Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
3i6 Re ise - Particularien, wie solche i« behandeln sind; bestandene Geld-Dersehlmgs« art Ser Gränj-Regimenter; Verpflegung der Gränjtruv- p»n, und zwar Festsetzung eines monathlichen Verlags- Quantums ; dagegen die in der Liquidation oder Rechnung enthaltene Verwendung per Ausgabe einzubringen, und dabey anzumerken, aus wessen Verrechnung diese Gelder herfließen, zu was Ende eigentlich der Partey der Verlag, dann aus welcher Caffa und in welcher Zeit erfolget werden, damit hierdurch die Hofkriegsbuchhaltung in Stand gesetzt werde, beriet; auf Verrechnung gegebene und wieder zurück verrechnete Gelder zu berichtigen Auch versteht sich von selbst, daß, wenn von einer auf Verrechnung erfolgten Geld-Summa bereits ein Betrag ober der Rest wieder zurück erleget und in Empfang gebracht worden ist, bey sodann erfolgender Liquidations-Behandlung nicht mehr der ganze, auf Verrechnung in Ausgabe gelegte Betrag, sondern nur die nach Abschlag des bereits zurück erlegten Geld-Quantums noch verbleibende Summa als zurück verrechnete Gelder in Empfang zu stellen , und dann die in der Liquidation enthaltene Verwendung in Ausgabe zu legen sey. D:e Cassa muß einem jeden, der einen eine weitere Verrechnung nach sich ziehenden Betrag erhebt, zumBeyspiel: auf Bauführungen, Walbauslagen, Gelb-Transporte u. s. w., einen Gegenschein über den erhaltenen Verrechnungsberrag zugleich einhändigen, womit der Rechnungsleger sodann seinen Empfang zu bedecken hat. Nicht minder müssen auch jene Officiere, welche á Conto ihres eigenen, ober eines anderen Regiments verschiedene Beträge, als z. B. zur Bestreitung der Vorspannsauslagen, Verpflegung rc., erhalten, mit derley Gegenscheinen versehen werden. Durch diese Gegenscheine kann bey Zurücklegung einer der- ley Geld-Summe in dem darüber ausgefertigten kriegscommissariatischen Abfuhrsentwurfe stets die Cassa, der Tag, der Monath und der Journals-Artikel des geschehenen Empfanges ordentlich aufgeführt, und selbst der Gegenschein, der sodann zu keinem weiteren Gebrauche bienen kann, beygeleget werden. §. 12904. Vermöge der unter dem 16. October >601 ergangenen General - Instruction können die General-Commanden alle Reise- Particularien, nach vorläufiger ober- kriegscommissariatischer Liquidirung, für sich an weisen und auszahlen lassen. Dieses versteht sich auf alle Reise-Particularien, welche bey den Proventen-Cassen sowohl, als auch bey der Caffa der zwey Feld-Bataillone Vorkommen. Wenn nun darauf Vorschüsse geleistet werden, so müssen dieselben eben auch so, wie es in dem vorher gehenden Paragraphe bemerkt worden ist, behandelt werden. Diese Reise-Particularien unterliegen jedoch, so wie solche mit den Proventen-Journalen zur Hofkriegsbuchhaltung gelangen, der ordentlichen Censurirung , und auf den Fall ihrer Nichtliquid - Befindung werden entweder diese Reise-Particularien sammt den darüber verfaßten förmlichen Hofkrregöbuchhaltungs - Liquidationen an die Proventen - Cassen zurück gesendet, oder auf eine hinaus zu gebende Anmerkung berichtiget, in welchem Falle solche neuerdings ganz nach dem Inhalte der Buchhaltungs-Liquidation oder Anmerkung behandelt werden müssen. §. 12905. Bis Ende Octobers i8o3 haben die Gränz- Regimenter ihre monathliche Verpflegung aus den so genannten Gränz-Cassen erhoben. Nachdem aber diese zu Hermannstadt, Temeswar, Peterwardein und Agram bestandenen Gränz-Cassen mit besagtem Monathe und Jahre aufgehoben wurden, dagegen aber die Kriegs-Lassen mit den Zuschußgeldern do- riret werden, so ist fest gesetzt worden, §. 12906. daß jedes Gränz-Regiment das Verlags-Quantum, welches den Gränz-Feldtruppen - Cassen zur Bestreitung der Verpflegs-und sonstigen Auslagen nothwendig ist, und welches in einer 4otägigen Löhnungsgebühr, dann in einer monathlichen Gage für die unter dieser Rubrik stehenden Officiere und Parteyen, mit Zuschlagung eines mäßigen Betrages auf Vorspann und sonstige Nothdürfte zu bestehen hat, aus .der Proventen-Caffa deS eigenen Regiments gegen kriegscommissariatischen Entwurf und Regiments - Commando- Quittung zu erheben habe. XLVIII. Hauptstäck. XIV. Abschnitt.