Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

314 XLVIII. Hauptstrick. XIV. Abschnitt. Die Lagerkosten und all« Auslagen, welche der Mili­tär-Fond zu tragen hat, find in dem Erforderniß -undDe- deckungsausweise nickt ein; j'.mehmei,; die vorerwähnten Auslagen sollen in den für die Kriegs- E affen bestimmten monathli- chen Geld erforderniß - Auf­sätzen eingenommen werden; Gelderforderniß - und 23c« deckungs - Ausweise sind mit der möglichsten Bestimmtheit zu verfassen. Responsabilität des Regiments - Eomwando's und Feld - Kriegs - Commis- sariats; Repartitions - Art der Zu­schußgelder; wie der Empfang der Zu- schußgeldcr auS der Kriegs- Eaffa zu geschehen hat. Hkth. am i2. Jän. 8i i. b 118. » » i3.Feb. 8i i. B 467. Empfangsart der Zuschuß­gelder von anderen Gränz- Proventen- Eaffen und Rich- tiqkeitspflege: §. 12893. Weiter soll in im Präliminar - Erforderniß - und Bedeckungsausweisen unter der Verpflegung der Gränz-Feldtruppen lediglich die Verpflegsgebühr des completten Stan­des nach dem im Eingänge ausgestellten Grundsätze eingenommen werden; daher die La­gerkosten und alle jene Auslagen hierunter nicht gehören, welche der Militär-Fond zu tragen hat, und deren Rückersatz alle Monathe unter Abgabe der vorgeschriebenen Rech- nungs-Documente aus der Kriegs-Cassa einzuhohlen ist. tz. 82894. Hieraus folget, daß zur Bestreitung der auf den Gränz-Proventen-Fond'radicir- ten und Eingangs beschriebenen Auslagen in den monathlichen Gelderforderniß-Aufsätzen für die Kriegs-Cassen kein Antrag gemacht werden darf, weil alle erwähnten Auslagen unmittelbar aus den Gränz- Proventen - Eassen mittelst der Zuschüsse zu bestreiten sind; wohl aber sind die von A bis D beschriebenen, auf dem Militär - Fonde haftenden Aus­lagen in diesen monathlichen Gelderfforderniß-Aufsätzen für die Kriegs - Caffen in Antrag zu bringen. tz. 1289&. Ueberhaupt wird, um den k. k. Hofkriegsrath gegen die Staats-Finanzen und so auch die Kriegs-Cassen nicht in eine Verlegenheit zu setzen, nothwendig, daß tn den jährlichen Präliminar-Gelderforderniß-Ausweisen die B e d e ck u ng s - R u b r l ke n bestimmt, ver­läßlich und richtig a u s ge w i e se n, das E r f 0 r d e r n i ß - j e d e r A r t >v e d e r z ir überspannt, noch zu geringe angenommen, alle zu dein Bedeckungs- Fon de gehörigen Geldschuldigkeiten in ben beftimmten Terminen eingehoben, Schulden nicht gestattet, gegen die Restantiarien ernst­lich verfahren, endlich die Bauauslagen auf die unenbehrl i ch ste Noth- Wendigkeit beschränkt werden. Die respicirenden Feld - Kriegs - Commissariate haben diese Ausweise strengstens zu prüfen, und sich bey aufhabender Verantwortlichkeit die genaueste und pünctlichste Ueberzeu- gung zu verschaffen, ob das angegebene Ersvrderniß wirklich nöthig, die Bedeckung aber q eh orig ausgewiesen worden sey. tz. 12896. Hiernach werden von dem k. k. Hofkriegsrathe die Summen bestimmt, welche ein jedes mit der vollständigen Bedeckung aufliegende Gränz-Regiment mittelst der in dem Lande aufgestellten Kriegs-Eassa alle Monathe, oder aber mittelst der Ueberschußgelder von einem anderen Gränz - Regimence nach Maßgabe der disponiblen Cassa-Mittel zu erhalten har. tz. 12897. Der Empfang der Zuschußgelder aus den Kriegs-Lassen geschieht mit Bezug des dieß- falls herab langenden hofkriegsrachlichen Refcripts und General-Commando-Jntimation mittelst kriegscommissariatischen Entwurfes und Regiments-Commando-Quittung. Es fin­det hierauf kerne Rückzahlung Statt, und es sind solche als Zuschußgelder in Einnahme zu bringen. tz. 12898. Werden diese Zuschüsse ganz oder zum Theil mittelst der Ueberschußgelder einer anderen Regiments-Proventen-Cassa sicher gestellet, so muß zuvörderst derjenigen Proventen-Cassa, welche die Geld - Rimesse zum weiteren Verlage zu übernehmen Hai, eine Note zugeschickt werden, um der anderer Cassa, welche die Gelder übersendet, die Rlchtigkeit zusiellen zu können. Da die Cassa, welche die Geld-Rimesse übernimmt, der anderen Cassa, als der Uebersenderinn, eine f ö rin l r ch e V erlag s - Qu i t t u ng auszustellen hat, so muß, wenn diese Handlung in den letzten Tagen des Oktobers Statt findet, in der Note, welche von der betreffenden Proventen-Cassa in Hinsicht der erhaltenen Geld-Rimesse ausjustellen ist, nebst dem Geldbeträge in der Abgurttirung vorzüglich eingeschaltet werden, »in welchem Jahrgangs diese Gelder in Empfang genommen worden sind.«

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