Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
V-o ii der Gränz -Prsventen - Cassa - Iournakisírteng. 3i5 §. 12899. Nebst den auszustellenden Verlags-Quittungen und Depositen-Erlagsschemen ist auch jede andere unter was immer für einer Gestalt und von wem immer zu einer Cassa geschehene Abfuhr oder jeder Verlag durch einen ordentlichen, dem Verleger zu übergebenden so genannten Abfuhrsschein zu bestätigen, wvbey es jedoch hauptsächlich darauf ankommt, daß auf jedem hinaus gegebenen Abfuhrsscheine, jeder Verlags - Quittung und jedem Depositen - Erlagsscheine jedes Mahl sowohl das Datum, unter welchem die Handlung vorfiel, als auch der Journals -Artikel, unter welchem dis Post im Journale in Empfang gebracht worden ist, ordentlich und deutlich aufgefuhrt erscheinen. §. 12900. Ob gleich die Cassen an Reine Rubriken - Eintheilung in ihren Journalen gebunden sind, so muß doch, um das eigene Militär - Gränzvermögen rein zu erhalten, auf die dem Militär-Gränz-Fonds nicht eigenen und so genannten fremden Gelder eine besondere R uckficht genommen werden. Es ist daher bey dem mit Ende eines jeden MonatheS verbleibenden Cassa- Reste verläßlich auszuweisen, wie v i e l M i l i t ä r - G r ä n z- gelber, und zwar in barer Münze, in Einlösungsscheinen, » StaatSpüpieren, dann was an Taxe-Geldern, an Verb othsgeldern und an Depositen-oder sonstigen fremden Geltem unter bem Cassa-Reste begriffen ist. Sowie der Cassa-Rest am Ende des Journals ausgewiesen wird, eben so ausgewiesen muß derselbe in dem darauf folgenden Journale als Ile* bertrag in Empfang erscheinen, und dadurch eigentlich der Anfang eines Journals mit dem Ende des vorher gehenden gebunden werden. Uebrigens ist die Conventions - Münze von den Einlosungs <mnb Anticipations - Scheinen, dann vom Kupfergelde in den ärarifchen Caffen und Journalen feparirt auszuweisen, und zu verrechnen, in den Cassa-Aus- weisen aber, von welchen unten mehr gesagt werden wird, nach Gattung der Münz- sorten ersichtlich zu machen. 5. 12901. Es ist ohnehin ein der Rechnungsordnung angemessener Satz, daß keine Ausgabspost, ohne daß solche mit den gehörigen Anschaffungen bedeckt sey, Platz finde. Da aber die Anschaffungen an sich selbst die Bewilligung der Zahlung und des angewiesenen Betrages lusweisen, so müssen die so genannten Ausgabsposten noch weiter mit den Quittungen der Percipienten zum Beweise der wirklich geleisteten Zahlung beleget werden. h. 12902. Ueberhaupt ist verordnet, daß über jede im Eränz - Systeme nicht gegründete Ausgabe, so wie über jede außerordentliche Verwendung die hofkriegsräthliche oder General-Commando-Vorausgabs-Bewilligung entweder im Originale oder in vidimirter Abschrift beygebracht, und den Cassa - Documenten zugeleget werden soll; daß ferner jeder willkührlichen Gcbahrung und Anschaffung sich sorgfältigst zu enthalten sey, und daß das respicirende Feld-Kriegs - Commiffariat nach aufhabender Responsabilicät ben mit bem Con- troll-Amte verbundenen Pflichten auf das getreueste und pünktlichste nachleben, Willkührlichkei- ten nicht gestatten, allen Schaden und Nachtheil abwenden, jedes Nechnungö-Dokument auf das sorgfältigste prüfen, und erst nach befundener Richtigkeit zum Empfange oder zur Erfolgung bey der Proventen-Cassa anweisen fotL §. 12908. Von den in Dienstangelegenheiten auf Verrechnung gegebenen und wieder zurück verrechneten Geldern ist nicht der erübrigte Rest einzustellen, sondern der auf Verrechnung erhaltene Betrag im Ganzen zurück in Empfang, und Land xi. 8<i * auf reden von einer Caffa hinaus gegebenen Empfangsbestätigung»,'- Schein muß der Journals-Artikel, unter welchem der Empfang erscheint, angesetzt werden; wie der am Ende eines jeden Monathcs verbleibende Cassa-Rest rin Militär - und fremden Geldern auszuweisen mid in das folgende Iouenav zu übertragen ist. Hkth. am 3. Oct. 8o3, B 3944. Die Eoiwentisns> Münze ist in allen Journalen und Eassa - Ausweisen besanders zu verrechnen und ersichtlich zu machen. Hkeh am 3. MärzS»4.» x>4o. 2ede AuSqabspcst ist mit der gehörigen Anschaffung und Quittung ves 'percipienten zu belegen. Hkrh. am 3. Qct. 8o3. B 3944. Ueber die im Systeme nicht gegründeten oder sonst-gen au- ßerordcntlichen Auslegen find diePaffjerungen destzofkrieqs» rathes oder des GeneraUEom- mando's in vidimirter Abschrift zuzulegen. Hkth. am >5. Gep 8o3, b 3649. Derrechnungsgelder; deren Behandlung;.