ernste und mit Würde darauf zu galten, daß durch alle Theile im Sinne und Gerste der Gesetze des Staates gehandelt werde; endlich hat das Feld-Kriegs- Commissariat zur Beseitigung aller Beirrungen, nachtheiligen Folgerungen und Sprüche, welche durch unvollständige Clausulirung und Bestätigungen der Rechnungen, Documente und Rechnungs-Piecen mittelst des üblichen Vidi erwachsen dürfen, sich in seinen Amts- handlungen und Ausfertigungen der vorgeschriebenen, von bem Prüfungsbefunde ausgehen­den Bestätigungs - Clauseln um so gewisser zu bedienen, als auf ben Fall, wenn durch diese Unterlassung dem Aerarium ein Nachtheil zugehen sollte, der betreffende kriegscommissariatr? schs Beamte ohne Wetters zum Ersätze verhalten werden wird. h. 12935. Wenn die Proventen - Cassa - Gelbreste mit Ende des Monathes fcontvivt werben , so ist diese Statt gefundene Amtshandlung in der kriegscommiffariatischen Revisions- Clausel zu bemerken, und weiters zu berühren: ob die Caffen sich unter der vorgeschriebenen drey- fachen Sperre ununterbrochen, dann ob und in wie fern sich unter bem Cassa - Reste Docu­mente befinden, welche start baren Geldes geführt werden, in welchem Falle diese Docu­mente im Caffa-Reste gehörig auszuweisen sind; ob mit den Caffa - Mitteln ordentlich ge- bahret werde; ferner ob die Proventen - und Bau-Cassa-Protokolle rechnungsmäßig und ordentlich geführet werden, und in. wie weit solche bey der kriegscommissariatischen Revision richtig befunden worben sind. §. 12936. Damit der k. k. Hofkriegsrach von dem Stande der Gränz-Proventen-Cassen in fort­währender Kenntniß stehen, und hiernach die richtigen Dispositionen treffen könne, haben die Granz-Regimenter, bas Tschaikisten-Bataillon und die Militär-Communitäten gleich mit bem Abschlüsse des Proventen - Cassa - Journals einen mit bem Journals-Abschlüsse überein stimmenden Proventen-Cassa-Ausweis unter der gewöhnlichen Ausfertigung zu ver­fassen, welcher von dem respicirenben Feld- Kriegs- Commiffariate zu gleicher Zeit, als bas Journal von Gränz-Regimentern an die Hofkriegsbuchhaltung erpebirct, bey ten Militär- Communitäten aber revibirt zurück gestellet wirb, direct« an ben k. k. Hofkriegsrath zu senden ist. In diesen Proventen.-Caffa-Ausweis muß, wie es sich von selbst versteht, der ganze Stand der Aktiva und Deposita, so wie der bare Cassa-Rest, evident ersichtlich gemacht werben. §. 12937.. Bey den Proventen-Cassa-Ausweisen der Gränz-Regimenter und des Tschaikrsten-Bataillons ist auch der Bau-Cassa-A u sweis anzuschließen, von welchem tu der Belehrung zur innerlichen Richtigkeit beS Bau - Cassa - Protocolles die umständlichere Erwähnung geschiehet. Ein zweytes Pare dieser Proventen- und Bau-Cassa-Ausweise ist bem Vorgesetzten Landes-General - Comrnanbo zur gleichmäßigen Wissenschaftsnahme mit der in der kriegs- B<md ii. 8s * Ttrafebeffimmung övm jenigcn, welchen, die verspätet« Einsendung zur Last füllt, y Hkth. am *5. Apr. 811. b 1197. Verfahren Eso der kriegs- commissariatifchen Revision. Hkth.am 39. Ttott. 8o3. B 3465. Gegenstände, w>lche in der kriegscommissariatischen Reo»- stons-Elaulelzu berühren sind. Hkth. am3». Jul. 804. B 2177. Eaffir-Ausweise sind die Proventen-Gelder mit dem Abschlüsse der Journale an den k. k. HofkriegLrath, und an das Landes - General- Com, mando einzusenden. Beobach­tungen dabey. Hkth. am i3. Frb. 811. b 467,. Dem Proventen-Easta-7lus- weise ist auch der Ausweis über den Bestand der Bau- Eassen anzuschlicßen. Hkth. am ,8. Dcc. 8>». B38o8.

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