Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

3 iS XLVIII. Hauptstück. XIV. Abschnitt. §. 12918. Verrechnungs- oder Verpflegsvorschüsse, welche an Offieiere, Parteyen oder Mann­schaft von fremden Gränz - Regimentern vorgeschossen werden, und die nicht abzuführen sind, sind mittelst besonderer kriegscommissariatischer Enrwürfe unter Zulegung der dießfallsigen Individualren aus der eigenen Régim e n t s - P r 0 v e n t e n - Ca s sa zurück zu empfangen, jedoch in die monathliche Rechnung nicht einzunehmen, weil derley Betrage gleich von der Hofkrregsbuchhaltung den betreffenden Regimentern zum Empfange und zurBe- richtigung vovgeschrieben werden. H. 12914. Alle diese Vorschüsse, sie mögen an Linien-Regimenter, Corps, Branschen rc. oder andere Regimenter geleistet werden, sollen sich nur auf systemmäßige Gebühren für bie- zum Stande der Armee gehörigen Individuen, mithin nur auf Gagen, Löhnung, Bey- trage und sonstige im Normale bestimmte Gebühren beschränken, wogegen alle anderen Gelb­berichtigungen an Privat- Personen außer den Regimentern, und so gegentheilig au Regimenter lediglich im Privat Wege oder durch Verlags-Quittungen, mit letzteren aber nur in so weit, als es mit den voran geschickten bestehenden Verordnungen vereinbarlich ist, keinesweges aber durch Zurechnungen zu geschehen haben. Die respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate haben auf die Befolgung dieses Gesetzes strenge zu sehen, und bey Ausfertigung der Geldent-vürfe über Vorschüsse für fremde Re­gimenter und Branschen, unter Verantwortung, keine anderen Posten anzuweisen, als welche sich auf systemmäßige Gebühr gründen; daher jeder wahrnehmende Mißbrauch alf3- gleich dem Landes - General - Commando augezeigt werden soll. §. 12916. Keine Proventen-Cassa ist befugt, Zahlungen auf Rechnung einer anderen Proseü- ten-Caffa für allenfalls abgeliefert wordene Bau-Materialien oder sonstige Artikel, welche auf das Oeconoinxum des anderen Regiments - Proventen - Fondes einschlagen, zu leisten, und als geleisteten Vorschuß zu behandeln; den Fall ausgenommen, wenn hierzu jene PriS- venten- Caffa, welche di« Zahlung zu leisten hätte, die für den Empfänger näher gelegene- Proventen - Caffa förmlich bevollmächtigen würde, oder wenn zugleich derley Zahlungen aus bestehenden Contracten hervor gehen; wogegen mittelst der Geldmittel der Gränz truppen?" Caffa derley Vorschußleistungen auf keine Art, unter keinem Verwände, und selbst nicht auf den Fall der Bevollmächtigung,, Statt finden dürfen. §. 12916. Eben so darf sich keine Proventen-Cassa beygehen lassen, Vorschüsse an. Regimenter, Corps, Branschen und Parteyen, die nicht zum Gränzstande gehören, zu leisten; sondern derley Vorschußleistungen haben bey erwiesener Nothwendigkeit, und wenn hierauf nach den eingesehenen Docume:^en der Gebührs-Termin bestehet, deßgleichen über die Verwendung der früheren Vorschüsse sich ausgewiesen worden ist, lediglich von der EassaderGränz- truppenzu geschehen, welche sich wieder nach obigen Grundsätzen den Ersatz aus der Kriegs- Cassa zu verschaffen, und bis zur Cinhohlung des Ersatzes diese Vorschußleistungen actit* «nzuschreiben hat. $. 12917. Damit aber auch die Grunz-Proventen-Cassen in die nöthige Kenntnrß gelangen, wie die vorkommenden Vorschüsse im Oekonomischen für andere Grä'nz-Regimenter zu behandeln sind, und hiernach gleichmäßig vorzugehen wissen mögen, so findet der k. k. Hofkriegsrath Hierinfalls als D ir ec ti v-Re gel fest zu setzen, daß derley Zahlungen mit­telst Verlags - Quittungen einzuleiten sind, wobey jedoch in Gemäßheit der bestehenden An­ordnungen, welche alle Activ- und Passiv -Ab- und Zurechnungen zwischen den Gränz-Re^ gimentern abstellen,, n i e ein Rückersatz im Gelbe inzutreten hat. Sie Preventen-Caffen sek­ken niemghls an Linien - Skegi- «icnier >c. Derschuffe leisten; BeripffegátíeffefjulTe für frei»» *e ©raus > Regimenter finb «uä Sen eigenen Regimentás Trcwenten ; ©öfíVn einjufcofc; kn. I0fti>. am 3. öef. 8<i3. B *944. » »5. 3«n. 804. U 1*. » » 24. 3ui. 804. B 22S0. 3>ie Borfcfiitfre reber litt ioUen (eiugücfc in fßftettimäfji; gen @elmf>ren Seftefjen. fytf). am 7.3)i<ir4 8o5.11»67.. Sögest«« frarf tfe ©affa&er fSränatruj/jjen Seriem Bors föütfe nie iejfien; Beridjfigungiart Ser Bar; ftfsitfTe, treibe an ©ränj; Res gimenter auf Rei&nmig nnBes rer @ränj s Regimenter g«s 'Seiftet tverSen; tntfcr melden Bcr(id)rtn et ne 'Prozenten«Saffa auf Red?s nung einer anSeren ^rorentens ©afTa Borfcfjüffe teilten Satf, welche auf Saá űeccnemitum SSejug nehmen. f11>. am 25.2fpr. 804. b 1234.

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